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CACEIS Bank S.A., Germany Branch: Abwicklungsbericht zum 31.08.2021 Focus Nordic Cities DE000A0MY559

CACEIS Bank S.A., Germany Branch

München

Focus Nordic Cities

Abwicklungsbericht zum 31.08.2021

(ISIN DE000A0MY559)

Kennzahlen „auf einen Blick“

Fondsvermögen Stand 31.08.2021 Stand 31.08.2020
Fondsvermögen netto 9.426 20.005 TEUR
Fondsvermögen brutto (Fondsvermögen netto zzgl. Kredite) 9.426 20.005 TEUR
Netto-Mittelzufluss/​-abfluss (korrigiert um Ertragsausgleich/​Aufwandsausgleich) 0 0 TEUR
Finanzierungsquote 2 %
Immobilienvermögen
Immobilienvermögen gesamt (Summe der Verkehrswerte/​Kaufpreise für die ersten drei Monate) 0 0 TEUR
davon direkt gehalten 0 0 TEUR
davon über Immobilien-Gesellschaften gehalten 0 0 TEUR
Anzahl der Fondsobjekte gesamt 0 0
davon über Immobilien-Gesellschaften gehalten 0 0
davon im Bau/​Umbau 0 0
Veränderungen im Immobilienportfolio 1
Käufe von Objekten 0 0
Verkäufe von Objekten 0 2
Vermietungsquote 3 %
Liquidität
Brutto-Liquidität 4 9.536 20.257 TEUR
Gebundene Mittel 5 -1.013 -5.891 TEUR
Netto-Liquidität 6 8.524 14.366 TEUR
Liquiditätsquote 7 90,4 71,8 %
Wertentwicklung (BVI-Rendite) 8,9
Berichtszeitraum 1 -3,1 -28,7 %
seit Auflage 10 -45,3 -43,5 %
Anteile
Umlaufende Anteile 22.555.737 22.555.737 Stück
Anteilwert 11 0,42 0,89 EUR
Ausgabepreis 12 0,44 0,93 EUR
Ausschüttung
Tag der Ausschüttung 20.12.2021 /​ 18.06.2021 18.12.2020 /​ 19.06.2020
Ausschüttung je Anteil 0,04 /​ 0,20 0,25 /​ 0,60 EUR
Gesamtkostenquote 3,55 0,86 %

Auflage des Fonds:

03.09.2007

ISIN:

DE000A0MY559

WKN:

A0MY55

Internet:

www.catella.com/​immobilienfonds

Im gesamten Bericht können bei Tabellen und Verweisen aus rechentechnischen Gründen Rundungsdifferenzen zu den sich mathematisch exakt erge-
benden Werten (Geldeinheiten, Prozentangaben usw.) auftreten.
1 Im Berichtszeitraum vom 01.09.2020 bis 31.08.2021, im Vergleichszeitraum vom 01.09.2019 bis 31.08.2020.
2 Summe Kredite bezogen auf Summe der Verkehrswerte aller direkt und indirekt gehaltenen Objekte.
3 Auf Basis Jahres-Bruttosollmietertrag (annualisiert).
4 Die Bruttoliquidität errechnet sich aus den Liquiditätsanlagen korrigiert um die Forderungen/​Verbindlichkeiten aus Anteilsabsatz abzüglich eventuell kurzfristiger Kreditaufnahme auf den laufenden Konten.
5 Gebundene Mittel: für beschlossene Ausschüttungen vorgesehene Mittel, für Ankäufe und Bauvorhaben reservierte Mittel, Bewirtschaftungskosten (abzüglich Forderungen aus Grundstücksbewirtschaftung), Verbindlichkeiten aus Grundstückskäufen und Bauvorhaben, Verbindlichkeiten aus anderen Gründen (abzüglich Verbindlichkeiten aus Devisentermingeschäften zuzüglich 100 % der Verbindlichkeiten aus Devisentermingeschäften, die in den nächsten drei Monaten fällig werden, zuzüglich 50 % der Verbindlichkeiten aus Devisentermingeschäften, die in den nächsten vier bis 12 Monaten fällig werden) und kurzfristige Rückstellungen.
6 Brutto-Liquidität abzüglich gebundener Mittel.
7 Netto-Liquidität bezogen auf Fondsvermögen netto.
8 Berechnungsmethode nach Unterlagen des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI): Berechnungsgrundlage: Anlage, Endbewertung und Ertragswiederanlage der Ausschüttung zum Anteilwert (= kostenfreie Wiederanlage); abweichend zur Definition der BVI-Rendite wird die preiswirksame Vereinnahmung des Ausgabeaufschlages in der Rendite nicht berücksichtigt.
9 Die jeweilige historische Wertentwicklung des Sondervermögens ermöglicht keine Prognose für die zukünftige Wertentwicklung.
10 Angabe zum 31.08.2021 für den Zeitraum vom 03.09.2007 bis 31.08.2021, Angabe zum 31.08.2020 für den Zeitraum vom 03.09.2007 bis 31.08.2020.
11 Auf einen Ausweis des Rücknahmepreises wird verzichtet, da derzeit kein Rücknahmeabschlag erhoben wird und somit der Rücknahmepreis dem
Anteilpreis entspricht.
12 Anteilpreis inklusive des vertraglich vereinbarten Ausgabeaufschlags von 5 %. Der mögliche Ausgabeaufschlag wird derzeit nicht erhoben.

Tätigkeitsbericht

Sehr geehrte Anlegerin,
sehr geehrter Anleger,

mit dem vorliegenden Abwicklungsbericht informiert die CACEIS Bank S.A., Germany Branch (nachstehend „CACEIS“), über das Geschäftsjahr vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 des Sondervermögens „Focus Nordic Cities“.

Bekanntlich hat die Catella Real Estate AG gem. § 99 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (nachstehend „KAGB“), § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen (nachstehend „AAB“) die Verwaltung des Sondervermögens „Focus Nordic Cities“ mit Wirkung zum 23. Dezember 2018 gekündigt und aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des Sondervermögens gem. § 258 Abs.1 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 KAGB, § 12 Abs. 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ausgesetzt.

Nach umfassender Prüfung aller Möglichkeiten der Liquiditätsbeschaffung war der Vorstand der Catella Real Estate AG zu der Auffassung gelangt, dass eine nachhaltige Fortführung der Verwaltung des Sondervermögens nicht mehr gewährleistet werden kann. Ein wesentlicher Grund für die Entscheidung zur Kündigung und der damit verbundenen Auflösung des Sondervermögens lag darin begründet, dass die Catella Real Estate AG aufgrund der zum Zeitpunkt der Kündigung bekannten Rückgabeverlangen verschiedener Anleger – selbst wenn ausreichend liquide Mittel rechtzeitig beschafft werden könnten – das Fondsvolumen soweit schrumpfen lassen müsste, dass für die verbleibenden Anleger kein der ursprünglichen Anlagepolitik gerecht werdendes Restportfolio aufrecht erhalten werden kann.

Der Vorstand der Catella Real Estate AG hat sich daher dazu entschieden, frühzeitig den Schritt der Kündigung des Verwaltungsmandates und damit verbunden der Auflösung des Sondervermögens zu gehen, um rechtzeitig Klarheit zu schaffen und den Anlegern einen schnellstmöglichen Zugang zu ihrem Kapital zu ermöglichen.
Die Kündigung wurde im Bundesanzeiger vom 23. Dezember 2015 bekannt gemacht. Darüber hinaus wurde die Kündigung, die damit verbundene Aussetzung der Anteilausgabe und -rücknahme sowie die Auflösung des Sondervermögens in der „Börsenzeitung“ sowie auf der Internetseite www.catella.de veröffentlicht.

Mit Ablauf der Kündigungsfrist am 23. Dezember 2018, 24.00 Uhr ging das treuhänderisch für die Anleger gehaltene Eigentum an den Vermögensgegenständen des Sondervermögens gemäß § 100 Abs. 1 KAGB kraft Gesetzes auf die Verwahrstelle CACEIS über. CACEIS hat als liquidierende Verwahrstelle gemäß § 100 Abs. 2 KAGB seit dem 24. Dezember 2018 die Aufgabe, die im Sondervermögen verbliebenen Vermögensgegenstände unter Wahrung der Interessen der Anleger zu veräußern. Um diese Aufgabe effizient lösen zu können, hat CACEIS die Catella Real Estate AG im Wege der Auslagerung mit der entsprechenden operativen Durchführung beauftragt. Dieses Mandat umfasst neben der Führung der Fondsbuchhaltung auch die Verwaltung der Immobilien sowie die Fortführung der Verkaufsanstrengungen bezüglich der verbliebenen Objekte unter den oben genannten, geänderten rechtlichen Bedingungen.

Performance

Der Focus Nordic Cities realisierte im abgelaufenden Geschäftsjahr 2020/​2021 eine BVI-Gesamtrendite von -3,1%.

Hauptanlagerisiken

Hinsichtlich der Hauptanlagerisiken verweisen wir auf die Angaben gem. § 300 Abs. 1 Nr. 3 KAGB im Anhang.

Liquidität

Das Gesamtvolumen der Liquiditätsanlagen (Bruttoliquidität) des Fonds beträgt zum Stichtag 31. August 2020 rd. 9,5 Mio. EUR (101,2 % des Nettofondsvolumens). Im Berichtszeitraum wurden zwei Ausschüttungen vorgenommen. Die erste Ausschüttung erfolgte am 18. Dezember 2020 in Höhe von 5,6 Mio. EUR (0,25 EUR je Anteil), die zweite in Höhe von 4,5 Mio. EUR (0,20 EUR je Anteil) am 18. Juni 2021.

Verkäufe

In der Berichtsperiode erfolgten keine Verkäufe.

Ausblick

Seit Anfang Februar 2020 ist das Sondervermögen immobilienfrei. Zum Stichtag 31. August 2021 beläuft sich das Nettofondsvolumen des Sondervermögens auf rd. 9,4 Mio. EUR (ausschließlich bestehend aus Bankguthaben). Es ist weiterhin beabsichtigt, im Rahmen des Liquidationsprozesses halbjährliche Ausschüttungen bzw. Rückzahlungen an die Anleger vorzunehmen, wobei die Höhe der Ausschüttungen maßgeblich von den Einbehalten für evtl. Haftungsrisiken in den Kaufverträgen sowie evtl. Haftungsrisiken (z.B. steuerlich) auf Objektgesellschafts-/​Fondsebene abhängt. Die nächste Ausschüttung an die Anleger wird voraussichtlich Mitte Dezember 2021 in Höhe von 0,04 EUR je Anteil erfolgen.

TätigkeitsberichtTätigkeitsbericht

Übersicht Kredite

Kredite liegen zum Stichtag nicht vor.

Übersicht Währungsrisiken

Offene Währungspositionen
zum Berichtsstichtag
In % des Fondsvolumens
(netto) pro Währungsraum
in TEUR in %
NOK 2.380 25,2
GESAMT 2.380 25,2

Übersicht Zinsänderungsrisiko

Kredite liegen zum Stichtag nicht vor.

Ende der Laufzeit der Kredite

In % des Kreditvolumens (Basis Kalenderjahr).

Kredite liegen zum Stichtag nicht vor.

