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Warburg Invest AG: Anlage-/Vertragsbedingungen WI Immobilienaktien EMEA ESG TX, Anteilklasse S

Warburg Invest AG

Hannover

ANLEGER-INFORMATION ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGEBEDINGUNGEN

Die folgenden Änderungen der von der Warburg Invest AG verwalteten Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen:

1.

WI Global Challenges Index-Fonds
(Anteilklasse I ISIN: DE000A0LGNP3, Anteilklasse P: ISIN DE000A1T7561, Anteilklasse EDG: ISIN DE000A1JM5A8, Anteilklasse EDEKABANK: ISIN DE000A2H88K5, Anteilklasse S: ISIN DE000A2DL4N0)

2.

WI Immobilienaktien America ESG TX (ISIN DE000A1W89S7)

3.

WI Immobilienaktien Asia Pacific ESG TX (ISIN: DE000A1W89T5)

4.

WI Immobilienaktien EMEA ESG TX
(Anteilklasse 1: ISIN DE000A1W89R9, und Anteilklasse S: ISIN DE000A2DL4P5)

treten mit Wirkung zum 01.12.2021 in Kraft:

1.

Zum 2. August 2021 trat das Fondsstandortgesetz (FoStoG) in Kraft. Mit dem FoStoG sollten aufsichtsrechtliche und steuerrechtliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands gebündelt werden. Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben hat das Gesetz eine weitere Entbürokratisierung für Fondsverwalter sowie Digitalisierung der Aufsicht zum Ziel. Einige Änderungen dieses Gesetzes wirken sich auch auf die Allgemeinen Anlagebedingungen der vorstehend genannten Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen (AAB) aus. Vor diesem Hintergrund stellt die Warburg Invest AG die Allgemeinen Anlagebedingungen der vorstehend genannten OGAW-Sondervermögen auf die neuen Vorgaben des FoStoG um. Neben redaktionellen Anpassungen werden vor allem folgende Änderungen vorgenommen:

Umsetzung der Vorgaben aus dem elektronischen Wertpapiergesetz und somit Schaffung der Möglichkeit, elektronische Wertpapiere zu begeben (§ 16 AAB)

Änderung des Verfahrens zur Bekanntmachung einer Übertragung des OGAW-Sondervermögens auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft angepasst. Die Bekanntmachung erfolgt künftig im Bundesanzeiger, im Jahres- oder Halbjahresbericht und in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien (§ 22 AAB).

Kürzung der Frist für das Inkrafttreten von Änderungen an den Kosten und dem Anlagegrundsatz auf vier Wochen (§ 23 AAB)

Neuaufnahme von Informationen zum Streitbeilegungsverfahren (§ 25 AAB)

2.

§ 17 AAB wurde um mögliche Rückgabefristen und Rücknahmebeschränkungen, sogenannte Liquiditätsmanagementtools, ergänzt und deshalb umbenannt in „§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Beschränkung und Aussetzung der Rücknahme“. Es wird dargestellt, dass Rückgabefristen in den Besonderen Anlagebedingungen vorgesehen werden können und die Rücknahme von Anteilen beschränkt werden kann, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen in den Besonderen Anlagebedingungen festgelegten Schwellenwert erreichen und dass weitere Einzelheiten hierzu dem Verkaufsprospekt zu entnehmen sind. Mit diesen Liquiditätsmanagementtools erhält der Verwaltungsgesellschaft Instrumente zur robusteren Gestaltung ihre Liquiditätsmanagements, falls notwendig.

3.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Änderungen der Allgemeinen Anlagebedingungen am 24.09.2021 genehmigt. Die geänderten Allgemeinen Anlagebedingungen sind nachfolgend abgedruckt.

 

Hannover, im November 2021

Warburg Invest AG

 

 

 

 

Der Vorstand

Allgemeine Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der Warburg Invest AG (Hannover),
(„Gesellschaft“)
für die von der Gesellschaft verwalteten
Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen, die nur in Verbindung
mit den für das jeweilige Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen
aufgestellten „Besonderen Anlagebedingungen“
gelten.

§ 1 Grundlagen

1.

Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“).

2.

Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden Sammelurkunden ausgestellt. Der Geschäftszweck des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

3.

Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allgemeinen Anlagebedingungen (AABen) und Besonderen Anlagebedingungen (BABen) des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens und dem KAGB.

§ 2 Verwahrstelle

1.

Die Gesellschaft bestellt für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.

2.

Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

3.

Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 73 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

4.

Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des § 72 Absatz 1 Nummer 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 73 Absatz 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

§ 3 Fondsverwaltung

1.

Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

2.

Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

3.

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 KAGB verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen gehören. § 197 KAGB bleibt unberührt.

§ 4 Anlagegrundsätze

1.

