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Bundesministerium für Gesundheit: Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Änderung des § 12 zur Verschiebung des Verfahrensstarts zur Nutzung der Spezifikation gemäß § 8 Absatz 6 vom: 21.10.2021 Bundesministerium für Gesundheit BAnz AT 07.12.2021 B2

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der
Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur:
Änderung des § 12 zur Verschiebung des Verfahrensstarts
zur Nutzung der Spezifikation gemäß § 8 Absatz 6

Vom 21. Oktober 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2021 beschlossen, die Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) in der Fassung vom 22. November 2019 (BAnz AT 30.12.2020 B6), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 17. Dezember 2020 (BAnz AT 07.04.2021 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

§ 12 der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.
2.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „2022 für das Jahr 2021“ durch die Wörter „2023 für das Jahr 2022“ ersetzt.
3.

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
4.

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Abweichend von § 8 Absatz 3 und 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 6 ist eine Übersendung korrigierter Daten zum Jahr 2022 bis zum 1. Juni 2023 möglich. Abweichend von § 7 Absatz 7 gilt für das Nachweisverfahren in den ersten zwei Quartalen 2023 jeweils eine sechswöchige Fristsetzung zur Übermittlung der Daten nach Aufforderung. Die Ergebnisse der Daten der Strukturabfrage sind abweichend von § 8 Absatz 7 Satz 1 zum Jahr 2022 bis zum 15. August 2023 durch das IQTIG in Form von Jahresberichten an den G-BA zu übermitteln.“

5.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

III.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. Oktober 2021

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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