Ende der Zinsfestschreibung

In % des Kreditvolumens (Basis Kalenderjahr).

Kredite liegen zum Stichtag nicht vor.

Personal und Organisation

In dem Berichtszeitraum ergaben sich keine Änderungen in der Organisation und Personalstruktur bezüglich des Sondervermögens.

Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre

Entwicklung des Fonds (Mehrjahresvergleich)

Alle Angaben in TEUR 31.08.2021 31.08.2020 31.08.2019 31.08.2018
Immobilien 0 0 0 0
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 0 0 33.442 53.900
Liquiditätsanlagen 9.536 20.257 15.100 27.960
Sonstige Vermögensgegenstände 0 0 233 11.331
./​. Verbindlichkeiten und Rückstellungen -110 -252 -285 -415
Fondsvermögen in TEUR 9.426 20.005 48.490 92.776
Anzahl umlaufende Anteile 22.555.737 22.555.737 22.555.737 22.555.737
Anteilwert (EUR) 0,42 0,89 2,15 4,11
Ausschüttung je Anteil (EUR) 0,24 0,85 0,30 2,25
Tag der Ausschüttung 20.12.2021 /​ 18.06.2021 18.12.2020 /​ 19.06.2020 20.12.2019 /​ 20.06.2019 20.12.2018 /​ 20.06.2018

Entwicklung des Sondervermögens

EUR EUR
I.Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres 20.004.635,38
1.Ausschüttung für das Vorjahr -5.638.934,25
Ausgleichsposten für bis zum Ausschüttungstag ausgegebene bzw. zurückgegebene Anteile 0,00
2.Zwischenausschüttung -4.511.147,40
3.Mittelzufluss/​-abfluss (netto vor Ertragsausgleich/​Aufwandsausgleich) 0,00
Mittelzuflüsse aus Anteilverkäufen 0,00
Mittelabflüsse aus Anteilrücknahmen 0,00
4.Ertragsausgleich/​Aufwandsausgleich 0,00
5.Abschreibung Anschaffungsnebenkosten 0,00
davon bei Immobilien 0,00
davon bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 0,00
6.Ergebnis des Geschäftsjahres (ohne Ertragsausgleich) -428.149,15
davon nicht realisierte Gewinne 0,00
davon nicht realisierte Verluste 0,00
davon Währungskursveränderungen 84.967,13
II.Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres 9.426.404,58

Erläuterungen zur Entwicklung des Sondervermögens

Die Entwicklung des Sondervermögens zeigt auf, welche Geschäftsvorfälle während der Berichtsperiode zu dem neuen in der Vermögensaufstellung des Fonds ausgewiesenen Vermögen geführt haben. Es handelt sich also um die Aufgliederung der Differenz zwischen dem Vermögen zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres.

Die Ausschüttung ergibt sich aus den Angaben im Jahresbericht des Vorjahres.

Die Zwischenausschüttung ergibt sich aus der Summe der während der Betriebsperiode zusätzlich zu der im Vorjahr beschlossenen Ausschüttungen an die Anleger ausgeschütteten Beträge.

Das Ergebnis des Geschäftsjahres ist der Ertrags- und Aufwandsrechnung zu entnehmen.

Unter der Position Währungskursveränderungen werden Wertveränderungen aufgrund von Währungskursschwankungen erfasst.

Zusammengefasste Vermögensaufstellung zum 31. August 2021 (Vermögensübersicht)

Anteil am
Fondsvermögen
in %
EUR EUR
A. Vermögensgegenstände
I. Immobilien
(siehe Vermögensaufstellung, Teil I: Immobilienverzeichnis)
Summe der Immobilien 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
II. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
(siehe Vermögensaufstellung, Teil I: Immobilienverzeichnis)
Summe der Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
III. Liquiditätsanlagen
(siehe Vermögensaufstellung, Teil II: Bestand der Liquidität)
1. Bankguthaben 9.536.461,24 101,17
(davon in Fremdwährung) (2.387.788,70)
Summe der Liquiditätsanlagen 9.536.461,24 101,17
(davon in Fremdwährung) (2.387.788,70)
IV. Sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Grundstücksbewirtschaftung 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
2. Forderungen an Immobilien-Gesellschaften 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
3. Zinsansprüche 254,75 0,00
(davon in Fremdwährung) (254,75)
4. Anschaffungsnebenkosten
bei Immobilien 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
5. Andere 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
Summe der sonstigen Vermögensgegenstände 254,75 0,00
(davon in Fremdwährung) (254,75)
Summe der Vermögensgegenstände 9.536.715,99 101,17
(davon in Fremdwährung) (2.388.043,45)
B. Schulden
I. Verbindlichkeiten aus
1. Krediten 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
2. Grundstückskäufen und Bauvorhaben 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
3. Grundstücksbewirtschaftung 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
4. anderen Gründen -19.505,32 -0,21
(davon in Fremdwährung) (-8.459,08)
Summe der Verbindlichkeiten -19.505,32 -0,21
(davon in Fremdwährung) (-8.459,08)
II. Rückstellungen -90.806,09 -0,96
(davon in Fremdwährung) (0,00)
Summe der Schulden -110.311,41 -1,17
(davon in Fremdwährung) (-8.459,08)
C. Fondsvermögen 9.426.404,58 100,00
Anteilwert (EUR) 0,42
Umlaufende Anteile 22.555.737
Devisenkurse per 30.08.2021
Norwegische Kronen 1 Euro 10,24970 NOK
Unter Fremdwährung sind sämtliche Nicht-Euro-Positionen zu verstehen. Auf Fremdwährung lautende Positionen werden zu den von der Reuters AG am 30.08.2021 um 13:30 Uhr ermittelten Devisenmittelkursen in Euro umgerechnet.

Erläuterungen zur Vermögensaufstellung

Fondsvermögen

Zum Stichtag 31.08.2021 weist der Focus Nordic Cities ein Netto-Fondsvermögen von 9.426 TEUR aus. Bei 22.555.737 Anteilen entspricht dies zum Stichtag einem Anteilpreis von 0,42 EUR.

Im Berichtszeitraum wurden weder Anteile ausgegeben noch zurückgenommen.

Immobilien

Zum Berichtsstichtag sind keine direkt gehaltenen Immobilien im Bestand.

Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

Das Sondervermögen hält derzeit keine Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften.

Liquiditätsanlagen

Die Liquiditätsanlagen belaufen sich zum Stichtag auf 9.536 TEUR (Stand 31.08.2020: 20.257 TEUR) und werden allesamt auf laufenden Bankkonten gehalten. Detaillierte Informationen zur Zusammensetzung der Liquiditätsanlagen sind in der Übersicht ’Bestand der Liquidität’ dargestellt.

Sonstige Vermögensgegenstände

Die sonstigen Vermögensgegenstände betragen zum Berichtsstichtag 0,3 TEUR und kommen aus den Zinsabgrenzungen von Termingeldern.

Verbindlichkeiten

Die Summe der Verbindlichkeiten beträgt zum Stichtag 20 TEUR.

Die Verbindlichkeiten aus anderen Gründen über 20 TEUR enthalten Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung.

Rückstellungen

Zum Stichtag werden Rückstellungen in Höhe von 91 TEUR für Prüfungs-, Beratungs- und Veröffentlichungskosten ausgewiesen.

Vermögensaufstellung zum 31. August 2021 – Teil I:

Immobilienverzeichnis

I. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung 1,2

Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

II. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung 1,2

Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

III. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung 1,2

Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

IV. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung 1,2

Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

Art des Grundstücks Art der Nutzung Ausstattungsmerkmale
B Grundstück im Zustand der Bebauung A Andere A Aufzug
E Erbbaurecht B Büro EBK Einbauküche
G Geschäftsgrundstück F Freizeit G Garage
G/​W Gemischt genutztes Grundstück G/​H Gastronomie, Handel K Klimaanlage
T Teileigentum Ho Hotel SP Außenstellplatz
W Mietwohngrundstück I Industrie (Lager/​Hallen)
K Kfz-Stellplätze
W Wohnen
1 Die Immobilien wurden innerhalb der einzelnen Kategorien in Abweichung vom Leitfaden des BVI nicht nach Ort, sondern nach dem Datum des Erwerbes angeordnet.
2 Bei Immobilien, die über Immobilien-Gesellschaften gehalten werden, beziehen sich alle Angaben, unabhängig von der Höhe der Beteiligungsquote, auf die ganze Immobilie.

Vermögensaufstellung zum 31. August 2021 – Teil I:

Übersicht Verkehrswerte und Mieten

I. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

II. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

III. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

IV. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

Vermögensaufstellung zum 31. August 2021 – Teil I:

Übersicht Anschaffungskosten

I. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

II. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

III. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

IV. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

Vermögensaufstellung zum 31. August 2021 – Teil I:

Verzeichnis der Käufe und Verkäufe

Käufe

I. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

Ankäufe von direkt gehaltenen Immobilien in Ländern mit EUR-Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

II. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

Ankäufe von direkt gehaltenen Immobilien in Ländern mit anderer Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

III. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

Ankäufe von Immobilien-Gesellschaften in Ländern mit EUR-Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

IV. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

Ankäufe von Immobilien-Gesellschaften in Ländern mit anderer Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

Verkäufe

I. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

Verkäufe von direkt gehaltenen Immobilien in Ländern mit EUR-Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

II. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

Verkäufe von direkt gehaltenen Immobilien in Ländern mit anderer Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

III. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

Verkäufe von Beteiligen an Immobilien-Gesellschaften in Ländern mit EUR-Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

IV. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

Verkäufe von Beteiligen an Immobilien-Gesellschaften in Ländern mit anderer Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

Vermögensaufstellung
zum 31. August 2021- Teil II:

Bestand der Liquidität

I. Bankguthaben

Bei den Liquiditätsanlagen mit einem Gesamtvolumen von 9.536 TEUR (101,2 % des Fondsvermögens) handelt es sich um Bankguthaben.

Bank Betrag
in TEUR
Betrag
in Fremdwährung
CACEIS Bank S.A., Germany Branch, München 3.757 davon 187 TNOK
UniCredit Bank AG (HypoVereinsbank AG), München 2.370 davon 24.287 TNOK
Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg, München 3.410
Summe 9.536

Die Geldanlagen werden bei der Verwahrstelle CACEIS Bank S.A., Germany Branch und Drittinstituten gehalten. Es bestehen keine Konzernverbindungen mit der Catella Real Estate AG.

II. Geldmarktinstrumente Stichtag: 31.08.2021

Geldmarktinstrumente liegen zum Stichtag nicht vor.

III. Investmentanteile Stichtag: 31.08.2021

Investmentanteile liegen zum Stichtag nicht vor.

IV. Wertpapiere Stichtag: 31.08.2021

Wertpapiere liegen zum Stichtag nicht vor.

V. Wertpapier-Pensionsgeschäfte und Wertpapierdarlehensgeschäfte Stichtag: 31.08.2021

Wertpapier-Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehensgeschäfte liegen zum Stichtag nicht vor.

VI. Sicherungsgeschäfte Stichtag: 31.08.2021
I. Devisentermingeschäfte

a) Käufe und Verkäufe von Devisentermingeschäften, die während des Berichtszeitraumes abgeschlossen wurden und nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen:

Liegen zum Stichtag nicht vor.

b) offene Positionen

Liegen zum Stichtag nicht vor.

