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Universal-Investment-Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Änderung der Allgemeinen Anlagebedingungen 7orca Vega Income Anteilklasse I;7orca Vega Income Anteilklasse R DE000A2PMW03; DE000A2PMW11

Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Frankfurt am Main

Änderung der Allgemeinen Anlagebedingungen
für folgende OGAW-Sondervermögen

7orca Vega Income
(ISIN DE000A2PMW03 /​ DE000A2PMW11)

7orca Vega Return
(ISIN DE000A2H5XY6 /​ DE000A2H5XX8)

Absolute Return Multi Premium Fonds
(ISIN DE000A2AGM18 /​ DE000A2AGM26 /​ DE000A2QK514)

AF Value Invest UI
(ISIN DE000A0MKQ32)

AG Ostalb Global Fonds
(ISIN DE000A0Q2SC0 /​ DE000A2JF8C6)

AHF Global Select
(ISIN DE000A0NEBC7)

Aktien Europa – UI
(ISIN DE000A2QSGB7)

Aktien Global – UI
(ISIN DE000A2QSGU7)

Aktien Opportunity UI
(ISIN DE000A0Q2SK3 /​ DE000A2PMXD3)

Aktien Südeuropa Nachhaltigkeit UI
(ISIN DE000A1J9A74)

Aktien USA – UI
(ISIN DE000A2QSGA9)

ALL-IN-ONE
(ISIN DE0009789727)

AM Fortune Fund Defensive
(ISIN DE000A0M8WT7)

AM Fortune Fund Offensive
(ISIN DE000A0M8WS9 /​ DE000A0M80Q3)

Ametrin Strategiefonds
(ISIN DE000A2QSGP7 /​ DE000A2QSGQ5)

Analect Bond Fund UI
(ISIN DE000A2PB7D2)

Antecedo Defensive Growth
(ISIN DE000A2PMXA9 /​ DE000A2PMW94)

Antecedo Enhanced Yield
(ISIN DE000A2QCYN9 /​ DE000A2QCYM1)

Antecedo Independent Invest
(ISIN DE000A0RAD42)

Apo Dänische Pfandbriefe UI
(ISIN DE000A2ATCY0)

apo VV Defensiv – Privat
(ISIN DE000A1JZLB9)

apo VV Renten – Privat
(ISIN DE000A1JZLC7)

Aquantum Active Range
(ISIN DE000A2QSF64 /​ DE000A2QSF56 /​ DE000A2QSF49)

ART AI EURO Balanced
(ISIN DE000A2PMXJ0 /​ DE000A2PMXK8 /​ DE000A3C5CG1)

ART AI Europe – Market Neutral
(ISIN DE000A2PB6X2 /​ DE000A2PB6Y0)

ART AI US Balanced
(ISIN DE000A2PB6S2 /​ DE000A2PB6T0)

ART Alpha Opportunities UI
(ISIN DE000A2DMT93 /​ DE000A2DMUA1)

ART Global Macro
(ISIN DE000A2P0U66 /​ DE000A3C5CF3)

ART Metzler FX Protected Carry
(ISIN DE000A2DHUF0 /​ DE000A2PMXP7)

ART Top 50 Convertibles UI
(ISIN DE000A2DTNJ2 /​ DE000A2QSG22 /​ DE000A2DTNK0)

ART Top 50 Smart ESG Convertibles UI
(ISIN DE000A2JF7B0 /​ DE000A2QSG30 /​ DE000A2PMXC5 /​ DE000A3C5CB2)

ART Transformer Equities
(ISIN DE000A2PB6Q6 /​ DE000A2PB6R4 /​ DE000A3C5CC0 /​ DE000A3C5CE6 /​ DE000A3C5CD8)

ASSETS Special Opportunities UI
(ISIN DE000A0Q8A56)

ATHENA UI
(ISIN DE000A0Q2SF3 /​ DE000A2QCX37)

AURETAS strategy balanced (D)
(ISIN DE000A0MYGY0 /​ DE000A1JSXH6 /​ DE000A1C1QP3)

AURETAS strategy defensive (D)
(ISIN DE000A0MYGX2 /​ DE000A1C1QQ1)

