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Universal-Investment-Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Änderung der Allgemeinen Anlagebedingungen ZSBalance;ZSDynamic;ZSDefensiv DE000A0M1P97; DE000A0M1QB2; DE000A0M1QA4

Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Frankfurt am Main

Änderung der Allgemeinen Anlagebedingungen
für die von der Gesellschaft gemäß der OGAW-Richtlinie verwaltete
Umbrella-Konstruktion ZS
mit den folgenden Teilsondervermögen

ZSDefensiv
(ISIN DE000A0M1QA4)

ZSBalance
(ISIN DE000A0M1P97)

ZSDynamic
(ISIN DE000A0M1QB2)

Zum 1. Januar 2022 werden die Allgemeinen Anlagebedingungen der oben genannten Umbrella-Konstruktion ZS geändert und an die insbesondere durch das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/​1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/​65/​EG und 2011/​61/​EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) geänderten Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuches angepasst.

In § 17 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen wird die im Zuge der Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts geschaffene Option einer elektronischen Begebung der Anteilscheine aufgenommen.

§ 18 der Allgemeinen Anlagebedingungen sieht durch Einfügung eines neuen Absatz 4 die Möglichkeit einer Liquiditätssteuerung vor. Künftig kann die Gesellschaft die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 % des Nettoinventarwertes des jeweiligen Teilsondervermögens erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände dieses Teilsondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger dieses Teilsondervermögens ausgeführt werden können. Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Rücknahmebeschränkung und möglicher Konsequenzen hierdurch werden dem Verkaufsprospekt zu entnehmen sein.

Darüber hinaus lassen die §§ 18 und 19 der Allgemeinen Anlagebedingungen den Einsatz weiterer Liquiditätssteuerungsinstrumente zu, soweit diese in die Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens aufgenommen werden.

§ 23 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen wird nun vorsehen, dass im Falle der Übertragung des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über das jeweilige Teilsondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft die entsprechende Bekanntmachung – neben derjenigen im Bundesanzeiger und Jahres- oder Halbjahresbericht – in den im Verkaufsprospekt genannten elektronischen Informationsmedien erfolgt. Eine Unterrichtung durch Übermittlung eines dauerhaften Datenträgers entfällt. Hierdurch werden den Teilsondervermögen und damit mittelbar den Anlegern Kosten erspart.

Die in § 24 der Allgemeinen Anlagebedingungen geregelte Bekanntmachungsfrist für die Änderungen von Anlagegrundsätzen sowie für die Änderungen der Kosten wird von drei Monaten auf vier Wochen verkürzt. Durch die Verkürzung der Bekanntmachungsfrist für die Änderungen der Anlagegrundsätze wird ermöglicht, flexibler und schneller auf veränderte Marktgegebenheiten zu reagieren. Die gleichzeitige Verkürzung der Bekanntmachungsfrist für Kostenänderungen ist eine Folge der Fristverkürzung für die Änderungen der Anlagegrundsätze.

Ebenfalls in § 24 der Allgemeinen Anlagebedingungen wird die Informationsübermittlung durch einen dauerhaften Datenträger bei bestimmten Änderungen geändert. Künftig werden Anleger über einen dauerhaften Datenträger außer im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze nur bei anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte informiert. Hierdurch werden den Teilsondervermögen und damit mittelbar den Anlegern Kosten erspart.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, Verbraucher über die Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung zu informieren und auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission hinzuweisen. Diese Informationen konnten bisher schon dem Verkaufsprospekt entnommen werden und werden nun zusätzlich in § 26 der Allgemeinen Anlagebedingungen aufgenommen.

Darüber hinaus wurden in den Allgemeinen Anlagebedingungen noch redaktionelle und klarstellende Änderungen vorgenommen.

Nachfolgend die ab 1. Januar 2022 gültigen Allgemeinen Anlagebedingungen:

ALLGEMEINE ANLAGEBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern
und der
UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH,
Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für die von der Gesellschaft gemäß der OGAW-Richtlinie verwaltete
Umbrella-Konstruktion ZS,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Teilsondervermögen
aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen
gelten.