Vermögensaufstellung
zum 31. August 2021- Teil II:

II. Zins-Swaps

a) Käufe und Verkäufe von Zinssicherungsgeschäften, die während des Berichtszeitraumes abgeschlossen wurden und nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen:

Liegen zum Stichtag nicht vor.

b) offene Positionen

Liegen zum Stichtag nicht vor.

Vermögensaufstellung zum 31. August 2021 – Teil III:

Sonstige Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, zusätzliche Erläuterungen

Anteil am
Fondsvermögen
in %
EUR EUR EUR
I.Sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus der Grundstücksbewirtschaftung 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
davon Betriebskostenforderungen 0,00
davon Mietforderungen 0,00
2. Forderungen an Immobilien-Gesellschaften 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
3. Zinsansprüche 254,75 0,00
(davon in Fremdwährung) (254,75)
4. Anschaffungsnebenkosten 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
bei Immobilien 0,00
bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 0,00
5. Andere 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
davon aus Anteilumsatz 0,00
davon aus Sicherungsgeschäften 0,00
Kurswert Verkauf Kurswert Stichtag Vorl. Ergebnis
EUR EUR EUR
0,00 0,00 0,00
II.Verbindlichkeiten aus
1. Krediten 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
davon kurzfristige Kredite (§ 199 KAGB) 0,00
2. Grundsstückskäufen und Bauvorhaben 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
3. Grundstücksbewirtschaftung 0,00 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
4. anderen Gründen -19.505,32 -0,21
(davon in Fremdwährung) (-8.459,08)
davon aus Anteilumsatz 0,00
davon aus Sicherungsgeschäften 0,00
Kurswert Verkauf Kurswert Stichtag Vorl. Ergebnis
EUR EUR EUR
0,00 0,00 0,00
-90.806,09 -0,96
III.Rückstellungen
(davon in Fremdwährung) (0,00)
Fondsvermögen 9.426.404,58 100,00
Anteilwert (EUR) 0,42
Umlaufende Anteile 22.555.737

Ertrags- und Aufwandsrechnung

für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021

EUR EUR EUR EUR
I.Erträge
1. Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland -64.911,47
(davon in Fremdwährung) (165,71)
2. Sonstige Erträge 20.801,83
(davon in Fremdwährung) (0,00)
3. Erträge aus Immobilien 1.224,94
(davon in Fremdwährung) (0,00)
4. Erträge aus Immobilien-Gesellschaften 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
Summe der Erträge -42.884,70
II.Aufwendungen
1. Bewirtschaftungskosten -11.906,11
a) Betriebskosten 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
b) Instandhaltungskosten 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
c) Kosten der Immobilienverwaltung -720,78
(davon in Fremdwährung) (-91,53)
d) Sonstige Kosten -11.185,33
(davon in Fremdwährung) (0,00)
2. Steuern 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
3. Zinsen aus Kreditaufnahmen 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
4. Verwaltungsvergütung 0,00
5. Verwahrstellenvergütung 0,00
6. Prüfungs- und Veröffentlichungskosten -48.950,00
7. Sonstige Aufwendungen -477.984,35
davon Kosten externer Bewerter 0,00
Summe der Aufwendungen -538.840,46
III.Ordentlicher Nettoertrag -581.725,16
IV.Veräußerungsgeschäfte
Realisierte Gewinne 6.748,04
a) aus Immobilien 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
b) aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
c) aus Liquiditätsanlagen 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
davon aus Finanzinstrumenten (0,00)
d) Sonstiges 6.748,04
(davon in Fremdwährung) (6.534,39)
Realisierte Verluste 61.860,84
a) aus Immobilien 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
b) aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 68.608,85
(davon in Fremdwährung) (0,00)
c) aus Liquiditätsanlagen 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
davon aus Finanzinstrumenten (0,00)
d) Sonstiges -6.748,01
(davon in Fremdwährung) (13.761,66)
Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften 68.608,88
Ertragsausgleich/​Aufwandsausgleich
V.Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres -513.116,28
VI.Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
1. Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
2. Nettoveränderung der nicht realisierten Verluste 0,00
(davon in Fremdwährung) (0,00)
3. Währungskursveränderungen 84.967,13
Summe der nicht realisierten Ergebnisse des Geschäftsjahres 84.967,13
VII.Ergebnis des Geschäftsjahres -428.149,15

Ertrags- und Aufwandsrechnung

Erläuterungen zur Ertrags- und Aufwandsrechnung

Erträge

Die Erträge im Berichtszeitraum betragen insgesamt -43 TEUR.

Im Berichtszeitraum des Fonds wurden Erträge aus Liquiditätsanlagen in Höhe von -65 TEUR im Inland erzielt. Diese resultieren aus Negativzinsen für Bankguthaben.

Die sonstigen Erträge betragen 21 TEUR. Diese resultieren aus der Auflösung von Rückstellungen.

Die Erträge aus Immobilien in Höhe von 1 TEUR stammen aus bereits ausgebuchten Rechtsfällen.

Aufwendungen

Die Aufwendungen in Höhe von 539 TEUR beinhalten im Wesentlichen die Bewirtschaftungskosten sowie die Kosten der Verwaltung des Sondervermögens.

Die Bewirtschaftungskosten in Höhe von 12 TEUR setzen sich aus Kosten der Immobilienverwaltung (0,7 TEUR) sowie Sonstige Kosten (11 TEUR /​ Gewährleistungseinbehalt) zusammen.

Im Berichtszeitraum fielen keine Verwaltungs- und Verwahrstellenvergütung an.

Die Prüfungs- und Veröffentlichungskosten im Berichtszeitraum betrug 49 TEUR.

Die sonstigen Aufwendungen in Höhe von 478 TEUR sind die dem Sondervermögen gemäß § 11 Abs. 4 BAB belastbaren Kosten. Sie enthalten im Wesentlichen Rechts- und Steuerberatungskosten.

Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften

Das Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften beläuft sich insgesamt auf 69 TEUR. Dieses resultiert aus den im Berichtszeitraum nachträglich angefallenen Verlusten (69 TEUR) aus dem Verkauf von Beteiligungen sowie realisierten Gewinnen (7 TEUR) und realisierten Verlusten (-7 TEUR) aus den Währungskursveränderungen.

Ertragsausgleich /​ Aufwandsausgleich

Ein Ertragsausgleich auf die Erträge und Aufwendungen ist im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht angefallen.

Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

Das realisierte Ergebnis des Geschäftsjahres beträgt -513 TEUR.

Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

Das nicht realisierte Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres in Höhe von 85 TEUR resultiert aus den nicht realisierten Währungskursänderungen.

Ergebnis des Geschäftsjahres

In Summe ergibt sich für das abgelaufene Jahr ein Ergebnis des Geschäftsjahres in Höhe von -428 TEUR.

Verwendungsrechnung

zum 31. August 2021

insgesamt je Anteil
I.Für die Ausschüttung verfügbar
1. Vortrag aus dem Vorjahr EUR 0,00 0,00
2. Realiertes Ergebnis des Geschäftsjahres EUR -513.116,28 -0,02
3. Zuführung aus dem Sondervermögen EUR 5.926.493,16 0,26
EUR 5.413.376,88 0,24
II.Nicht für die Ausschüttung verwendet
1. Einbehalt von Überschüssen gemäß § 252 KAGB EUR 0,00 0,00
2. Der Wiederanlage zugeführt EUR 0,00 0,00
3. Vortrag auf neue Rechnung EUR 0,00 0,00
EUR 0,00 0,00
III.Gesamtausschüttung
1. Zwischenausschüttung
a) Barausschüttung EUR 4.511.147,40 0,20
b) Einbehaltene Kapitalertragssteuer EUR 0,00 0,00
c) Einbehaltener Solidaritätszuschlag EUR 0,00 0,00
2. Endausschüttung
a) Barausschüttung EUR 902.229,48 0,04
b) Einbehaltene Kapitalertragssteuer EUR 0,00 0,00
c) Einbehaltener Solidaritätszuschlag EUR 0,00 0,00
Gesamtausschüttung auf 22.555.737 ausgegebene Anteile EUR 5.413.376,88 0,24

Vortrag aus dem Vorjahr

Es ergab sich kein Vortrag aus dem Vorjahr.

Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

Das realisierte Ergebnis des Geschäftsjahres zum 31.08.2021 beträgt -513.116,28EUR.

Zuführung aus dem Sondervermögen

Es wurde eine Zuführung aus dem Sondervermögen in Höhe von 5.926.493,16 EUR vorgenommen.

Einbehalte von Überschüssen gemäß § 252 KAGB

Aus dem Ergebnis des Geschäftsjahres werden keine Einbehalte gem. § 13 Abs. 2 BAB vorgenommen.

Wiederanlage

Es werden keine Erträge der Wiederanlage zugeführt.

Für Ausschüttung vorgesehene Erträge

Bei 22.555.737 umlaufenden Anteilen betrug die Zwischenausschüttung am 18.06.2021 insgesamt 4.511.147,40 EUR bzw. 0,20 EUR pro Anteil. Bei 22.555.737 umlaufenden Anteilen beträgt die Ausschüttung am 20.12.2021 insgesamt 902.229,48 EUR. Somit werden pro Anteil weitere 0,04 EUR ausgeschüttet. Ausschüttungstermin ist der 20.12.2021.

Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, soweit diese nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind

Käufe und Verkäufe von Immobilien und
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

Hinsichtlich Käufen und Verkäufen von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften verweisen wir auf das
Immobilienverzeichnis Teil I (Verzeichnis der Käufe und Verkäufe).

Sonstige Käufe und Verkäufe

Darüber hinaus wurden im Berichtszeitraum keine weiteren Geschäfte abgeschlossen, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind.

Anhang

I. Angaben nach der Derivateverordnung

Derivate lagen weder zum Stichtag noch während des Berichtszeitraums vor.