Das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die darauf gerichtet sind, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bundesanstalt“) anerkannten Wertpapierindex nachzubilden („Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen“). Der Wertpapierindex ist insbesondere anzuerkennen, wenn

a)

er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht. Der Wertpapierindex stellt eine adäquate Bezugsgröße für den Markt dar, wenn er die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie 2007/​16/​EG erfüllt;

b)

der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird. Der Wertpapierindex wird in angemessener Weise veröffentlicht, wenn er die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 4 der Richtlinie 2007/​16/​EG erfüllt.

c)

seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist;

2.

Die Gesellschaft bestimmt in den BABen, welche Vermögensgegenstände für das Sondervermögen erworben werden dürfen.

3.

Für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen dürfen ausschließlich Wertpapiere, die im Wertpapierindex enthalten sind oder im Zuge von Indexänderungen in diesen aufgenommen werden (Indexwertpapiere), Wertpapiere, die auf diese Indexwertpapiere oder den zugrunde liegenden Index begeben werden sowie Derivate auf die in § 197 Absatz 1 KAGB genannten Vermögensgegenstände, in die das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen nach den Anlagebedingungen investieren darf, erworben werden. Bei der Nachbildung des Wertpapierindex ist im Sinne einer direkten Duplizierung des Wertpapierindex den Anlagen in Indexwertpapiere der Vorrang gegenüber Anlagen in andere in Satz 1 genannten zur Indexnachbildung dienlichen Vermögenswerte einzuräumen. Eine Nachbildung des Wertpapierindex durch Wertpapiere oder Derivate, die den Wertpapierindex mittelbar nachbilden, ist nur zum Zwecke der Einhaltung der Grenzen des § 11 Absatz 6 geboten.

4.

Um den Wertpapierindex nachzubilden, darf der Anteil der im Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen befindlichen Vermögensgegenstände im Sinne des Absatz 3 Satz 1 einen Duplizierungsgrad von 95 Prozent nicht unterschreiten. Derivate sind mit ihrem Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko nach dem einfachen Ansatz gemäß der DerivateV auf den Duplizierungsgrad anzurechnen.

5.

Der Duplizierungsgrad drückt den Anteil der Wertpapiere und Derivate gemäß § 197 Absatz 1 KAGB im Sondervermögen aus, der hinsichtlich der Gewichtung mit dem Wertpapierindex übereinstimmt. Der Duplizierungsgrad ist definiert als die Differenz zwischen 100 und der durch zwei geteilten, auf alle Wertpapiere und anzurechnenden Werte auf Derivate gemäß § 197 Absatz 1 KAGB im Sondervermögen und auf alle Wertpapiere im Index aufsummierten Betragsdifferenzen zwischen dem Gewicht der Wertpapiere im Index und dem anzurechnenden Gewicht der Wertpapiere in der Summe der anzurechnenden Werte des Sondervermögens.

§ 5 Wertpapiere

Sofern die BABen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens Wertpapiere nur erwerben, wenn

a)

sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

b)

sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist1,

c)

ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

d)

ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

e)

sie Aktien sind, die dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,

f)

sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen gehören, erworben werden,

g)

sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 KAGB genannten Kriterien erfüllen,

h)

sie Finanzinstrumente sind, die die in § 198 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 KAGB genannten Kriterien erfüllen.

1 Die „Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB“ wird auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht (http:/​/​www.bafin.de).

Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 193 Absatz. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugsrechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem § 5 erwerbbar sind.

§ 6 Geldmarktinstrumente

1.

Sofern die BABen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht („Geldmarktinstrumente“), erwerben.

Geldmarktinstrumente dürfen für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie

a)

an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

b)

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist2,

c)

von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,

d)

von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

e)

von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder

f)

von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des § 194 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 KAGB entsprechen.

2.

Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatz 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen des § 194 Absatz 2 und 3 KAGB erfüllen.

2 Die „Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB“ wird auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht (http:/​/​www.bafin.de).

§ 7 Bankguthaben

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den BABen nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

§ 8 Investmentanteile

1.

Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/​65/​EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die Anforderungen des § 196 Absatz 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

2.

Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen AIF angelegt werden dürfen.

§ 9 Derivate

1.

Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 197 Absatz 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 197 Absatz 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß § 197 Absatz 3 KAGB erlassenen „Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch“ (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

2.

Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen einsetzen. Komplexe Derivate mit gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens übersteigen.

Grundformen von Derivaten sind:

a)

Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 197 Absatz 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB;

b)

Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 197 Absatz 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und

bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

c)

Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

d)

Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

e)

Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps).

4.

Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Derivate investieren, die von einem gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswert abgeleitet sind.

Hierbei darf der dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko („Risikobetrag“) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens übersteigen.

5.

Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anlagebedingungen oder in dem Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen.

6.

Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

7.

Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß § 6 Satz 3 der DerivateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.

8.

Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die Gesellschaft die DerivateV beachten.

§ 10 Sonstige Anlageinstrumente

Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB anlegen.

§ 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

1.

Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, der DerivateV und die in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

2.