§ 1 Grundlagen

(1)

Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

(2)

Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Teilsondervermögen (OGAW-Sondervermögens) an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden Sammelurkunden ausgestellt.

(3)

Der Geschäftszweck eines Teilsondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

(4)

Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allgemeinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens und dem KAGB.

§ 2 Verwahrstelle

(1)

Die Gesellschaft bestellt für jedes Teilsondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.

(2)

Die Aufgaben und Pflichten der jeweiligen Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

(3)

Die jeweilige Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 73 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

(4)

Die jeweilige Verwahrstelle haftet gegenüber dem jeweiligen Teilsondervermögen oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die jeweilige Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die jeweilige Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem jeweiligen Teilsondervermögen oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der jeweiligen Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

§ 3 Fondsverwaltung

(1)

Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des jeweiligen Teilsondervermögens mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der jeweiligen Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger. Die Gesellschaft vermeidet Interessenkonflikte zwischen einzelnen Teilsondervermögen.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern des jeweiligen Teilsondervermögens eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

(3)

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Teilsondervermögens weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 KAGB verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum jeweiligen Teilsondervermögen gehören. § 197 KAGB bleibt unberührt.

§ 4 Umbrella-Konstruktion

(1)

Die Umbrella-Konstruktion besteht aus einem oder mehreren Teilsondervermögen gemäß § 96 Abs. 2 KAGB (Sondervermögen). Die Gesamtheit der Teilsondervermögen ergibt die Umbrella-Konstruktion. Jeder Anleger ist an einem Teilsondervermögen in Höhe seiner Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Jedes Teilsondervermögen gilt im Verhältnis der Anleger untereinander und gegenüber Dritten als eigenständiges Sondervermögen.

(2)

Die Rechte und Pflichten der Anleger eines Teilsondervermögens sind von denen der Anleger der anderen Teilsondervermögen getrennt. Für die auf das einzelne Teilsondervermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet unter Maßgabe des § 93 Abs. 2 KAGB nur das betreffende Teilsondervermögen. Verbindlichkeiten die einem einzelnen Teilsondervermögen nicht eindeutig zugerechnet werden können, werden im Verhältnis der assets under management unter den betroffenen Teilsondervermögen aufgeteilt.

(3)

Die Gesellschaft kann jederzeit gemäß § 163 KAGB neue OGAW-Sondervermögen als Teilsondervermögen auflegen. Diese können sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden. Eine aktuelle Liste der zu dieser Umbrella-Konstruktion gehörenden Teilsondervermögen wird im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halbjahresbericht des jeweiligen Teilsondervermögens veröffentlicht.

(4)

Der Anleger kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile eines anderen Teilsondervermögens umtauschen, unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen zum Erwerb des jeweiligen Teilsondervermögens eingehalten werden. Der Umtausch der Anteile erfolgt auf der Grundlage des nächsterrechneten Anteilwertes des betreffenden Teilsondervermögens. Ein Ausgabeaufschlag oder eine Umtauschprovision wird dabei nicht berechnet.

§ 5 Anlagegrundsätze

Das jeweilige Teilsondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die Gesellschaft soll für das jeweilige Teilsondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/​oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das jeweilige Teilsondervermögen erworben werden dürfen.

§ 6 Wertpapiere

Sofern die Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des jeweiligen Teilsondervermögens Wertpapiere nur erwerben, wenn

1.

sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

2.

sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zugelassen ist1,

3.

ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

4.

ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

5.

sie Aktien sind, die dem jeweiligen Teilsondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,

6.

sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum jeweiligen Teilsondervermögen gehören, erworben werden,

7.

sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genannten Kriterien erfüllen,

8.

sie Finanzinstrumente sind, die die in § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien erfüllen.

Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugsrechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem § 6 erwerbbar sind.

1 Die „Liste der zugelassenen Börsen und der organisierten Märkte gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB“ wird auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht (http:/​/​www.bafin.de).

§ 7 Geldmarktinstrumente

(1)

Sofern die Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des jeweiligen Teilsondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das jeweilige Teilsondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

Geldmarktinstrumente dürfen für das jeweilige Teilsondervermögen nur erworben werden, wenn sie

1.

an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

2.