II. Sonstige Angaben

Anteilwert 0,42 EUR
Umlaufende Anteile zum Stichtag 22.555.737 Stück

III. Angaben zu den Verfahren zur Bewertung der Vermögensgegenstände

Inhaltsverzeichnis

I. Immobilien

1. Grundlagen der Immobilienbewertung

2. Ankaufs- und Regelbewertungen

3. Außerplanmäßige Nachbewertungen

4. Organisation der Bewertertätigkeit

5. Auswahl, Bestellung und Abberufung der Bewerter

5.1 Fachkunde und Unabhängigkeit der Bewerter

5.2 Qualifikationsnachweise des Bewerters

5.3 Versicherung

5.4 Honorar

6. Wertbegriff und Bewertungsmethoden

7. Bewertungsstichtage und Bewertungsfrequenz

8. Kontrollen über die Auswahl von Inputs, Quellen und Methoden für die Bewertung

9. Verfahren für den Informationsaustausch

10. Objektbesichtigungen

11. Bewertungsgutachten

12. Eskalationsmaßnahmen zur Beseitigung von Differenzen hinsichtlich der Bewertergutachten

II. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

III. Liquiditätsanlagen, Sonstige Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen

1. Bankguthaben

2. Wertpapiere, Investmentanteile und Geldmarktpapiere

2.1 An einer Börse zugelassene /​ in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

2.2 Nicht an Börsen oder in organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

2.3 Investmentanteile

2.4 Geldmarktinstrumente

3. Derivate

4. Wertpapier-Darlehen

5. Wertpapier-Pensionsgeschäfte

6. Forderungen

7. Anschaffungsnebenkosten

8. Verbindlichkeiten

9. Rückstellungen

9.1 Ansatz und Bewertung von Rückstellungen

9.2 Besonderheiten bei der Ermittlung von Rückstellungen für passive latente Steuern

10. Zusammengesetzte Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

11. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

12. Eskalationsmaßnahmen zur Beseitigung von Differenzen bei sonstigen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen

IV. Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen

V. Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil

VI. Anlagestrategie des Sondervermögens und zulässige Vermögensgegenstände

VII. Überprüfung der Bewertungsgrundsätze und -verfahren

VIII. Überprüfung des Werts der einzelnen Vermögensgegenstände

Die Bewertung der Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen des Sondervermögens erfolgt gemäß den Grundsätzen für die Kurs- und Preisfeststellung, die im Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“) und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV) genannt sind, sowie den folgenden Grundsätzen:

I. Immobilien

1. Grundlagen der Immobilienbewertung

Für die Bewertung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und vergleichbaren Rechten nach dem Recht anderer Staaten („Immobilien“) oder Immobilien, die für Rechnung des Sondervermögens erworben wurden, bestellt die Gesellschaft externe Bewerter („Bewerter“) in ausreichender Zahl.

Die Bewerter haben die nach dem KAGB und den Anlagebedingungen für das jeweilige Sondervermögen vorgesehenen Bewertungen durchzuführen.

Die Bewerter haben insbesondere zu bewerten:

die für Sondervermögen bzw. für Immobilien-Gesellschaften, an denen die Gesellschaft für Rechnung von Sondervermögen beteiligt ist, zum Kauf vorgesehenen Immobilien, für die ihm von der Gesellschaft die Zuständigkeit zur Bewertung zugewiesen ist;

die zum Sondervermögen bzw. zu Immobilien-Gesellschaften, an denen die Gesellschaft für Rechnung von Sondervermögen beteiligt ist, gehörenden Immobilien, für die ihm von der Gesellschaft die Zuständigkeit zur Bewertung zugewiesen ist, mindestens in dem von den Anlagebedingungen der entsprechenden Sondervermögen vorgesehenen Turnus, sofern die Gesellschaft keinen früheren Auftrag erteilt;

die zur Veräußerung vorgesehenen Immobilien von Sondervermögen bzw. der Immobilien-Gesellschaften, an denen die Gesellschaft für Rechnung von Sondervermögen beteiligt ist, und für die ihm von der Gesellschaft die Zuständigkeit zur Bewertung zugewiesen ist. Das Gutachten darf nicht länger vor Abschluss des Kaufvertrags erstellt worden sein, als dieses nach dem in den Anlagebedingungen der entsprechenden Sondervermögen vorgesehenen Turnus zulässig ist; § 251 Abs. 1 Satz 3 KAGB ist zu beachten;

die zum Sondervermögen bzw. zu Immobilien-Gesellschaften, an denen die Gesellschaft für Rechnung von Sondervermögen beteiligt ist, gehörenden Immobilien, für die ihm von der Gesellschaft die Zuständigkeit zur Bewertung zugewiesen ist, innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung eines Erbbaurechtes.

Immobilien werden zum Zeitpunkt des Übergangs von Besitz/​Nutzen und Lasten mit dem Kaufpreis angesetzt.

Die Behandlung von Anschaffungsnebenkosten ist in Abschnitt III. 7.) geregelt.

Weitere Einzelheiten zur Bewertung ergeben sich aus den Vorschriften des KAGB sowie der KARBV.

2. Ankaufs- und Regelbewertungen

Die Ankaufsbewertung von in § 231 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KAGB genannten Vermögensgegenständen ist bis zu einer Größe von 50 Mio. Euro von einem Bewerter und ab einer Größe von mehr als 50 Millionen Euro von zwei voneinander unabhängigen Bewertern, die nicht zugleich regelmäßige Bewertungen nach §§ 249, und 251 Satz 1 KAGB für die Gesellschaft durchführen, vorzunehmen. Entsprechendes gilt für Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbauzinses und über dessen etwaige spätere Änderung. Vor der Bestellung des Erbbaurechts ist die Angemessenheit des Erbbauzinses entsprechend Satz 1 zu bestätigen.

Die Ankaufsbewertung darf zum Ankaufszeitpunkt (notarielle Beurkundung) nicht älter als drei Monate sein.

Bei Immobilien, die nicht in Euro-Ländern belegen sind, ist in Bezug auf die Einhaltung der 50 Mio. Euro-Grenze der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens maßgeblich.

Die Regelbewertung sowie außerplanmäßige Bewertungen von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 KAGB sind stets von zwei voneinander unabhängigen Bewertern durchzuführen. Zur Ermittlung eines Verkehrswertes pro Vermögensgegenstand wird aus den beiden unabhängig voneinander erstellten Gutachten der arithmetische Mittelwert berechnet. Entsprechendes gilt für Immobilien, die durch Immobilien-Gesellschaften (§ 234 KAGB) gehalten werden.

Der Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 KAGB und des § 234 KAGB ist innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zu ermitteln.

Die Bewertungen werden gleichmäßig über das Quartal verteilt. Die erste Regelbewertung muss ausgehend vom Tag des Übergangs von Besitz/​Nutzen und Lasten bzw. der Fertigstellung des Bauvorhabens innerhalb von drei Monaten erfolgen.

3. Außerplanmäßige Nachbewertungen

Der Wert der Immobilien ist stets erneut zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der Gesellschaft der zuletzt ermittelte Wert auf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist; die Gesellschaft hat ihre Entscheidung und die Gründe dafür nachvollziehbar zu dokumentieren.

Mögliche signifikante Bewertungsfaktoren können beispielsweise sein:

* Umwelt
Einflüsse aus Umweltkatastrophen wie z. B. Hochwasser, Brände, Vulkanausbrüche, Wirbelstürme, Erdbeben und Erdrutsche

* Grund und Boden
Nach Erwerb bekannt gewordene

Verunreinigung von Grund und Boden durch Grundwasserverschmutzungen bedingt durch chemische Rückstände

Einlagerungen von unterirdischen Tanks und toxischen Reststoffen sowie Kampfmittel

Reststoffentsorgungen von Schlick, Klärschlamm, Farben, Lacken und Ölen

Gefahrenabfälle von giftigen Substanzen, asbesthaltige Materialien sowie radioaktive Strahlung

* Rechtliche Gegebenheiten

Rechtsverlust aufgrund von Enteignung nach § 95 Abs. 1 S. 1 BauGB

Abschluss/​Verlängerung/​Beendigung von Mietverträgen

Insolvenzen von Mietern

* Sonstiges

Schäden am Objekt/​außerordentliche Investitionen

Veränderung des Marktumfelds, z. B. Rendite- und Mietentwicklung

4. Organisation der Bewertertätigkeit

Für die Organisation der Bewerter ist die Abteilung Valuation verantwortlich. Hierzu gehört insbesondere die Auswahl der Bewerter als auch die Prüfung der von den Bewertern erstellten Bewertungsgutachten. Eine Neufestlegung bzw. Anpassung der Organisation der Bewertertätigkeit kann z. B. bei einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen oder aus internen Anlässen heraus erforderlich sein.

Valuation wählt die Bewerter nach fachlichen Kriterien aus und schlägt diese zur Bestellung vor.

Valuation koordiniert den gesamten Prozess der Durchführung aller Bewertungen (Ankaufs- und Folgebewertungen) durch die Bewerter. Im Einzelnen gehören dazu:

Festlegung und terminliche Überwachung der Bewertungsstichtage sowie das termingerechte Einholen objektspezifischer Daten und die Plausibilisierung derselben.

Beauftragung der Bewerter unter Verwendung der zugelieferten Informationen und ggf. Teilnahme an den Objektbesichtigungen.

Prüfung der Gutachten, ob alle zugrunde gelegten Prämissen den Fakten entsprechen sowie deren anschließende interne Freigabe.

Überprüfung der von den Bewertern ausgestellten Rechnungen auf Richtigkeit.

Valuation überwacht die Einhaltung dieser Bewertungsgrundsätze und berichtet über Verstöße im Rahmen der internen Vorgaben.

Die Gesellschaft hat jährlich einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, der regelt, welcher Bewerter die Bewertung einer Immobilie zu welchem Stichtag durchführt. Die Geschäftsverteilung soll eine Vertretungsregelung für den Fall treffen, dass ein Bewerter (z. B. wegen Krankheit, Reisetätigkeit, Urlaub oder sonstiger Gründe) an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist. Ist ein Bewerter voraussichtlich längere Zeit (mehr als drei Monate) an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert, hat er die Gesellschaft unverzüglich hiervon zu unterrichten.

5. Auswahl, Bestellung und Abberufung der Bewerter

Die Bestellung der Bewerter erfolgt durch die Gesellschaft auf Grundlage einer einzelvertraglichen Bestellung. Die Erfüllung der Anforderungen des KAGB ist im Rahmen der Beauftragung des jeweiligen Bewerters sicherzustellen. Die Auftragsbedingungen werden hierbei mit Bezug auf standardisierte Vertragsbedingungen für Bewerter innerhalb der Rahmenverträge bzw. der Einzelbeauftragungen schriftlich fixiert.

Der Bewerter wird zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt. Eine einmalige Verlängerung um ein weiteres Jahr ist möglich.

Bewertungsaufträge sind von der Gesellschaft an den nach der Geschäftsverteilung für die Bewertung der Immobilie zuständigen Bewerter schriftlich zu erteilen. In Eilfällen kann der Auftrag auch mündlich oder telefonisch erteilt werden; er ist dann schriftlich zu bestätigen.

Ein Bewerter darf die wesentlichen Aufgabenbereiche seiner Bewertungsfunktion nicht an einen Dritten delegieren. Untergeordnete Tätigkeiten (z. B. Bezug von Marktdaten, Research, Geo-Informationen etc.) bleiben hiervon unberührt.

Die Gesellschaft teilt die Bestellung eines Bewerters der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) mit. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 216 KAGB ist hierbei darzulegen.

Ein Bewerter darf nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren bestellt werden. Die Einnahmen des Bewerters aus seiner Tätigkeit für die Gesellschaft dürfen 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen, bezogen auf das Geschäftsjahr des Bewerters, nicht überschreiten. Jeder Bewerter hat der Gesellschaft eine schriftliche Mitteilung hierüber abzugeben. Die Gesellschaft darf den Bewerter erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des Zeitraums erneut als Bewerter bestellen. Auch ein Bewerter, der als Ankaufsbewerter gemäß § 231 Abs. 2 KAGB für die Gesellschaft tätig war, darf als Bewerter gemäß § 249 KAGB (Regelbewertung) erst dann tätig werden, wenn seit dem Stichtag seiner letzten für die Gesellschaft erstellten Ankaufsbewertung zwei Jahre verstrichen sind.