Die Gesellschaft darf bis zu 20 Prozent des Wertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens in Wertpapieren eines Emittenten anlegen.

3.

Die in Absatz 2 bestimmte Grenze darf für Wertpapiere eines Emittenten auf bis zu 35 Prozent des Wertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens angehoben werden. Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1 ist nur bei einem einzigen Emittenten zulässig.

4.

Bei Vermögensgegenständen, die sich auf den zugrunde liegenden Index beziehen, ist der Kurswert der Indexwertpapiere anteilig auf die jeweiligen Ausstellergrenzen anzurechnen. Entsprechendes gilt für Vermögensgegenstände, die sich auf ein einzelnes Indexwertpapier oder einen Korb von Indexwertpapieren beziehen. Derivate gemäß § 197 Absatz 1 KAGB sind entsprechend den §§ 18, 19 DerivateV auf die Ausstellergrenzen anzurechnen.

5.

Die Gesellschaft darf nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten i. S. der §§ 6 und 7 anlegen, soweit in den BABen nicht etwas anderes bestimmt wird.

6.

Soweit in den BABen nicht etwas anderes bestimmt wird, muss das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen zu mindestens 95 Prozent in Vermögenswerten gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 auf den Wertpapierindex investiert sein.

§ 12 Verschmelzung

1.

Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der §§ 181 bis 191 KAGB

a)

sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OAGW-Sondervermögen, oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen;

b)

sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publikumsinvestmentvermögens in dieses Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen aufnehmen;

2.

Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 182 bis 191 KAGB.

3.

Das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmolzen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investmentvermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/​65/​EG erfolgen.

§ 13 Wertpapierdarlehen

1.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens einem Wertpapierdarlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten gemäß § 200 Absatz 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapierdarlehen gewähren. Der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapierdarlehensnehmer einschließlich konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des § 290 HGB bereits als Wertpapierdarlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

2.

Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapierdarlehensnehmer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß § 200 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögensgegenstände anzulegen:

a)

in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

b)

in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt auf Grundlage von § 4 Absatz 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

c)

im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen zu.

3.

Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen der § 200 Absatz 1 Satz 3 KAGB abweicht, wenn von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

4.

Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Wertpapierdarlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren sofern diese Vermögensgegenstände für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

§ 14 Pensionsgeschäfte

1.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Absatz 2 Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen.

2.

Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlagebedingungen für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

3.

Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

4.

Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

§ 15 Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

§ 16 Anteile

1.

Die Anteile am Sondervermögen lauten auf den Inhaber und werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben.

2.

Verbriefte Anteilscheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft; die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb eines Anteils am Sondervermögen erwirbt der Anleger einen Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde. Dieser ist übertragbar, soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist.

3.

Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den BABen festgelegt.

§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
Beschränkung und Aussetzung der Rücknahme

1.

Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

2.

Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. Die BABen können vorsehen, dass Anteile nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

3.

Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die BABen können Rückgabefristen vorsehen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

4.

Soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist, bleibt der Gesellschaft jedoch vorbehalten, die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Der Schwellenwert ist in den BABen festgelegt. Er beschreibt das Rückgabeverlangen prozentual zum Nettoinventarwert des Sondervermögens.

In diesem Fall wird die Gesellschaft dem Rückgabeverlangen je Anleger nur anteilig entsprechen, im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder).

Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Rücknahmebeschränkung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Die Gesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Sofern in den BABen kein Schwellenwert angegeben ist, findet dieser Absatz (§ 17 Abs. 4) keine Anwendung.

5.

Der Gesellschaft bleibt zudem vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Absatz 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

6.

Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 5 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

1.

Soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte der zu dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt („Anteilwert“). Werden gemäß § 16 Absatz 2 unterschiedliche Anteilklassen für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

2.

Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV).

3.

Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls zuzüglich eines in den BABen festzusetzenden Ausgabeaufschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den BABen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB.

4.

Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den BABen nichts anderes bestimmt ist.

5.

Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den BABen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

§ 19 Kosten

In den BABen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den BABen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.

§ 20 Rechnungslegung

1.

Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 101 Absatz 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

2.

Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 103 KAGB bekannt.

3.

Wird das Recht zur Verwaltung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmolzen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

4.

Wird das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

5.

Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

§ 21 Kündigung und Abwicklung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens

1.

Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.

2.

Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahrstelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

3.

Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 20 Absatz 1 entspricht.

§ 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

1.

Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

2.

Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.

3.

Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen wechseln. Der Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

§ 23 Änderungen der Anlagebedingungen

1.

Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

2.

Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

3.

Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Absatz 2 Nummer 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens im Sinne des § 163 Absatz 3 KAGB oder Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach § 163 Absatz 3 KAGB zu informieren.

4.

Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung.

§ 24 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

§ 25 Streitbeilegungsverfahren

Die Gesellschaft verpflichtet sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Bei Streitigkeiten können Verbraucher sich an die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Schlichtungsstelle bei der BaFin, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, www.bafin.de/​schlichtungsstelle) wenden.

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