AURETAS strategy growth (D)
(ISIN DE000A0MYGZ7 /​ DE000A0RB9J5)

AvH Emerging Markets Fonds UI
(ISIN DE000A1145F8 /​ DE000A2AQZF6 /​ DE000A1145G6)

Belvoir Global Allocation II Universal
(ISIN DE000A0RA4N9)

Berenberg Aktien Global Plus
(ISIN DE000A0MWKG3 /​ DE000A0RC5G8)

Berenberg Aktien Mittelstand
(ISIN DE000A2JF7M7 /​ DE000A14XN42 /​ DE000A14XN59)

Berenberg EM Bonds
(ISIN DE000A1C2XK8 /​ DE000A1C2XJ0)

Berenberg Euro Bonds
(ISIN DE000A14UWB6 /​ DE000A2QSG97 /​ DE000A0MZ309 /​ DE000A0RB9M9)

Berenberg Euro Enhanced Liquidity
(ISIN DE000A1J3N83 /​ DE000A2PMYF6 /​ DE000A2PMX77 /​ DE000A2H7PG5 /​ DE000A2H7PH3)

Berenberg Global Bonds
(ISIN DE000A1JUU12 /​ DE000A1JUU20)

Berenberg Multi Asset Balanced
(ISIN DE000A2P9Q30 /​ DE000A0MWKF5 /​ DE000A0RC5F0)

Berenberg Multi Asset Defensive
(ISIN DE000A2QK506 /​ DE000A1H6HG5 /​ DE000A1C0UM4)

Berenberg Systematic Multi Asset
(ISIN DE000A1C0UD3 /​ DE000A1C0UE1)

Bethmann Aktien Nachhaltigkeit
(ISIN DE000DWS18K6 /​ DE000A2QSHF6)

Bethmann Megatrends
(ISIN DE000A2QK5Z7 /​ DE000A2QSHC3)

Bethmann Nachhaltigkeit Ausgewogen
(ISIN DE000DWS08X0 /​ DE000A2P9Q06 /​ DE000A3CWRA6)

Bethmann Nachhaltigkeit Defensiv Ausgewogen
(ISIN DE000DWS2GK9 /​ DE000A3CWRB4)

Bethmann Rentenfonds
(ISIN DE0009750042 /​ DE000A2PS2M5 /​ DE000A2PS3F7)

Bethmann SGB Nachhaltigkeit
(ISIN DE000DWS2DS9)

Bethmann Stiftungsfonds
(ISIN DE000DWS1866 /​ DE000DWS08Y8 /​ DE000DWS2TB1 /​ DE000DWS2TA3 /​ DE000A3CWRC2)

Bethmann Stiftungsfonds 2
(ISIN DE000A2QCYH1 /​ DE000A2QCYG3 /​ DE000A2QCYK5 /​ DE000A2QCYJ7)

BFS Nachhaltigkeitsfonds Aktien I
(ISIN DE000A2DR2S7 /​ DE000A2DR2T5)

BFS Nachhaltigkeitsfonds Aktien II
(ISIN DE000A2DR2U3)

BfS Nachhaltigkeitsfonds Ertrag
(ISIN DE000A0B7JB7)

BfS Nachhaltigkeitsfonds Green Bonds
(ISIN DE0009799981)

BKC Aktienfonds
(ISIN DE000A1111H6 /​ DE000A2H5XW0)

BKC Emerging Markets Renten
(ISIN DE000A2AQZJ8)

BKC Treuhand Portfolio
(ISIN DE000A0YFQ92 /​ DE000A2H5XV2 /​ DE000A141VM3)

BKP Classic Fonds
(ISIN DE000A0NEBB9)

BKP Dachfonds
(ISIN DE000A1J3YJ9)

Böhke & Compagnie Vermögensverwaltungsfonds
(ISIN DE000A2ATCX2)

Börsebius Bosses Follower Fund
(ISIN DE000A2JF7G9)

Börsebius TopMix
(ISIN DE000A0M8WR1)

Börsebius TopSelect
(ISIN DE000A0HF4N6)

BW-RENTA-UNIVERSAL-FONDS
(ISIN DE0008491549)

Capitulum Rentenstrategie optimiert Universal
(ISIN DE000A2H7NS5 /​ DE000A2H7NT3)