Im Falle der Beauftragung einer juristischen Person, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Personengesellschaft sind die vorgenannten Voraussetzungen für die Verlängerung der Bestellung in Bezug auf die juristischen Person, die Personenhandelsgesellschaft oder die Personengesellschaft zu erfüllen; hierbei ist auf die Vergütung unter Berücksichtigung der zeitlichen Inanspruchnahme als Bewerter oder aus anderen Tätigkeiten für die Gesellschaft entsprechend abzustellen.

Auf Verlangen der BaFin beruft die Gesellschaft einen Bewerter ab. Die Gesellschaft kann einen Bewerter außerdem aus wichtigem Grund, insbesondere wenn der Bewerter länger als sechs Monate an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert ist, von seinem Amt abberufen. Die Bewerter können ihr Amt unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten niederlegen. Die Kündigung eines mit der Gesellschaft bestehenden Vertrages hat schriftlich zu erfolgen.

5.1 Fachkunde und Unabhängigkeit der Bewerter

Die Bewertung der Immobilien hat unparteiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen.

Der Bewerter muss entweder eine natürliche oder juristische Person, eine Personenhandelsgesellschaft oder eine Personengesellschaft sein. Er muss einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegen und ausreichende berufliche Garantien vorweisen, um die Bewertungsfunktion wirksam ausüben zu können. Außerdem muss die Bestellung des externen Bewerters den Anforderungen des § 36 Absatz 1, 2 und 10 KAGB entsprechen.

Bewerter dürfen nur dann bestellt werden, wenn sie ihre Tätigkeit unabhängig ausüben können. Eine hinreichende Unabhängigkeit liegt zum Beispiel dann nicht vor, wenn sie nicht unabhängig vom Sondervermögen, von der Gesellschaft, von der Verwahrstelle und von anderen Personen mit engen Verbindungen zum Sondervermögen oder zur Gesellschaft sind oder wenn der Bewerter Anteile an Immobilien-Sondervermögen der Gesellschaft hält. Seine Tätigkeit darf nicht von Akquisitions- und Kreditentscheidungsprozessen, Objektvermittlung/​-verkauf und -vermietung oder sonstigen Umständen, die die von der Gesellschaft verwalteten Sondervermögen betreffen oder in den letzten 24 Monaten vor der Bestellung betroffen haben, unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein.

Bewerter müssen unabhängige, unparteiliche, zuverlässige und fachlich geeignete Persönlichkeiten mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien sein. Sie müssen über angemessene Fachkenntnisse sowie ausreichende praktische Erfahrung hinsichtlich der von ihnen zu bewertenden Immobilienarten und der regionalen Immobilienmärkte verfügen. Eine entsprechende Qualifikation hinsichtlich der Fachkenntnisse wird beispielsweise bei Personen vermutet, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/​IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige für die Wertermittlung von Immobilien bestellt oder zertifiziert worden sind.

Ein Bewerter darf nicht tätig werden, wenn seine Unabhängigkeit im Einzelfall nicht gewährleistet ist. Insoweit gelten für alle Bewerter die Vorschriften des § 192 Absatz 1 und 3 BauGB und § 20 VwVfG entsprechend. Für Angehörige einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft als Bewerter gelten zur Sicherstellung einer weisungsungebundenen Tätigkeit zudem die §§ 319 Absatz 2 und 3 HGB entsprechend.

5.2 Qualifikationsnachweise des Bewerters

Bewerter legen bei erstmaliger Bestellung Belege vor, die mindestens Folgendes bestätigen:

ausreichende Personal- und technische Ressourcen;

adäquate Verfahren zur Wahrung einer ordnungsgemäßen und unabhängigen Bewertung;

adäquates Wissen und Verständnis in Bezug auf die Anlagestrategie des Sondervermögens und die Vermögenswerte, mit deren Bewertung der Bewerter betraut ist;

einen ausreichend guten Leumund und ausreichende Erfahrung bei der Bewertung.

Als Nachweis einer ausreichenden Erfahrung kann der Bewerter eine Aufstellung der von ihm in den letzten fünf Jahren erstellten Immobilienbewertungen einreichen.

Die Bestätigung der finanziellen Unabhängigkeit (Bestätigung der Einnahmen < 30 % der Gesamteinnahmen des Bewerters bezogen auf dessen Geschäftsjahr) ist vom Bewerter jeweils in den ersten 3 Monaten nach Beendigung des entsprechenden Geschäftsjahrs vorzulegen. Falls die Bestätigung vom Bewerter trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der vorzeitigen Abberufung nicht vorliegt, erfolgt nach nochmaliger schriftlicher Fristsetzung eine Abberufung aus wichtigem Grund. In diesem Fall ist Valuation verantwortlich für die Neubestellung eines Bewerters gemäß den vorstehenden Regeln für die erstmalige Bestellung.

Jeder für ein Sondervermögen bestellte Bewerter ist auf dem Gebiet der Immobilienbewertung zu einer kontinuierlichen Fort- und Weiterbildung verpflichtet, die den Anforderungen an seine Tätigkeit inhaltlich hinreichend Rechnung trägt. Auf Nachfrage ist der Gesellschaft ein geeigneter Nachweis hierüber vorzulegen.

5.3 Versicherung

Jeder Bewerter muss während der Dauer seiner Bestellung über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme von zumindest fünf Millionen Euro je Kalenderjahr verfügen.

5.4 Honorar

Die Regelung der Vergütung der Bewerter ist einer gesonderten Vergütungsordnung vorbehalten. Die darin zu vereinbarenden Vergütungen für die Tätigkeit der Bewerter dürfen keine Fehlanreize im Hinblick auf die zu ermittelnden Verkehrswerte setzen.

6. Wertbegriff und Bewertungsmethoden

Der Verkehrswert einer Immobilie ist der Preis, der zum Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, nach der sonstigen Beschaffenheit und der Lage der Immobilie ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Zur Ermittlung des Verkehrs-/​Marktwertes hat der Bewerter in der Regel den Ertragswert der Immobilie anhand eines Verfahrens zu ermitteln, das am jeweiligen Immobilienmarkt anerkannt ist. Zur Plausibilisierung kann der Bewerter auch andere am jeweiligen Immobilienanlagemarkt anerkannte Bewertungsverfahren heranziehen, wenn er dies für eine sachgerechte Bewertung der Immobilie erforderlich und/​oder zweckmäßig hält. In diesem Fall hat der Bewerter die Ergebnisse des anderen Bewertungsverfahrens und die Gründe für seine Anwendung in nachvollziehbarer Form im Gutachten zu benennen.

Im Regelfall wird zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie der Ertragswert der Immobilie anhand des allgemeinen Ertragswertverfahrens in Anlehnung an die Immobilienwertermittlungsverordnung bestimmt. Bei diesem Verfahren kommt es auf die marktüblich erzielbaren Mieterträge an, die um die Bewirtschaftungskosten einschließlich der Instandhaltungs- sowie der Verwaltungskosten und das kalkulatorische Mietausfallwagnis gekürzt werden. Der Ertragswert ergibt sich aus der so errechneten Nettomiete, die mit einem Faktor (Barwertfaktor) multipliziert wird, der eine marktübliche Verzinsung für die zu bewertende Immobilie unter Einbeziehung von Lage, Gebäudezustand und Restnutzungsdauer berücksichtigt. Besonderen, den Wert einer Immobilie beeinflussenden Faktoren kann durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden.

Bei im Bau befindlichen Objekten ist während der Bauphase grundsätzlich auch ein Verkehrs- /​Marktwert zu ermitteln. Bauleistungen werden, soweit sie bei der Bewertung der Immobilien nicht erfasst wurden, grundsätzlich zu Buchwerten angesetzt. Die Herstellungskosten werden grundsätzlich während der gesamten Bauphase angesetzt (d.h. bei größeren Bauprojekten teilweise 24 Monate und länger) und gehen erst nach Fertigstellung auf den gutachterlichen Verkehrswert über.

Im Gutachten muss der Bewerter zur Objekt- und Standortqualität, zum regionalen Immobilienmarkt, zu den rechtlichen und tatsächlichen Objekteigenschaften sowie seiner Verwertbarkeit und Vermietbarkeit Stellung nehmen. Im Gutachten ist zu erläutern, ob für die begutachtete Immobilie ein genügend großer potenzieller Käufer- und Nutzerkreis besteht und ob eine nachhaltige Ertragsfähigkeit der Immobilie anhand ihrer vielseitigen Verwendbarkeit in ihrer ausreichenden Nutzbarkeit durch Dritte gewährleistet ist. Zum Bewertungszeitpunkt absehbare bzw. erforderliche Investitionen für Modernisierung zur Sicherung der angesetzten Erträge sind ebenso wie zu erwartende Ertragsausfälle angemessen zu berücksichtigen. Sofern der Bewerter auf einen Wertabschlag für Instandhaltungsstau oder Renovierung mit dem Hinweis auf im Sondervermögen zu bildende bzw. gebildete Rückstellungen verzichtet, hat das Wertgutachten eine sachliche Begründung zu enthalten, warum kein Abschlag erfolgt ist. Die wesentlichen Bewertungsparameter, insbesondere der aus dem aktuellen Marktgeschehen abzuleitende Kapitalisierungszinssatz und die für das Objekt aktuell erzielbaren Marktmieten, sind nachvollziehbar darzulegen und zu begründen.

7. Bewertungsstichtage und Bewertungsfrequenz

Die Bewertungen erfolgen im drei Monats-Rhythmus und werden gleichmäßig über das Quartal verteilt.

8. Kontrollen über die Auswahl von Inputs, Quellen und Methoden für die Bewertung

Die Bewertung ist aufgrund der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten über Anschrift, Beschaffenheit, Nutzung, Kosten und Erträge der Immobilie sowie auf Grund eigener Erhebungen und Plausibilisierungen vorzunehmen. Dabei sind alle den Wert einer Immobilie beeinflussenden Umstände nach pflichtgemäßem gutachterlichem Ermessen zu berücksichtigen.

Die der Bewertung zugrunde gelegten Marktmieten und die für die Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes herangezogenen (indirekten) Vergleichspreise sollen möglichst tatsächliche Geschäftsabschlüsse berücksichtigen und aus öffentlich zugänglichen Datenquellen stammen. Sie sollen ferner über einen hinreichenden Grad an Repräsentativität (Marktevidenz) verfügen. Der Bewerter hat im Gutachten zu kontrollieren und darzulegen, ob und inwieweit sich die zum Stichtag zugrunde gelegten Marktdaten bzw. die sich aus diesen ergebenden Bewertungskennziffern noch innerhalb der zuletzt festgestellten Marktbandbreiten bewegen. Er hat deren Veränderungen gegenüber dem letzten Stichtag darzulegen und zu begründen.

