Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH
Düsseldorf
Gothaer Rent-K
Anteilklasse Typ A: WKN: A0M2BR / ISIN: DE000A0M2BR8
Anteilklasse Typ B: A0LGY1 / ISIN: DE000A0LGY13
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen Gothaer Rent-K
Die Besonderen Anlagebedingungen für das von der Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltete OGAW-Sondervermögen Gothaer Rent-K (nachfolgend „Fonds“) werden mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wie folgt geändert:
Die Formulierung zur Anlagepolitik des Fonds wird konkretisiert. Im Rahmen des Auswahlprozesses für Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile werden neben dem finanziellen Erfolg insbesondere ökologische und soziale Aspekte sowie die Grundsätze guter Unternehmensführung berücksichtigt (sog. ESG Kriterien, die Buchstaben E, S und G stehen dabei für die entsprechenden englischen Bezeichnungen Environmental, Social und Governance). Anhand der ESG Kriterien lässt sich beurteilen, wie nachhaltig ein Emittent unabhängig von seinem wirtschaftlichen Erfolg, handelt. Zur Erreichung der finanziellen Ziele und zur Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Produktmerkmale wendet der Fonds anerkannte Verfahren an. In Folge dessen wird § 2 Anlagegrenzen um den neuen Absatz 8 erweitert und Absatz 10 ergänzt.
Zusätzlich wurde in § 2 Anlagegrenzen der Absatz 10 hinsichtlich der Auswahlgrundsätze der Zielfonds überarbeitet.
Weiterhin erfolgt eine Klarstellung in § 2 Anlagegrenzen in dem Absatz 7, da das vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Mitgliedsstaaten sind.
Zudem sind zukünftig Zwischenausschüttungen gem. § 8 Ausschüttung / Thesaurierung Absatz 5 Ausschüttende Anteilklassen zulässig.
Daneben wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die Besonderen Anlagebedingungen werden wie oben beschrieben mit Wirkung zum 19.11.2021 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und der
Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
Gothaer Rent-K,
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von
der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Anlagebedingungen“ (AABen)
gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Vermögensgegenstände
1. |
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
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2. |
Folgende Vermögensgegenstände sind vom Erwerb ausgenommen: Abweichend zu § 9 der AABen darf die Gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine sogenannten „Total Return Swaps“ erwerben. |
§ 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte
Abweichend zu den §§ 13 und 14 der AABen darf die Gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Wertpapierdarlehen gewähren und keine Pensionsgeschäfte abschließen.
§ 2 Anlagegrenzen
1. |
Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in auf Euro lautende verzinsliche Wertpapiere gemäß § 1 Abs. 1 Nr.1 in Verbindung mit § 5 der AABen gehalten werden. |
2. |
Die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer des Portfolios darf maximal drei Jahre betragen. |
3. |
Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit Non-Investmentgrade-Rating (einer bei der ESMA registrierten und von ihr beaufsichtigten Ratingagentur) gehalten werden. Abgestellt wird in diesem Zusammenhang auf die Ratingagenturen Fitch Ratings, Standard & Poor’s und Moody’s. Ein Non-Investmentgrade-Rating wird angenommen ab einem Rating von BB+/BB/BB- (Fitch Ratings; Standard & Poor’s) und Ba1/Ba2/Ba3 (Moody’s). |
4. |
Bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente investiert werden, die auf Fremdwährungen lauten. Die Fremdwährungen können abgesichert werden. Das Fremdwährungsexposure darf maximal 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens betragen. |
5. |
Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der AABen gehalten werden. |
6. |
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. |
7. |
Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen: |
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Die Bundesrepublik Deutschland |
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Als Bundesländer:
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Europäische Union |
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Als EU-Mitgliedstaaten:
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Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum:
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Als Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind:
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Als internationale Organisationen, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört:
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8. |