Capitulum Sustainable Local Currency Bond Fonds UI
(ISIN DE000A2JF7Y2 /​ DE000A2PB6P8 /​ DE000A2JF7Z9)

Capitulum Weltzins-Invest Universal
(ISIN DE000A2H7NU1 /​ DE000A2H7NV9)

Castell Digital Opportunities
(ISIN DE000A2QK480)

Castell Global Equity Select
(ISIN DE000A2QCYQ2)

Castell Global Industries Select
(ISIN DE000A2QK498)

CHOM CAPITAL Active Return Europe UI
(ISIN DE000A1JCWS9 /​ DE000A1JUU46 /​ DE000A2DMT85 /​ DE000A2DHUH6 /​ DE000A2ATCQ6)

CHOM CAPITAL PURE Sust. – Small Cap Europe UI
(ISIN DE000A2JF7P0 /​ DE000A2PB6K9)

COLLEGIUM Portfolio I
(ISIN DE000A2PB549 /​ DE000A0Q2SJ5)

Commerzbank Flexible Allocation Euroland
(ISIN DE000A2H7PM3 /​ DE000A2JQJ53 /​ DE000A2JQJ46 /​ DE000A2H7PR2)

Commerzbank Flexible Allocation USA
(ISIN DE000A2JF600 /​ DE000A2JQJ79 /​ DE000A2JQJ61 /​ DE000A2JF618)

Commerzbank Market Neutral Europe
(ISIN DE000A2JF766)

Commerzbank Market Neutral Short-Bias Europe
(ISIN DE000A2JF741)

CONCEPT Aurelia Global
(ISIN DE000A0Q8A07)

CONVERTIBLE GLOBAL DIVERSIFIED UI
(ISIN DE000A0M9995)

Debeka-Aktien-Asien-ESG
(ISIN DE000A2PMYB5)

Debeka-Aktien-Europa-ESG
(ISIN DE000A2PMYD1)

Debeka-Aktien-Global-ESG
(ISIN DE000A2PS204 /​ DE000A2PS2Z7)

Debeka-Aktien-Nordamerika-ESG
(ISIN DE000A2PMYC3)

Debeka-Renten-Global-SD-ESG
(ISIN DE000A2QSHA7 /​ DE000A2QSHB5)

Degussa Aktien Universal-Fonds
(ISIN DE0005316988)

Degussa Bank Nachhaltigkeitsfonds Akzentuiert
(ISIN DE000A2QK5P8)

DEGUSSA BANK-UNIVERSAL-RENTENFONDS
(ISIN DE0008490673)

Degussa Renten Universal-Fonds
(ISIN DE0005316996)

Deutsche Postbank Europafonds Aktien
(ISIN DE0009797720)

Deutsche Postbank Europafonds Plus
(ISIN DE0009797712)

Deutsche Postbank Europafonds Renten
(ISIN DE0009797704)

Deutsche Postbank Global Player
(ISIN DE0009797753)

di exclusive Linus global
(ISIN DE000A2DKRQ7)

Discountstrategie
(ISIN DE000A2PMW86 /​ DE000A2PMW60 /​ DE000A2PMW52)

Dividendenkonzept Plus UI
(ISIN DE000A2H7NB1)

DUI Wertefinder
(ISIN DE000A0NEBA1 /​ DE000A2QSHE9 /​ DE000A2PMX85)

Earth Exploration Fund UI
(ISIN DE000A0J3UF6 /​ DE000A1C2XE1)

Earth Gold Fund UI
(ISIN DE000A0Q2SD8 /​ DE000A1CUGZ4 /​ DE000A2P9Q48)

Earth Sustainable Resources Fund
(ISIN DE000A2PMW37 /​ DE000A2PMW29)

EB – Sustainable Balanced Defensive Invest
(ISIN DE000A1J3WM7)

EB – Sustainable Corporate Bond Invest UI
(ISIN DE000A141TF1 /​ DE000A2PS2Y0)

EB – Sustainable Emerging Markets Corp. Bond Fund
(ISIN DE000A2JF7T2 /​ DE000A2JF7U0 /​ DE000A2JF7V8)