9. Verfahren für den Informationsaustausch

Die Gesellschaft hat dem Bewerter sämtliche Unterlagen und Informationen, die für die Bewertung der Immobilie von Bedeutung sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sofern die Unterlagen und Informationen elektronisch zur Verfügung gestellt werden, ist zu gewährleisten, dass der Bewerter diese durch Ausdruck zu seinen Arbeitspapieren nehmen kann; das Recht des Bewerters, die Vorlage von Urkunden im Original zu verlangen, wird hiervon nicht berührt. Die Zurverfügungstellung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen und entbindet den Bewerter nicht von der Verpflichtung, Daten und Informationen auf Plausibilität, Nachhaltigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Bewerter bei der Beschaffung von bzw. Einsichtnahme in Unterlagen, die nicht im Besitz der Gesellschaft sind, zu unterstützen. Für im Ausland gelegene Immobilien sind die vorgenannten Unterlagen/​Informationen von der Gesellschaft in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

10. Objektbesichtigungen

Eine zum Ankauf vorgesehene Immobilie muss vor Anfertigung des Gutachtens von dem/​den für die Erstellung des Gutachtens verantwortlichen Bewerter(n) besichtigt werden. Für Folgebewertungen muss das Objekt in der Regel einmal im Jahr von dem/​den für die Erstellung des Gutachtens verantwortlichen Bewerter(n) besichtigt werden, sofern im Hinblick auf die fortlaufende quartalsweise Bewertung objektbezogene Besonderheiten im Einzelfall nicht eine höhere Besichtigungsfrequenz erfordern. Im Übrigen werden die Objekte in dem von allen Bewertern für erforderlich gehaltenen Umfang und zeitlichen Turnus besichtigt. Die Gründe hierfür sind in nachvollziehbarer Form darzulegen.

11. Bewertungsgutachten

Bewertungsgutachten sind in ihrer Abfolge zu untergliedern in ein Deckblatt, auf welchem der Verkehrswert schriftlich niederzulegen ist und auf dem neben dem Namen des Bewerters, die Kurzbezeichnung der begutachteten Liegenschaft und der hierfür ermittelte Verkehrswert nebst dem Wertermittlungsstichtag hervorzuheben ist, eine vollständige Inhaltsübersicht, die den Aufbau des Gutachtens einschließlich der Anlagen wiedergibt, eine Ergebniszusammenfassung, eine genaue Auftragsbeschreibung, eine detaillierte Beschreibung des Gegenstandes der Wertermittlung, eine Darstellung der Anknüpfungstatsachen mit Angabe ihrer Herkunft, eine Darlegung des oder der im Gutachten herangezogenen Wertermittlungsverfahren, eine Darstellung der Ermittlung des Verkehrswertes im engeren Sinne, eine Beschreibung der Ergebnisse der Begutachtung, eine Schlussformel und Anlagen.

12. Eskalationsmaßnahmen zur Beseitigung von Differenzen hinsichtlich der Bewertergutachten

Die Gesellschaft hat nach Erhalt eines Gutachtens dessen Angaben unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit und das Gutachten auf Plausibilität zu überprüfen. Soweit der Gesellschaft unrichtige bzw. unvollständige Angaben oder unplausible Annahmen im Gutachten auffallen, hat sie dies dem Bewerter unverzüglich mitzuteilen. Der Bewerter hat in diesem Fall das Gutachten und seine Wertansätze unverzüglich nochmals zu überprüfen und der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen, ob sich Änderungen im Gutachten und an seinen Bewertungsansätzen ergeben. In beiden Fällen hat der Bewerter unverzüglich ein korrigiertes Gutachten auszufertigen.

II. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

Bevor die Gesellschaft eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft erwirbt, ist der Wert der Immobilien-Gesellschaft von einem Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs („HGB“) zu ermitteln. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften werden bei Erwerb und danach nicht länger als drei Monate mit dem Kaufpreis angesetzt. Anschließend werden der Bewertung monatliche Vermögensaufstellungen der Immobilien-Gesellschaft zugrunde gelegt. Spätestens alle drei Monate wird der Wert der Beteiligung auf Grundlage der aktuellsten Vermögensaufstellung von einem Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Handelsgesetzbuch ermittelt. Der ermittelte Wert wird anschließend von der Gesellschaft auf Basis der Vermögensaufstellungen bis zum nächsten Wertermittlungstermin fortgeschrieben. Die Bewertung von Vermögen und Schulden des Sondervermögens und der Immobilien-Gesellschaft erfolgt grundsätzlich nach denselben Bewertungsverfahren. Treten bei einer Beteiligung Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren ein, die durch eine Fortschreibung nicht erfasst werden können, wird die Neubewertung ggf. zeitlich vorgezogen.

Die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien sind mit dem Wert anzusetzen, der entsprechend § 249 Abs. 1 KAGB von den Bewertern festgestellt wurde.

Die Ausführungen im Abschnitt Ankaufs- und Regelbewertung gelten entsprechend für die Bewertung von Immobilien, die im Rahmen einer Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft gehalten werden.

Für die Vermögensgegenstände und Schulden der Immobilien-Gesellschaft sind in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 5 KARBV die Erkenntnisse nicht zu berücksichtigen, die nach dem Stichtag der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft bekannt werden. Diese Erkenntnisse werden in der Vermögensaufstellung des auf das Bekanntwerden folgenden Monats berücksichtigt.

Der Wert der Immobilien-Gesellschaft ergibt sich durch Summierung der bewerteten Einzelpositionen der Vermögensaufstellung. Er ist entsprechend der Höhe der Beteiligung unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren in das Sondervermögen einzustellen.

Bei der Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften beachtet die Gesellschaft darüber hinaus insbesondere § 31 KARBV.

Die Gesellschaft hat nach Erhalt der Unternehmensbewertung eine unverzügliche Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf Plausibilität durchzuführen. Soweit der Gesellschaft unrichtige bzw. unvollständige Angaben in der Unternehmensbewertung auffallen, hat sie dies dem Abschlussprüfer unverzüglich mitzuteilen. Der Unternehmensbewerter hat in diesem Fall seine Wertansätze unverzüglich nochmals zu überprüfen und schriftlich mitzuteilen, ob er an seiner Unternehmensbewertung festhält oder ob sich Änderungen ergeben. In letzterem Fall hat der Unternehmensbewerter der Gesellschaft unverzüglich eine aktualisierte Unternehmensbewertung einzureichen.

III. Liquiditätsanlagen, Sonstige Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen

1. Bankguthaben

Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet

2. Wertpapiere, Investmentanteile und Geldmarktpapiere

2.1 An einer Börse zugelassene /​ in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sowie Bezugsrechte für das Sondervermögen werden zum letzten verfügbaren, handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

2.2 Nicht an Börsen oder in organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

2.3 Investmentanteile

Investmentanteile werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Investmentanteile zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

2.4 Geldmarktinstrumente

Für die Bewertung von Geldmarktinstrumenten, die nicht an der Börse oder in einem organisierten Markt gehandelt werden (z. B. nicht notierte Anleihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), werden die für vergleichbare Geldmarktinstrumente vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Geldmarktinstrumenten vergleichbarer Aussteller mit entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, herangezogen.

3. Derivate

Die zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und die Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Sondervermögens erworbenen und verkauften Terminkontrakten. Die zu Lasten des Sondervermögens geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste im Wert des Sondervermögens berücksichtigt.

4. Wertpapier-Darlehen

Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapier-Darlehensgeschäften ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.

5. Wertpapier-Pensionsgeschäfte

Werden Wertpapiere für Rechnung des Sondervermögens in Pension gegeben, so sind diese weiterhin bei der Bewertung zu berücksichtigen. Daneben ist der im Rahmen des Pensionsgeschäftes für Rechnung des Sondervermögens empfangene Betrag im Rahmen der liquiden Mittel (Bankguthaben) auszuweisen. Darüber hinaus ist bei der Bewertung eine Verbindlichkeit aus Pensionsgeschäften in Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen auszuweisen.

Werden für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere in Pension genommen, so sind diese bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der vom Sondervermögen geleisteten Zahlung ist bei der Bewertung eine Forderung an den Pensionsgeber in Höhe der Rückzahlungsansprüche zu berücksichtigen.

6. Forderungen

Forderungen aus der Grundstücksbewirtschaftung, Forderungen an Immobilien-Gesellschaften, Zinsansprüche und andere Forderungen werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt. Die Werthaltigkeit von Forderungen wird regelmäßig überprüft. Dem Ausfallrisiko wird in Form von Wertberichtigungen und Abschreibungen auf Forderungen Rechnung getragen.

7. Anschaffungsnebenkosten

Nebenkosten, die beim Erwerb einer Immobilie oder Beteiligung für das Sondervermögen anfallen, werden über die voraussichtliche Haltedauer der Immobilie, längstens jedoch über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen abgeschrieben. Sie mindern das Fondskapital und werden nicht in der Ertrags- und Aufwandsrechnung berücksichtigt. Wird die Immobilie innerhalb der Abschreibungsfrist gemäß Satz 1wieder veräußert, sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe abzuschreiben.

Anschaffungsnebenkosten werden auch bei Transaktionen aktiviert, bei denen der Verkäufer oder ein Dritter die Immobilie in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko fertig stellt und das Sondervermögen insofern keine typischen Bauherrenrisiken trägt.

Um einen Gleichlauf zwischen direkten und indirekten Immobilienerwerben herzustellen, soll hinsichtlich der Aktivierung und Abschreibung von Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der investmentrechtlichen Vermögensaufstellungen von Immobilien-Gesellschaften in der Regel so verfahren werden, wie es für die Fondsebene gesetzlich vorgegeben ist (Begründung zu § 10 KARBV).

Bei direkt gehaltenen Immobilien und Beteiligungen fließen die zur Abschreibung verbleibenden Anschaffungsnebenkosten rechnerisch in die Vermögensaufstellung und damit in das Fondsvermögen ein.

Die noch nicht abgeschriebenen Anschaffungsnebenkosten verbleiben rechnerisch in der Immobilien-Gesellschaft, in der sie angefallen sind. Dann werden sie bei der Bewertung der Beteiligung an dieser Immobilien-Gesellschaft berücksichtigt. Sie stellen dann keinen gesonderten Posten in der Vermögensaufstellung des Fonds dar.

Im Einzelnen richtet sich die Behandlung von Anschaffungsnebenkosten nach § 30 Abs. 2 Nummer 1 KARBV.

8. Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Zu den wesentlichen Verbindlichkeiten gehören von Dritten aufgenommene Darlehen, Verbindlichkeiten aus Grundstückskäufen und Bauvorhaben und Verbindlichkeiten der Grundstücksbewirtschaftung.

9. Rückstellungen

9.1 Ansatz und Bewertung von Rückstellungen

Der Ansatz und die Bewertung der Rückstellungen erfolgt nach vernünftiger wirtschaftlicher Beurteilung. Dabei berücksichtigt die Gesellschaft z.B. folgende Rückstellungen:

Rückstellung für Instandhaltungsmaßnahmen

Rückstellungen für inländische und ausländische Ertragsteuern

Rückstellungen für passive latente Steuern

Rückstellungen sind grundsätzlich nicht abzuzinsen. Sie sind aufzulösen, wenn der Rückstellungsgrund entfallen ist.

Rückstellungen können auch im Rahmen von geplanten Maßnahmen/​Budgetierungen (z.B. für Instandhaltungsmaßnahmen, Verwaltungskosten, Rechtsstreitigkeiten und in Anspruch genommene Dienstleistungen) gebildet werden.