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist2,

3.

von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,

4.

von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

5.

von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder

6.

von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

(2)

Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen des § 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

2 Die „Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB“ wird auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht (http:/​/​www.bafin.de).

§ 8 Bankguthaben

Die Gesellschaft darf für Rechnung eines Teilsondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

§ 9 Investmentanteile

(1)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des jeweiligen Teilsondervermögens Anteile an Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/​65/​EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die Anforderungen des § 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

(2)

Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen AIF angelegt werden dürfen.

§ 10 Derivate

(1)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des jeweiligen Teilsondervermögens Derivate gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 197 Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß § 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

(2)

Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im jeweiligen Teilsondervermögen einsetzen. Komplexe Derivate mit gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des jeweiligen Teilsondervermögens für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Teilsondervermögens übersteigen.

Grundformen von Derivaten sind:

1.

Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB;

2.

Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Nummer 1, wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und

b)

der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

3.

Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

4.

Optionen auf Swaps nach Nummer 3, sofern sie die in Nummer 2 unter Buchstaben a) und b) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

5.

Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps).

(3)

Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz für das jeweilige Teilsondervermögen nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Derivate investieren, die von einem gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der einem Teilsondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20 % des Wertes eines Teilsondervermögens übersteigen.

(4)

Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anlagebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen.

(5)

Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

(6)

Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft für ein Teilsondervermögen jederzeit gemäß § 6 Satz 3 DerivateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.

(7)

Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die Gesellschaft die DerivateV beachten.

§ 11 Sonstige Anlageinstrumente

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des jeweiligen Teilsondervermögens bis zu 10 % des Wertes des Teilsondervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB anlegen.

§ 12 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

(1)

Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

(2)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des jeweiligen Teilsondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 % des Wertes des jeweiligen Teilsondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen Anlagebedingungen des Teilsondervermögens vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des Teilsondervermögens nicht übersteigt. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im jeweiligen Teilsondervermögen enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden.

(3)

Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des jeweiligen Teilsondervermögens anlegen.

(4)

In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des jeweiligen Teilsondervermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft mehr als 5 % des Wertes des jeweiligen Teilsondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des Wertes des Teilsondervermögens nicht übersteigen.

(5)

Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe von § 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen Fällen müssen die für Rechnung des jeweiligen Teilsondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des Wertes des Teilsondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen.

(6)

Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des jeweiligen Teilsondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

(7)

Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass für das jeweilige Teilsondervermögen eine Kombination aus

1.

Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden,

2.

Einlagen bei dieser Einrichtung und

3.

Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte,

20 % des Wertes des Teilsondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Absatz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des Teilsondervermögens nicht übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

(8)

Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von 40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

(9)

Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des jeweiligen Teilsondervermögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des jeweiligen Teilsondervermögens anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung eines Teilsondervermögens nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

§ 13 Verschmelzung

(1)

Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der §§ 181 bis 191 KAGB

1.

sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines Teilsondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen;

2.

sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publikumsinvestmentvermögens in ein Teilsondervermögen aufnehmen.

(2)

Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 182 bis 191 KAGB.

(3)

Ein Teilsondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmolzen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investmentvermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf ein Teilsondervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p Ziff. iii der Richtlinie 2009/​65/​EG erfolgen.

§ 14 Wertpapier-Darlehen

(1)

Die Gesellschaft darf für Rechnung des jeweiligen Teilsondervermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten gemäß § 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des jeweiligen Teilsondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des § 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des jeweiligen Teilsondervermögens nicht übersteigen.

(2)

Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß § 200 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögensgegenstände anzulegen:

1.

in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

2.

in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt auf Grundlage von § 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

3.

im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem jeweiligen Teilsondervermögen zu.

(3)

Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Abs. 1 Satz 3 KAGB abweicht, wenn von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

(4)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das jeweilige Teilsondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

§ 15 Pensionsgeschäfte

(1)

Die Gesellschaft darf für Rechnung des jeweiligen Teilsondervermögens jederzeit kündbare Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen.