EB – Sustainable Large Cap Equities Euroland Fund
(ISIN DE000A2JQKC6 /​ DE000A141TJ3)

EB – Sust. Small/​Mid Cap Equities Euroland Fund
(ISIN DE000A2JQKM5 /​ DE000A2JQKL7 /​ DE000A2JQKP8)

EB – Sustainable Euro Bond Fund
(ISIN DE000A2JQKF9 /​ DE000A141TK1)

EB – Sustainable Multi Asset Invest
(ISIN DE000A1JUU95 /​ DE000A2PS3E0)

EM Digital Leaders
(ISIN DE000A2QK5K9 /​ DE000A2QK5J1)

EMCORE COP
(ISIN DE000A2H7NW7 /​ DE000A2ARN06 /​ DE000A2H5XF5 /​ DE000A2ARN14)

EMCORE COPO
(ISIN DE000A2JQLG5 /​ DE000A2JQLF7 /​ DE000A2JQLE0)

Ethius Global Impact
(ISIN DE000A2QCX11 /​ DE000A2QCX03 /​ DE000A2QCXZ5 /​ DE000A2QCXY8)

EuropaInvest Dynamic Plus
(ISIN DE000A2JQK35)

Evergreen PDI Yang
(ISIN DE000A2PMXV5)

Evergreen PDI Yin
(ISIN DE000A2PMXW3)

FairZinsGlobal
(ISIN DE000A2JF7S4)

FIAG-UNIVERSAL-DACHFONDS
(ISIN DE0009848424)

FIDUKA Dynamic UI
(ISIN DE000A0M8WW1)

FIDUKA-UNIVERSAL-FONDS I
(ISIN DE0008483736)

FIMAX Aktien Global UI
(ISIN DE000A2QCXK7)

FIMAX Vermögensverwaltungsfonds UI
(ISIN DE000A0M49S4)

finccam Roll Premium
(ISIN DE000A2QCXU6)

finccam Volatility Premium
(ISIN DE000A2JQK19)

Finiens Futura 1 UI
(ISIN DE000A0N9820)

FIVV-MIC-Mandat-China
(ISIN DE000A0JELL5)

FIVV-MIC-Mandat-Defensiv
(ISIN DE000A2PS253)

FIVV-MIC-Mandat-Offensiv
(ISIN DE0009790865)

FIVV-MIC-Mandat-Rendite
(ISIN DE000A0NAAE3)

FIVV-MIC-Mandat-Rohstoffe
(ISIN DE000A0NAAA1)

FIVV-MIC-Mandat-Wachstum
(ISIN DE000A0NAAF0)

FO Vermögensverwalterfonds
(ISIN DE000A1JZLG8 /​ DE000A2H5XD0)

Fonds für Stiftungen Invesco
(ISIN DE0008023565)

Fondspicker Global UI
(ISIN DE000A0MRAC3)

FV Fremdwährungsanleihen Fonds
(ISIN DE000A2PS2X2 /​ DE000A2PS2W4)

FVM Classic
(ISIN DE000A0NFZR1)

FVM Offensiv
(ISIN DE000A2QK6B6)

FVM Stiftungsfonds
(ISIN DE000A1110H8 /​ DE000A2H5XR0)

GAP Portfolio UI
(ISIN DE000A0M1307)

GENEON Nachhaltige Aktien
(ISIN DE000A2PS2N3 /​ DE000A2PS2P8)

GF Global UI
(ISIN DE000A0MRAA7)

Global Absolute Return
(ISIN DE000A2PB6L7)

Goyer & Göppel Smart Select Universal
(ISIN DE000A0Q86D9)

Goyer & Göppel Zins-Invest alpha Universal
(ISIN DE000A14N8L8 /​ DE000A14N8M6)

GR Dynamik
(ISIN DE000A0H0W99)

GR Noah
(ISIN DE0009799536)

Gridl Global Macro UI
(ISIN DE000A2ATAV0 /​ DE000A2ATAU2 /​ DE000A2ATAT4)

GSP Aktiv Portfolio UI
(ISIN DE000A0NEBD5)

H&H Stiftungsfonds
(ISIN DE000A2H7PP6 /​ DE000A2H7PQ4)

HannoverscheBasisInvest
(ISIN DE0005317317)