Bei der Auswahl von Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 und Geldmarktinstrumenten gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 werden neben dem finanziellen Erfolg insbesondere ökologische und soziale Aspekte sowie die Grundsätze guter Staatsführung/Unternehmensführung berücksichtigt. Zur Erreichung der finanziellen Ziele und zur Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Produktmerkmale wendet das Sondervermögen anerkannte Verfahren an, insbesondere ein umfassendes ESG-Screening der Emittenten. Zudem wird über Ausschlusskriterien festgelegt, dass nicht in Unternehmens-Emittenten investiert wird, die über festgelegte Umsatzschwellen hinweg in bestimmten kontroversen Geschäftsfeldern tätig sind oder schwerwiegende Verstöße gegen den UN Global Compact oder ggf. weitere internationale Richtlinien begehen. Weitere Angaben i.S.v. Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2088, insbesondere Einzelheiten zu den ökologischen und/oder sozialen Produktmerkmalen sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. |
9. |
Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. Die Bankguthaben dürfen abweichend von § 7 Satz 2 und 3 der AABen ausschließlich in Ländern unterhalten werden, deren Landeswährung Euro ist. |
10. |
Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der AABen gehalten werden. Diese Investmentanteile können nach ihren Anlagebedingungen alle Vermögensgegenstände nach § 1 (§§ 5-10 der AABen) erwerben. Es bestehen keine weiteren Einschränkungen hinsichtlich der Art der erwerbbaren Investmentanteile. Die Auswahl der erwerbbaren Investmentanteile richtet sich insbesondere nach der Benchmark, der Fondsgröße, dem Grad der Diversifikation, der Höhe der expliziten Kosten sowie der risikoadjustierten Wertentwicklung. Bei der Auswahl aller Zielfonds wird analysiert, wie diese Nachhaltigkeitskriterien in ihrem Investmentprozess anwenden und dass die Zielfonds möglichst weitgehend nicht in Unternehmens-Emittenten investieren, die über festgelegte Umsatzschwellen hinweg in bestimmten kontroversen Geschäftsfeldern tätig sind oder schwerwiegende Verstöße gegen den UN Global Compact oder ggf. weitere internationale Richtlinien begehen. Bei vergleichbarer Ausrichtung (Peergroup) und Risiko-/Renditeparametern werden diejenigen Fonds bevorzugt, die Nachhaltigkeitskriterien stärker berücksichtigen. Weitere Angaben i.S.v. Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2088, insbesondere Einzelheiten zu den ökologischen und/oder sozialen Produktmerkmalen, sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. |
11. |
Es dürfen, entsprechend den Regelungen in § 9 der AABen, Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente eingesetzt werden, deren Basiswerte Vermögensgegenstände gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 – 6 sind oder die von zulässigen Finanzindizes, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen abgeleitet sind. Hierbei darf die Gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger jedoch keine sogenannten „Total Return Swaps“ erwerben. |
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
Anteilklassen
§ 4 Anteilklassen
1. |
Für das OGAW-Sondervermögen können die folgenden Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden: „Typ A“ und „Typ B“ Die Bildung von weiteren Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. |
2. |
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern) und die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich der betreffenden Anteilklasse zugeordnet werden. |
3. |
Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Verwaltungsvergütung oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. |
Anteilscheine, Ausgabepreis und Kosten
§ 5 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6 Ausgabepreis
Für die Anteilklassen mit der Bezeichnung „Typ A“ und „Typ B“ wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Der Ausgabeaufschlag beträgt in allen anderen Anteilklassen bis zu 3 % des Nettoinventarwerts des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, niedrigere Ausgabeaufschläge zu berechnen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen.
§ 7 Kosten
1. |
Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,00 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Verwaltungsvergütung abzusehen. |
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2. |
Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 1/12 von höchstens 0,03 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. |
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3. |
Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. und 2. als Vergütung entnommen werden kann, kann insgesamt bis zu 1,03 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen. |
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4. |
Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:
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5. |
Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. |
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6. |
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-) Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. |
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 8 Ausschüttung / Thesaurierung
Ausschüttende Anteilklassen
1. |
Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. |
2. |
Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. |
3. |
Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. |
4. |
Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. |
5. |
Zwischenausschüttungen sind zulässig. |
Thesaurierende Anteilklassen
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar des Folgejahres.
Düsseldorf, 01.11.2021
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsleitung –