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Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH: Änderung der „Besonderen Anlagebedingungen“ KirAc Stiftungsfonds alpha DE000A2P37D0

Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH

Köln

Besondere Hinweise an die Anteilinhaber: Änderung der „Besonderen Anlagebedingungen“ des OGAW-Sondervermögens

KirAc Stiftungsfonds alpha DE000A2P37D0

Am 25. Oktober 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die aktualisierten Allgemeinen Anlagebedingungen für OGAW-Sondervermögen der Monega Kapitalanlagegesellschaft genehmigt. Diese wurden am 26. November 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind am 30. November 2021 in Kraft getreten.

Gemäß § 17 Absatz 4 der aktualisierten Allgemeinen Anlagebedingungen für OGAW-Sondervermögen sind auch die Besonderen Anlagebedingungen der OGAW-Sondervermögen, die zukünftig von der Möglichkeit der Nutzung von Rücknahmebeschränkungen gemäß § 98 Abs. 1b KAGB Gebrauch machen können, zu ergänzen. Daher wurde in § 30 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) der Besonderen Anlagebedingungen des vorstehend bezeichneten OGAW-Sondervermögens ein neuer Absatz 3 eingefügt. In diesem wird klargestellt, dass die Gesellschaft die Möglichkeit hat, die Rücknahme zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger des betreffenden Fonds an einem Tag mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes dieses Fonds erreichen sollten.

Weiterhin wurde in Umsetzung der EU-Offenlegungsverordnung sowie der EU-Taxonomieverordnung § 26 Absatz 1 der Besonderen Anlagebedingungen abgeändert.

Die Änderungen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und sind nachfolgend wiedergegeben.

1. § 26 (Anlagegrenzen) wird wie folgt neu gefasst:

§ 26 Anlagegrenzen

1.

Anlagegrundsätze /​ Anlageschwerpunkt

Das OGAW-Sondervermögen muss zu mindestens 51 Prozent seines Wertes aus verzinslichen Wertpapieren in- und ausländischer Emittenten bestehen. Dieser Anlageschwerpunkt kann teilweise oder vollständig auch durch den Erwerb von Anteilen an anderen Investmentvermögen abgebildet werden, die nach ihren Anlagebedingungen oder ihren Satzungen ihrerseits überwiegend in Vermögensgegenstände gemäß Satz 1 investieren. In diesem Fall wird für die Einhaltung des Anlageschwerpunktes der minimale Anteil an Vermögensgegenständen gemäß Satz 1 in diesem Investmentvermögen berücksichtigt.

Zudem werden die Emittenten und Vermögensgegenstände des gesamten Investmentvermögens überwiegend unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitskriterien der Pax-Bank, die unter pax-bank.de/​ethik-und-nachhaltigkeit einsehbar sind, ausgewählt. Es soll in solche Unternehmen und Staaten investieren werden, die mit ihrem Sozial- und Umweltverhalten einen positiven Beitrag zu den christlichen Zielen Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung leisten. Die Auswahl erfolgt durch Ausschlusskriterien und einen relativen Best-in-Class-Ansatz. Zudem dürfen die Emittenten der Wertpapiere ihren Umsatz zu nicht mehr als 10 Prozent aus der Energiegewinnung oder dem sonstigen Einsatz von fossilen Brennstoffen (exklusive Gas) oder Atomstrom, zu nicht mehr als 5 Prozent aus der Förderung von Kohle und Erdöl, sowie nicht aus dem Anbau, der Exploration und aus Dienstleistungen für Ölsand und Ölschiefer generieren.

2.

….

3.

….

4.

5.

….

6.

….

7.

Investmentanteile

Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft das Vermögen des OGAW-Sondervermögens bis zu 100 Prozent in OGAW-Investmentanteile oder vergleichbare in- und ausländische Investmentanteile nach Maßgabe des § 8 der AABen gemäß folgenden Grundsätzen anlegen:

a)

Bei der Auswahl erwerbbarer Anteile an OGAW-Investmentvermögen oder an vergleichbaren in- und ausländischen Investmentvermögen richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/​oder deren aktuellen Halbjahres- bzw. Jahresberichten. Es kann in Anteilen an allen Arten von OGAW-Investmentvermögen oder vergleichbaren in- und ausländischen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 der AABen investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich.

b)

Anteile an OGAW-Investmentvermögen oder an vergleichbaren in- und ausländischen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 der AABen dürfen nur erworben werden, sofern deren Anlagebedingungen bzw. deren Satzungen vorsehen, dass sie selbst nur jeweils zu maximal 10 Prozent ihres Wertes in Anteile an wiederum anderen Investmentvermögen investieren dürfen.

8.

9.

10.

2. In § 30 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

§ 30 Ausgabe- und Rücknahmepreis

1.

….

2.

….

3.

Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwerts erreichen (Schwellenwert).

*****************************************

Die Änderungen treten am 01. Januar 2022 in Kraft.

Sollten die Anleger mit den vorgesehenen Anpassungen der Anlagebedingungen nicht einverstanden sein, haben sie das Recht, ihre Anteile bis zum 30.12.2021 ohne weitere Kosten zurückzugeben. Über die vorgenannten Änderungen werden alle Anleger per dauerhaftem Datenträger mindestens vier Wochen vor der Übertragung über ihre depotführenden Stellen informiert.

Die weitere Ausgestaltung des OGAW-Sondervermögens und die sonstigen Rechte der Anleger bleiben hiervon unberührt.

Die gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen finden Sie auf www.monega.de. Zudem können die Publikationen bei der Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH, Stolkgasse 25-45, 50667 Köln, kostenfrei bezogen werden.

Köln, im November 2021

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