9.2 Besonderheiten bei der Ermittlung von Rückstellungen für passive latente Steuern

Bei Immobilien sind Rückstellungen für die Steuern zu berücksichtigen, die der Staat, in dem die Immobilie liegt, bei einem Veräußerungsgewinn voraussichtlich erhebt. Der potenzielle Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten bzw. dem aktuellen Verkehrswert der Immobilie und dem steuerlichen Buchwert nach dem jeweiligen Steuerrecht des Staates. Veräußerungsnebenkosten, die üblicherweise anfallen, können berücksichtigt werden. Steuerminderungsmöglichkeiten nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die Immobilie belegen ist, sind auf Grund vorliegender, steuerlich verrechenbarer Verluste bis zur Höhe der Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen. Insofern besteht eine Verrechnungspflicht für steuerlich verrechenbare Verlustvorträge. Sofern die Verluste die passiven latenten Steuern übersteigen, ist kein darüberhinausgehender Wertansatz möglich. Dies gilt grundsätzlich auch bei durch Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien. Falls jedoch von einer Veräußerung der Immobilien-Gesellschaft einschließlich der Immobilie ausgegangen wird, erfolgt bei der Bewertung der Beteiligung ggf. ein Abschlag für latente Steuerlasten. Für die Gesellschaft besteht ein Wahlrecht, die passiven latenten Steuern auf Ebene der Immobilien-Gesellschaft oder auf Ebene des Immobilien-Sondervermögens zu bilden.

Die weiteren Einzelheiten der Behandlung von Rückstellungen nach § 30 Abs. 2 Nummer 2 KARBV werden von der Gesellschaft berücksichtigt.

10. Zusammengesetzte Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind jeweils anteilig nach den vorgenannten Regelungen zu bewerten. Weitere Einzelheiten der Bewertung ergeben sich aus der KARBV.

11. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Bei Ansatz und Bewertung der sonstigen Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen beachtet die Gesellschaft den Grundsatz der intertemporalen Anlegergerechtigkeit. Die Anwendung dieses Grundsatzes soll die Gleichbehandlung der Anleger unabhängig von deren Ein- bzw. Austrittszeitpunkt sicherstellen. Die Gesellschaft wird in diesem Zusammenhang deshalb z. B. die Bildung von Rückstellungen von latenten Steuern und die lineare Abschreibung von Anschaffungsnebenkosten vorsehen.

Die Gesellschaft wendet die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung an, soweit sich aus dem KAGB, der KARBV und der Verordnung (EU) Nr. 231/​2013 nichts anderes ergibt. Insbesondere wendet sie den Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung an. Danach werden Aufwendungen und Erträge grundsätzlich über die Zuführung zu den Verbindlichkeiten bzw. Forderungen periodengerecht abgegrenzt und im Rechnungswesen des Sondervermögens im Geschäftsjahr der wirtschaftlichen Verursachung und unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlung erfasst. Erfolgsabgrenzungen erfolgen dabei für wesentliche Aufwendungen und Erträge, wie z.B.

Mieterträge aus Liegenschaften,

Zinserträge aus Liquiditätsanlagen und Gesellschafterdarlehen,

Zinsaufwendungen aus Darlehensaufnahmen und erhaltenen Erbbaurechten,

Aufwendungen für Ertragsteuern,

Aufwendungen für Fonds- und Verwahrstellengebühren.

Im Sinne der intertemporalen Anlegergerechtigkeit können z.B. die vorgenannten Sachverhalte auch über Budgets abgebildet werden. Für die nicht in Anspruch genommenen Beträge des abgegrenzten Budgets kann dann eine Rückstellung gebildet werden.

Die Gesellschaft beachtet den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit. Danach werden die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten.

Überdies wendet die Gesellschaft grundsätzlich den Grundsatz der Einzelbewertung an, wonach alle Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen unabhängig voneinander zu bewerten sind; es erfolgt keine Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden und keine Bildung von Bewertungseinheiten. Gleichartige Vermögensgegenstände der Liquiditätsanlage, wie z.B. Wertpapiere, dürfen zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

12. Eskalationsmaßnahmen zur Beseitigung von Differenzen bei sonstigen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Sonstige Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen unterliegen einer täglichen Plausibilitätskontrolle durch die Abteilung Accounting. Im Falle von Unplausibilitäten erfolgt unverzüglich eine Aufklärung in Abstimmung mit den jeweiligen Fachabteilungen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Verwahrstelle.

IV. Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen werden zu dem unter Zugrundelegung des Mittags-Fixings der Reuters AG um 13:30 Uhr ermittelten Devisenkurs der Währung des Vortages in Euro umgerechnet.

Sofern an dem Vortag kein Mittags-Fixing um 13.30 Uhr der Reuters AG erfolgt sein sollte, wird der Devisenkurs der Währung des zuletzt erfolgten Mittags-Fixing um 13.30 Uhr der Reuters AG zugrunde gelegt.

V. Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil

Der Wert des Sondervermögens und der Nettoinventarwert je Anteil werden von der Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen ermittelt.

Der Wert des Sondervermögens ist auf Grund der jeweiligen Verkehrswerte der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten zu ermitteln.

Der Nettoinventarwert je Anteil (Anteilwert) wird mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen.

Ausgabe- und Rücknahmepreise werden kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Einzelheiten zur Behandlung von Fehlern bei der Anteilpreisermittlung unter Beteiligung der Verwahrstelle sind intern geregelt.

VI. Anlagestrategie des Sondervermögens und zulässige Vermögensgegenstände

Die spezifische Anlagestrategie des Sondervermögens sowie die zulässigen Vermögensgegenstände, in die das Sondervermögen investieren darf, ergeben sich aus den Anlagebedingungen des jeweiligen Sondervermögens.

VII. Überprüfung der Bewertungsgrundsätze und -verfahren

Die Gesellschaft wird die Bewertungsgrundsätze und Bewertungsverfahren regelmäßig überprüfen. Die Überprüfung wird mindestens jährlich sowie bevor das Sondervermögen eine neue Anlagestrategie verfolgt oder in eine neue Art von Vermögensgegenständen investiert, die bislang nicht von diesen Grundsätzen abgedeckt wird, durchgeführt. Empfehlungen für Änderungen an den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren sind der Geschäftsleitung vorzulegen und von dieser zu genehmigen.

VIII. Überprüfung des Werts der einzelnen Vermögensgegenstände

Die Überprüfung der Bewertung von Immobilien und das Einleiten von Eskalationsmaßnahmen ist in Abschnitt I.12 dieser Richtlinie geregelt.

Die Überprüfung der Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und das Einleiten von Eskalationsmaßnahmen ist in Abschnitt II dieser Richtlinie geregelt.

Die Überprüfung der Bewertung von sonstigen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen und das Einleiten von Eskalationsmaßnahmen ist in Abschnitt III.12 dieser Richtlinie geregelt.

(Redaktionell überarbeitete Fassung der Bewertungsrichtlinien vom 01.01.2020)

IV. Angaben zur Transparenz sowie zur Gesamtkostenquote

Gesamtkostenquote 3,55 %
Erfolgsabhängige Vergütung 0,00 %
Transaktionsabhängige Vergütung 0,00 %
Transaktionskosten 0,00 EUR

Die Gesamtkostenquote zeigt die Summe der Kosten und Gebühren als Prozentsatz des durchschnittlichen Fondsvermögens innerhalb des Berichtszeitraums.

Die Gesamtkosten beinhalten die Vergütung der Fondsverwaltung, die Verwahrstellenvergütung, die Kosten externer Bewerter sowie sonstige Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 4 BAB (mit Ausnahme von Transaktionskosten).

Im Berichtszeitraum ist keine erfolgsabhängige Vergütung angefallen.

Die transaktionsabhängige Vergütung stellt die Summe der Ankauf- und Verkaufsgebühren gem. § 11 Abs. 2 und 6 BAB als Prozentsatz zum durchschnittlichen Fondsvermögen innerhalb des Berichtszeitraums dar. Die Quote ist über die Lebensdauer des Fonds stark schwankend und lässt deshalb keine Rückschlüsse auf die Performance des Fonds zu.

Im Berichtszeitraum ist keine transaktionsabhängige Vergütung angefallen.

Angaben zu den Kosten gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 2., 3. und 4. KAGB

Der Kapitalverwaltungsgesellschaft fließen keine Rückvergütungen bezüglich der aus dem Sondervermögen an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft gewährt aus der an sie gezahlten Verwaltungsvergütung an Vermittler, z. B. Kreditinstitute, derzeit keine Vermittlungsentgelte als so genannte Vermittlungserfolgsprovisionen .

Im Geschäftsjahr wurden keine Vergütungen, die dem Sondervermögen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder eine EU-Verwaltungsgesellschaft oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet.

Im abgelaufenen Geschäftsjahr sind keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge im Sinne von § 101 Abs. 2 Nr. 4. KAGB angefallen.

Wesentliche sonstige Erträge und Aufwendungen

Die sonstigen Erträge betragen 21 TEUR. Diese resultieren aus der Auflösung von Rückstellungen.

Die sonstigen Aufwendungen in Höhe von 478 TEUR sind die dem Sondervermögen gemäß § 11 Abs. 4 BAB belastbaren Kosten. Sie enthalten im Wesentlichen Rechts- und Steuerberatungskosten.

V. Angaben zur Mitarbeitervergütung gem. § 101 Abs. 3 KAGB

I. Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr der KVG gezahlten Vergütungen gem. § 101 Abs. 3 Nr. 1 KAGB

Das Sondervermögen Focus Nordic Cities wird von der CACEIS Bank S.A., Germany Branch, abgewickelt. Die Angabe der Mitarbeiter-vergütungen gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 KAGB wird aufgrund der abweichenden Funktion der Verwahrstelle zu den Funktionen der Kapital-verwaltungsgesellschaft als nicht einschlägig eingestuft und somit nicht ausgewiesen.

II. Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr der KVG gezahlten Vergütungen an Risktaker gem. § 101 Abs. 3 Nr. 2 KAGB

Das Sondervermögen Focus Nordic Cities wird von der CACEIS Bank S.A., Germany Branch, abgewickelt. Die Angabe der Mitarbeitervergütungen gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 2 KAGB wird aufgrund der abweichenden Funktion der Verwahrstelle zu den Funktionen der Kapitalverwaltungsgesellschaft als nicht einschlägig eingestuft und somit nicht ausgewiesen.

VI. Angaben zu wesentlichen Änderungen gem. § 101 Abs. 3 KAGB

Wesentliche Änderungen der gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 3 KAGB zur Verfügung zu stellenden Informationen im Geschäftsjahr. n.a.

VII. Zusätzliche Informationen

Prozentualer Anteil der schwer liquidierbaren Vermögensgegenstände
gem. § 300 Abs. 1 Nr.1 KAGB

Der prozentuale Anteil der schwer liquidierbaren Vermögensgegenstände, für die besondere Regelungen gelten, liegt bei 0,0 %.

Angaben zu neuen Regelungen zum Liquiditätsmanagement gem. § 300 Abs. 1 Nr. 2 KAGB

Im abgelaufenen Berichtszeitraum wurden keine neuen Regelungen zum Liquiditätsmanagement für das Sondervermögen getroffen.