HannoverscheMaxInvest
(ISIN DE0005317333)

HannoverscheMediumInvest
(ISIN DE0005317325)

HanseMerkur Strategie ausgewogen
(ISIN DE000A1JGB21)

HanseMerkur Strategie ausgewogen Nachhaltigkeit
(ISIN DE000A2P0U90)

HanseMerkur Strategie chancenreich
(ISIN DE000A1JGB05)

HanseMerkur Strategie sicherheitsbewusst
(ISIN DE000A1JGB13)

Hansen & Heinrich Universal Fonds
(ISIN DE000A0LERW5 /​ DE000A2JF626)

HaRa-Invest UI
(ISIN DE000A1W8929 /​ DE000A1145D3)

Heidelberger Vermögen – Ausgewogen
(ISIN DE000A2DTM10 /​ DE000A2DTM28 /​ DE000A2DTM36 /​ DE000A2DTM44)

Heidelberger Vermögen – Konservativ
(ISIN DE000A2DTMX5 /​ DE000A2DTMY3 /​ DE000A2DTMZ0 /​ DE000A2DTM02)

HeLa UI
(ISIN DE000A0MUQ48)

HMT Aktien Bessere Welt
(ISIN DE000A2QCXN1 /​ DE000A2QCXM3 /​ DE000A2QCXL5)

HMT Aktien Value Protect ESG
(ISIN DE000A2QSGG6 /​ DE000A2QSGH4)

HMT Corporates RiskControl ESG
(ISIN DE000A2JQJ95 /​ DE000A2JQKA0)

HMT Euro Aktien Protect 90
(ISIN DE000A2PB6J1)

HMT Euro Aktien Protect 95
(ISIN DE000A2P0UX5)

HMT Euro Aktien Protect ESG
(ISIN DE000A2PS3G5 /​ DE000A2PS3H3)

HMT Euro Aktien Seasonal
(ISIN DE000A2PB697 /​ DE000A2QSGL6 /​ DE000A2P0UL0)

HMT Euro Aktien Solvency
(ISIN DE000A12BS94)

HMT Euro Aktien VolControl
(ISIN DE000A2PS188 /​ DE000A2PS196)

HMT Euro Seasonal LongShort
(ISIN DE000A2P9QW6 /​ DE000A2P9QX4)

HMT Global Aktien Infrastruktur
(ISIN DE000A2DMV24 /​ DE000A2DMV32)

HMT Global Antizyklik
(ISIN DE000A12BTC4 /​ DE000A2JF634)

HMT Global Multi Asset Income
(ISIN DE000A2PS2B8 /​ DE000A2PS2C6)

HMT Wertsicherung 94 ESG
(ISIN DE000A2PS3J9 /​ DE000A2PS3K7)

HP&P Euro Select UI Fonds
(ISIN DE0009790766 /​ DE000A2ARN30)

HP&P Global Equity
(ISIN DE000A2QSG48 /​ DE000A2QSG55)

HP&P Stiftungsfonds
(ISIN DE000A2QCXE0 /​ DE000A2QCXF7)

HVB Select Alpha
(ISIN DE000A2DVS10 /​ DE000A2DKRF0)

HWG-FONDS
(ISIN DE0008491432)

JRS-INTERNATIONAL-UNIVERSAL-FONDS
(ISIN DE0009848473)

Julius Baer Germany – Focus Fund Balanced
(ISIN DE000A14XM50 /​ DE000A14XM68 /​ DE000A2QSGJ0 /​ DE000A2QSGV5)

Julius Baer Germany – Focus Fund Growth
(ISIN DE000A2DVS69 /​ DE000A2DVS77)

Julius Baer Germany – Focus Fund Income
(ISIN DE000A2JF7X4)

KirAc Stiftungsfonds Omega
(ISIN DE000A2QCXW2)

Kirchröder Vermögensbildungsfonds 1 UI
(ISIN DE000A0MY013)

L&H Multi Strategie UI
(ISIN DE000A1JBY86)

LAIC – Balanced Digital Selection
(ISIN DE000A2P0T85 /​ DE000A2P0T77 /​ DE000A2P0T51 /​ DE000A2P0T69)

