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Universal-Investment-Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Änderung der Besonderen Anlagebedingungen Universal-Shareconcept-BC – R;Universal-Shareconcept-BC – I DE000A0MQ993; DE000A0BLTJ4

Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Frankfurt am Main

Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen

Universal-Shareconcept-BC
(zukünftig VM BC Shareconcept Regional)

(ISIN DE000A0BLTJ4 und DE000A0MQ993)

Zum 01.12.2021 werden die Besonderen Anlagebedingungen für das oben genannte OGAW-Sondervermögen geändert.

Der Name des Sondervermögens wird in „VM BC Shareconcept Regional“ geändert.

Darüber hinaus wird § 2a der Besonderen Anlagebedingungen ersatzlos gestrichen. Dir dortige Regelung zur Reduzierung der Marktrisikogrenze im Rahmen des Derivateeinsatzes wird demnach ab dem Wirksamkeitsdatum nicht mehr angewendet mit der Konsequenz, dass das Sondervermögen nun die gesetzlichen Bestimmungen zum Derivateeinsatz voll ausschöpfen kann.

Nachfolgend die ab dem 01.12.2021 geltende Präambel:

BESONDEREANLAGEBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern
und der
UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH,
Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
VM BC Shareconcept Regional,
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen
von der Gesellschaft aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

§ 1 Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:

1.

Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

2.

Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

3.

Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

4.

Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

5.

Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

6.

Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

§ 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen werden nicht abgeschlossen.

§ 2 Anlagegrenzen

(1)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 bestehen.

(2)

Das OGAW-Sondervermögen setzt sich zu mindestens 51 % aus Aktien von Austellern mit Sitz in Europa zusammen.

(3)

Zusätzlich zu der in dem vorstehenden Absatz 2 festgelegten Anlagegrenze gilt ebenfalls, dass mehr als 50 % des Wertes des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des OGAW-Sondervermögens in solche Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 1, 3 und 4 InvStG angelegt werden, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (Aktienfonds im Sinne des § 2 Abs. 6 InvStG). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 InvStG, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können, berücksichtigt werden.

(4)

Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten ist bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens und nur nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen möglich.

(5)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

(6)

Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

(7)

Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Investmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist auf die Anlagegrenze nach Satz 1 beschränkt. Die in § 11 Abs. 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Grenzen bleiben unberührt.

§ 3 Anlageausschuss

Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses bedienen.

ANTEILKLASSEN

§ 4 Anteilklassen

(1)

Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

(2)

Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

(3)

Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

(4)

Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

§ 5 Anteile

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis

(1)

Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

(2)

Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

§ 7 Kosten

(1)

Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,50 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.

(2)

Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Anlageberatungs- oder Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 abgedeckt.

(3)

Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 0,10 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an.

(4)

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 und 3 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,60 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen.

(5)

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:

a)

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b)

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);

c)

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d)

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

e)

Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;

f)

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g)

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h)

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;

i)

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

j)

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

k)

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

l)

im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

(6)

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

(7)

Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

§ 8 Thesaurierung der Erträge

Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.

§ 9 Ausschüttung

(1)

Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

(2)

Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

(3)

Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

(4)

Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November des folgenden Jahres.

 

Frankfurt am Main, November 2021

Universal-Investment-Gesellschaft mbH

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