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Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH: Änderung der „Besonderen Anlagebedingungen“ Applied Science Equity Fund (I) DE000A2P37C2

Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH

Köln

Besondere Hinweise an die Anteilinhaber: Änderung der „Besonderen Anlagebedingungen“ des OGAW-Sondervermögens

Applied Science Equity Fund (I) DE000A2P37C2

Am 25. Oktober 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die aktualisierten Allgemeinen Anlagebedingungen für OGAW-Sondervermögen der Monega Kapitalanlagegesellschaft genehmigt. Diese wurden am 26. November 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten am 30. November 2021 in Kraft.

Gemäß § 17 Absatz 4 der aktualisierten Allgemeinen Anlagebedingungen für OGAW-Sondervermögen sind auch die Besonderen Anlagebedingungen der OGAW-Sondervermögen, die zukünftig von der Möglichkeit der Nutzung von Rücknahmebeschränkungen gemäß § 98 Abs. 1b KAGB Gebrauch machen können, zu ergänzen. Daher wurde in § 30 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) der Besonderen Anlagebedingungen des vorstehend bezeichneten OGAW-Sondervermögens ein neuer Absatz 3 eingefügt. In diesem wird klargestellt, dass die Gesellschaft die Möglichkeit hat, die Rücknahme zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger des betreffenden Fonds an einem Tag mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes dieses Fonds erreichen sollten. Weiterhin wurden die Verwaltungsvergütung sowie der Höchstbetrag, der jährlich als Vergütung aus dem OGAW-Sondervermögen entnommen werden darf, geändert.

Die Änderungen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und sind nachfolgend wiedergegeben.

1. In § 30 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

§ 30 Ausgabe- und Rücknahmepreis

1.

….

2.

….

3.

Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwerts erreichen (Schwellenwert).

2. § 31 (Kosten) wird wie folgt neu gefasst:

§ 31 Kosten

1.

Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:

a) Verwaltungsvergütung

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine tägliche Vergütung in Höhe von 1/​365 von bis zu 1,50 Prozent des täglichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens des vorangegangenen Börsentags.

b) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind

Externe Portfoliomanager oder Berater

Die Gesellschaft kann sich bei der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens durch Dritte beraten lassen oder das Portfoliomanagement des OGAW-Sondervermögens auslagern. Die Kosten hierzu werden aus der Verwaltungsvergütung nach Absatz 1a) gedeckt. Im Jahresbericht des OGAW-Sondervermögens werden die tatsächlich belasteten Kosten und deren Aufteilung zwischen der Gesellschaft und dem Berater bzw. Portfoliomanager jeweils aufgelistet.

2.

….

3.

Beschränkung der Gebühren:

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 und 2 als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,80 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den täglichen Werten des OGAW-Sondervermögens der aktuellen Abrechnungsperiode errechnet wird, betragen.

4.

5.

6.

7.

8.

*****************************************

Die Änderungen treten am 01. Januar 2022 in Kraft.

Sollten die Anleger mit den vorgesehenen Anpassungen der Anlagebedingungen nicht einverstanden sein, haben sie das Recht, ihre Anteile bis zum 30.12.2021 ohne weitere Kosten zurückzugeben. Über die vorgenannten Änderungen werden alle Anleger per dauerhaftem Datenträger mindestens vier Wochen vor der Übertragung über ihre depotführenden Stellen informiert.

Die weitere Ausgestaltung des OGAW-Sondervermögens und die sonstigen Rechte der Anleger bleiben hiervon unberührt.

Die jeweils gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen finden Sie auf www.monega.de. Zudem können die Publikationen bei der Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH, Stolkgasse 25-45, 50667 Köln, kostenfrei bezogen werden.

Köln, im November 2021

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