LAIC – Defensive Digital Selection
(ISIN DE000A2P0UC9 /​ DE000A2P0UB1 /​ DE000A2P0T93 /​ DE000A2P0UA3)

LAIC – Digital Institutional Europe
(ISIN DE000A2QCXA8)

LAIC – Dynamic Digital Selection
(ISIN DE000A2P0UG0 /​ DE000A2P0UF2 /​ DE000A2P0UD7 /​ DE000A2P0UE5)

LAIC – Sustainable Digital Selection AC
(ISIN DE000A2P0T02 /​ DE000A2PS3N1 /​ DE000A2PS3L5 /​ DE000A2PS3M3)

LAIC – Sustainable Digital Selection EM
(ISIN DE000A2P0T44 /​ DE000A2P0T36 /​ DE000A2P0T10 /​ DE000A2P0T28)

LAM-AKTIEN NACHHALTIGKEIT INTERNATIONAL
(ISIN DE000A2JF7E4)

LAM-EURO-CORPORATE HYBRIDE
(ISIN DE000A1110K2)

Lampe Ausgewogen
(ISIN DE000A0MVZT6)

Lampe Dividende Europa Aktiv
(ISIN DE000A2AJHE2)

Lampe Dynamik
(ISIN DE000A0MVZU4 /​ DE000A2QCXB6)

Lampe Rendite
(ISIN DE000A2P9QY2)

Lampe Rendite Spezial
(ISIN DE000A0MVZV2)

Lampe Select Europe
(ISIN DE000A2DWUN3)

Lampe Select Renten
(ISIN DE000A2JQLA8)

Lampe Solid
(ISIN DE000A2ADW92 /​ DE000A0YBNP7)

Lampe Wachstum
(ISIN DE000A0MVZR0)

LAM-RENTEN GLOBAL
(ISIN DE000A2DHUJ2)

LAM-RENTEN NACHHALTIGKEIT
(ISIN DE000A2JF675)

LAM-STIFTERFONDS-UNIVERSAL
(ISIN DE000A0JELN1 /​ DE000A2H7NH8)

LAM-SUSTAINABLE-EURO-CORPORATES
(ISIN DE000A0RLE89)

LAM-SUSTAINABLE-EURO-RENTEN
(ISIN DE0002605078)

LAM-SUSTAINABLE-EURO-SMALL CAPS
(ISIN DE000A1CU8A9)

LBBW Pro-Fund Credit I
(ISIN DE000A1CU8C5)

LIGA Globale Aktien Nachhaltig
(ISIN DE000A2QCX45 /​ DE000A2QCX52)

LIGA Stiftungsfonds
(ISIN DE000A2JF790 /​ DE000A2JF782 /​ DE000A2PB556)

Lloyd Fonds – ASSETS Defensive Opportunities
(ISIN DE000A1H72N5 /​ DE000A1JGBT2)

Lloyd Fonds – European Emerging Champions
(ISIN DE000A2QK6G5 /​ DE000A2QK6F7 /​ DE000A2QSF07)

Lloyd Fonds – European Hidden Champions
(ISIN DE000A2PB6A0 /​ DE000A2P0VB9 /​ DE000A2PB598 /​ DE000A2PB6B8)

Lloyd Fonds – Global Multi Asset Sustainable
(ISIN DE000A1WZ2K2 /​ DE000A1WZ2J4)

Lloyd Fonds – Green Dividend World
(ISIN DE000A2PMXF8 /​ DE000A2PMXG6 /​ DE000A2PMXH4)

Lloyd Fonds – Sustainable Yield Opportunities
(ISIN DE000A2PB6G7 /​ DE000A2P0VA1 /​ DE000A2PB6F9 /​ DE000A2PB6H5)

Lloyd Fonds – WHC Global Discovery
(ISIN DE000A2JJZY3 /​ DE000A0YJMG1)

Maneris Select UI
(ISIN DE000A2DMT10)

Markus Alt Rentenstrategie Nr. 1
(ISIN DE000A2DMT51 /​ DE000A2DMT44)

MC 1 Universal
(ISIN DE000A0Q4G39)

Mehrwertphasen Balance Plus UI
(ISIN DE000A2JF7J3 /​ DE000A2QCX60)