Angaben zum Risikoprofil gem. § 300 Abs. 1 Nr. 3 KAGB

Das Sondervermögen wird mit der Risikoausrichtung Core+ verwaltet und verfolgt eine renditeorientierte Anlagepolitik. Das Risikomanagementsystem für das Sondervermögen umfasst die fortlaufende Erfassung, Messung, Steuerung und Überwachung der wesentlichen Risiken. Wesentliche Risiken, denen das Sondervermögen ausgesetzt ist, sind Adressausfallrisiken, Zinsänderungsrisiken, Währungsrisiken, Liquiditätsrisiken, Marktpreisrisiken sowie operationelle Risiken. Aufgrund der strategischen Ausrichtung des Sondervermögens auf Immobilieninvestments im nordeuropäischen Raum ergeben sich zudem insbesondere auch Konzentrationsrisiken. Zur Steuerung der Risiken ist ein dem Risikoprofil des Sondervermögens adäquates Limitsystem eingerichtet, das laufend überwacht wird. Ein Verfahren zur Früherkennung von Risiken wird vorgehalten. Mit der Aussetzung der Anteilausgabe und -rücknahme und der Auflösung des Sondervermögens sind erhöhte Marktpreisrisikenverbunden.

Risikoprofil 1 Core +

Angaben zur Änderung des maximalen Umfangs des Leverage gem. § 300 Abs. 2 Nr. 1 KAGB

Im Berichtsjahr wurde der für das Sondervermögen eingesetzte maximale Umfang des Leverage nicht geändert.

Leverage-Umfang nach Bruttomethode bezüglich ursprünglich festgelegtem Höchstmaß 2,99
Tatsächlicher Leverage-Umfang nach Bruttomethode 0,25
Leverage-Umfang nach Commitmentmethode bezüglich ursprünglich festgelegtem Höchstmaß 2,99
Tatsächlicher Leverage-Umfang nach Commitmentmethode 1,01
Entspricht der INREV-Stilklassifizierung „Core“ gemäß Appendix 5.1 der INREV Guidelines vom November 2008 mit Update im Oktober 2012, wobei unter einem „Core+-Fonds“ ein „Core-Fonds“ mit einer Renditeerwartung am oberen Ende der Zielrendite eines „Core-Fonds“ zu verstehen ist.

VIII. Übersicht der an die Anleger durchgeführten Auszahlungen

Im Rahmen der eingeleiteten Abwicklung des Sondervermögens wurden bislang folgende Auszahlungen an die Anleger durchgeführt:

Ausschüttung/​
Zwischenausschüttung in EUR
je Anteil

in EUR

1. Auszahlung vom 20.12.2016 4.962.262,14 0,22
2. Auszahlung vom 20.06.2017 22.555.737,00 1,00
3. Auszahlung vom 20.12.2017 29.322.458,10 1,30
4. Auszahlung vom 20.06.2018 20.300.163,30 0,90
5. Auszahlung vom 20.12.2018 30.450.244,95 1,35
6. Auszahlung vom 20.06.2019 5.638.934,25 0,25
7. Auszahlung vom 20.12.2019 1.127.786,85 0,05
8. Auszahlung vom 19.06.2020 13.533.442,20 0,60
9. Auszahlung vom 18.12.2020 5.638.934,25 0,25
10. Auszahlung vom 18.06.2021 4.511.147,40 0,20
11. Geplante nächste Auszahlung 20.12.2021 902.229,48 0,04
138.943.339,92 6,16

 

München, 16. November 2021

CACEIS Bank S.A., Germany Branch

Thies Clemenz
Niederlassungsleitung

 

 

 

 

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

An die CACEIS Bank S.A., Germany Branch, München:

Prüfungsurteil

Wir haben den Abwicklungsbericht nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV des Sondervermögens Focus Nordic Cities -bestehend aus dem Tätigkeitsbericht für das Geschäftsjahr vom1. September 2020 bis zum 31. August 2021, der Vermögensübersicht und der Vermögensaufstellung zum 31. August 2021, der Ertrags- und Aufwandsrechnung, der Verwendungsrechnung, der Entwicklungsrechnung für das Geschäftsjahrvom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 sowie der vergleichenden Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre, der Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, soweit diese nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind, und dem Anhang – geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Abwicklungsbericht nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des deutschen Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und den einschlägigen europäischen Verordnungen und ermöglicht es unter Beachtung dieser Vorschriften, sich ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Sondervermögens zu verschaffen.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Abwicklungsberichts nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV in Übereinstimmung mit § 105 Abs. 3 KAGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abwicklungsberichts nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der CACEIS Bank S.A., Germany Branch, München, (im Folgenden die „Verwahrstelle“) unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Abwicklungsbericht nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV zu dienen.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die von uns vor Datum dieses Vermerks erlangten Teile der Publikation „Abwicklungsbericht“-ohne weitergehende Querverweise auf externe Informationen-, mit Ausnahme des geprüften Abwicklungsberichts nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV sowie unseres Vermerks.

Unsere Prüfungsurteile zum Abwicklungsbericht nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

wesentliche Unstimmigkeiten zum Abwicklungsbericht nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder

anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Abwicklungsbericht nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV

Die gesetzlichen Vertreter der Verwahrstelle sind verantwortlich für die Aufstellung des Abwicklungsberichts nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV, der den Vorschriften des deutschen KAGB und den einschlägigen europäischen Verordnungen in allen wesentlichen Belangen entspricht und dafür, dass der Abwicklungsbericht nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV es unter Beachtung dieser Vorschriften ermöglicht, sich ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Sondervermögens zu verschaffen. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Abwicklungsberichts nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abwicklungsberichts nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Abwicklungsbericht nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV als Ganzes frei von wesentlichen -beabsichtigten oder unbeabsichtigten- falschen Darstellungen ist, sowie einen Vermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zum Abwicklungsbericht nach §19 i.V.m. § 7 KARBV beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 105 Abs. 3 KAGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Abwicklungsberichts nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher -beabsichtigter oder unbeabsichtigter- falscher Darstellungen im Abwicklungsbericht nach §19 i.V.m. § 7 KARBV, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Abwicklungsberichts nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieses Systems der Verwahrstelle abzugeben.

beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern der Verwahrstelle bei der Aufstellung des Abwicklungsberichts nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Abwicklungsberichts nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV einschließlich der Angaben sowie ob der Abwicklungsbericht nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Abwicklungsbericht nach § 19 i.V.m. § 7 KARBV es unter Beachtung der Vorschriften des deutschen KAGB und der einschlägigen europäischen Verordnungen ermöglicht, sich ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Sondervermögens zu verschaffen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

 

München, den 16. November 2021

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Simon Boßhammer
Wirtschaftsprüfer

ppa. Arndt Herdzina
Wirtschaftsprüfer

Übersicht Renditen, Bewertung, Vermietung

Renditen

Rendite-
kennzahlen 1
in %
I. Immobilien Brutto-
ertrag 2
Bewirt-
schaftungs-
aufwand 2
Netto-
ertrag 2
Wert-
änderungen 2
Ertrag-
steuern 2
latente Steuern 2 Ergebnis vor Darlehens-
aufwand 2
Ergebnis nach Darlehens-
aufwand in Währung 3
Währungs-
änderungen 3
Gesamt-
ergebnis in Fonds-
währung 3
II. Liquidität 4 III. Ergebnis gesamter Fonds vor Fonds-
kosten 5
Ergebnis gesamter Fonds nach Fonds-
kosten (BVI-Methode)
direkt gehalten
Deutschland 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 -0,6
Gesamt direkt gehalten 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 -0,4
Gesamt direkt und indirekt 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 -0,4 0,5 -3,1
1 Die jeweilige historische Wertentwicklung des Sondervermögens ermöglicht keine Prognose für die zukünftige Wertentwicklung.
2 Bezogen auf das durchschnittliche direkt bzw. indirekt gehaltene Immobilienvermögen im jeweiligen Land im Zeitraum 31.08.2020 bis 31.08.2021
3 Bezogen auf das durchschnittliche direkt bzw. indirekt gehaltene eigenkapitalfinanzierte Immobilienvermögen des Fonds im Zeitraum 31.08.2020 bis 31.08.2021
4 Bezogen auf das durchschnittliche Liquiditätsvermögen des Fonds im Zeitraum 31.08.2020 bis 31.08.2021
5 Bezogen auf das durchschnittliche Liquiditäts- und eigenkapitalfinanzierte Immobilienvermögen des Fonds im Zeitraum 31.08.2020 bis 31.08.2021

Renditen

Kapitalinformationen
(Durchschnittszahlen in TEUR)
Direkt gehaltene Immobilien Über
Beteiligungen
gehaltene
Immobilien
Immobilien gesamt Liquidität Kreditvolumen Fonds-
vermögen (netto)
direkt gehalten
Deutschland 10.715
Norwegen 4.366
Gesamt direkt gehalten 15.081
Gesamt direkt und indirekt 15.081 14.852

Entwicklung der Renditen (Mehrjahresübersicht)

Entwicklung der Renditen (Mehrjahresvergleich)1

Renditekennzahlen in % Berichtszeitraum 2020/​2021 Berichtszeitraum 2019/​2020 Berichtszeitraum 2018/​2019 Berichtszeitraum 2017/​2018
I. Immobilien
Bruttoertrag 0,0 1,3 8,2 5,6
Bewirtschaftungsaufwand 0,0 -7,1 -10,2 -4,0
Nettoertrag 0,0 -5,8 -2,0 1,5
Wertänderungen 0,0 0,0 -14,9 -6,3
Ertragsteuern 0,0 0,0 0,3 -0,2
latente Steuern 0,0 0,0 0,3 -1,2
Ergebnis vor Darlehensaufwand 0,0 -5,8 -16,3 -6,1
Ergebnis nach Darlehensaufwand in Währung 0,0 -5,8 -16,3 -6,4
Währungsänderungen 0,0 11,1 -5,0 -2,7
Gesamtergebnis in Fondswährung 0,0 5,3 -21,3 -9,2
II. Liquidität -0,4 0,0 0,2 0,1
Ergebnis gesamter Fonds nach Fondskosten 2 -3,1 -28,7 -19,4 -7,2
Die jeweilige historische Wertentwicklung des Sondervermögens ermöglicht keine Prognose für die zukünftige Wertentwicklung
nach BVI-Methode

Gremien

Verwahrstelle

CACEIS Bank S.A., Germany Branch

Lilienthalallee 36

80939 München

CACEIS Bank S.A., Paris:

Gezeichnetes Kapital

am 31.12.2020

1.273.377 TEUR

Haftendes Eigenkapital

am 31.12.2020

2.290.897 TEUR

Niederlassungsleitung

Thies Clemenz

Anja Maiberger

Vorstand

Jean-Francois Abadie

Verwaltungsrat

Jacques Ripoll

Vorsitzender

Gesellschafter

CACEIS S.A., Paris/​Frankreich (100 %)

Abschlussprüfer

PricewaterhouseCoopers GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Bernhard-Wicki-Str. 8

80636 München

Anlageausschuss

Frank Adelstein
Ärzteversorgung Niedersachsen
Apothekerversorgung Niedersachsen

Hartmut Thiel
Baden-Badener Pensionskasse VVaG

Jürgen Werner
Catella Real Estate AG

Udo Schaffer
E.ON AG

Max-Marald Adams
Mecklenburgische Versicherungsgruppe

Dr. Julia Stolpe
Volkswagen Pension Trust e. V.

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