(2)

Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlagebedingungen für das jeweilige Teilsondervermögen erworben werden dürfen.

(3)

Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

(4)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das jeweilige Teilsondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

§ 16 Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Teilsondervermögens kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 % des Wertes des jeweiligen Teilsondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

§ 17 Anteile

(1)

Die Anteile eines Teilsondervermögens lauten auf den Inhaber und werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben.

(2)

Verbriefte Anteilscheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft; die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb eines Anteils an einem Teilsondervermögen erwirbt der Anleger einen Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde. Dieser ist übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

(3)

Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens festgelegt.

§ 18 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Beschränkung und Aussetzung der Rücknahme

(1)

Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

(2)

Die Anteile können bei der Gesellschaft, der jeweiligen Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen der Teilsondervermögen können vorsehen, dass Anteile nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

(3)

Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Besonderen Anlagebedingungen können Rückgabefristen vorsehen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des jeweiligen Teilsondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die jeweilige Verwahrstelle.

(4)

Soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, bleibt der Gesellschaft jedoch vorbehalten, die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 % des Nettoinventarwertes des jeweiligen Teilsondervermögens erreichen (Schwellenwert), ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Teilsondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. In diesem Fall wird die Gesellschaft dem Rückgabeverlangen je Anleger nur anteilig entsprechen, im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Rücknahmebeschränkung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Die Gesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(5)

Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Abs. 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

(6)

Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 5 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

§ 19 Ausgabe- und Rücknahmepreise

(1)

Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jedes Teilsondervermögen. Soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile die Verkehrswerte der zu dem jeweiligen Teilsondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß § 17 Abs. 2 unterschiedliche Anteilklassen für ein Teilsondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

(2)

Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am jeweiligen Teilsondervermögen, gegebenenfalls zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens festzusetzenden Ausgabeaufschlags gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am jeweiligen Teilsondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

(3)

Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens nichts anderes bestimmt ist.

(4)

Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen Teilsondervermögens nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die jeweilige Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

§ 20 Kosten

In den Besonderen Anlagebedingungen der Teilsondervermögen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der jeweiligen Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem jeweiligen Teilsondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlagebedingungen der Teilsondervermögen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.

§ 21 Rechnungslegung

(1)

Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eines Teilsondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

(2)

Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 103 KAGB bekannt.

(3)

Wird das Recht zur Verwaltung eines Teilsondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder ein Teilsondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmolzen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht für das jeweilige Teilsondervermögen zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

(4)

Wird ein Teilsondervermögen abgewickelt, hat die jeweilige Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

(5)

Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der jeweiligen Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

§ 22 Kündigung und Abwicklung eines Teilsondervermögens

(1)

Die Gesellschaft kann die Verwaltung eines Teilsondervermögens mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger des jeweiligen Teilsondervermögens sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.

(2)

Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das jeweilige Teilsondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das jeweilige Teilsondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das jeweilige Teilsondervermögen auf die jeweilige Verwahrstelle über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die jeweilige Verwahrstelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die jeweilige Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Teilsondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

(3)

Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 21 Abs. 1 entspricht.

§ 23 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

(1)

Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über ein Teilsondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

(2)

Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.

(3)

Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für ein Teilsondervermögen wechseln. Der Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

§ 24 Änderungen der Anlagebedingungen

(1)

Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

(2)

Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

(3)

Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze eines Teilsondervermögens im Sinne des § 163 Abs. 3 KAGB sind den Anlegern des jeweiligen Teilsondervermögens zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach § 163 Abs. 3 KAGB zu informieren.

(4)

Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung.

§ 25 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

§ 26 Streitbeilegungsverfahren

Die Gesellschaft hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Bei Streitigkeiten können Verbraucher die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Gesellschaft nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil.

Die Kontaktdaten lauten: Büro der Ombudsstelle des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V., Unter den Linden 42, 10117 Berlin, www.ombudsstelle-investmentfonds.de.

Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/​consumers/​odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: Beschwerdemanagement@universal-investment.com.

 

Frankfurt am Main, im Dezember 2021

Universal-Investment-Gesellschaft mbH

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