Meisterwert Perspektive
(ISIN DE000A2DVS36 /​ DE000A2DVS51 /​ DE000A2DVS44)

MellowFund Bond Select
(ISIN DE000A1CZUB5)

MellowFund Global Equity
(ISIN DE000A1CZUC3)

Merck Finck Stiftungsfonds Balanced UI
(ISIN DE000A1C5D88)

Merck Finck Stiftungsfonds Dynamic UI
(ISIN DE000A2PMXU7 /​ DE000A3CWRF5)

Merck Finck Stiftungsfonds UI
(ISIN DE0008483983)

Merck Finck Vario Aktien Renten UI
(ISIN DE000A0EQ5Q6 /​ DE000A0EQ5R4)

MFC Opportunities One
(ISIN DE000A2PS2V6 /​ DE000A2PS2U8)

MFI Rendite Plus UI
(ISIN DE000A1XDZD3)

morgen Aktien Global UI
(ISIN DE0008490723)

Multi Asset Global Vision
(ISIN DE000A1CXUU0)

Multi Asset Value Invest
(ISIN DE000A0M7WM4)

MYRA European Equity Fund
(ISIN DE000A2AMQ73)

nordIX Basis
(ISIN DE000A2AJHF9 /​ DE000A2AJHG7)

nordIX Treasury plus
(ISIN DE000A2DKRH6 /​ DE000A2QCX86)

Oberbanscheidt Dividendenfonds
(ISIN DE000A12BTG5)

OLB Invest Balance
(ISIN DE000A2DTNF0)

OLB Invest Dynamik
(ISIN DE000A2DTNG8)

Opportunistic Deep Value Fund UI
(ISIN DE000A2DVS85)

OVID Asia Pacific Infrastructure Equity UI
(ISIN DE000A2QK464 /​ DE000A2QK456 /​ DE000A2QK472)

OVID Infrastructure HY Income UI
(ISIN DE000A112T91 /​ DE000A112T83 /​ DE000A2JQLB6)

P & S Renditefonds
(ISIN DE000A0RKXE5 /​ DE000A2H7PC4)

Pardus Global UI
(ISIN DE000A2JF7R6)

Pax Nachhaltig Ertrag Fonds
(ISIN DE000A2DJU12 /​ DE000A2DJU04)

Platform Fund
(ISIN DE000A2QCYA6)

Prisma Aktiv UI
(ISIN DE000A2H7NP1 /​ DE000A1W9A85 /​ DE000A1W9A77)

Prisma Asianavigator UI
(ISIN DE000A1XDWR0)

Private Alpha AI Global Opportunity Fund
(ISIN DE000A2JQKU8)

Private Alpha Algorithmic Robo Fund EUR
(ISIN DE000A2H7NY3)

ProfitlichSchmidlin Fonds UI
(ISIN DE000A1W9A36 /​ DE000A1W9A28 /​ DE000A2H7PB6)

PSM Growth UI
(ISIN DE0006636590)

PSM Investmentgrade Bond
(ISIN DE000A2QCX78)

PSM Value Strategy UI
(ISIN DE000A0J3UE9)

quantumX Global UI
(ISIN DE000A0LERX3)

R+P UNIVERSAL-FONDS
(ISIN DE0005316962)

R+P Rendite Plus UI
(ISIN DE000A0M7WN2)

RB-L UI
(ISIN DE000A2P9Q14)

RBV – VV UI
(ISIN DE000A2PS3A8 /​ DE000A0MUQ06)

Renten Global Opportunities
(ISIN DE000A0M7WL6)

RSI International UI
(ISIN DE0005315121)

RW Portfolio Strategie UI
(ISIN DE000A0M7WP7)

S4A EU Pure Equity
(ISIN DE000A2QSGE1 /​ DE000A1JUW44)

S4A Pure Equity Germany
(ISIN DE000A1W8960)

S4A Systematic Absolute Return
(ISIN DE000A2QCYF5 /​ DE000A2QCYE8)

S4A US Long
(ISIN DE000A1H6HH3 /​ DE000A112T67)

Sarasin-FairInvest-Bond-Universal-Fonds
(ISIN DE0006623077)

Sarasin-FairInvest-Universal-Fonds
(ISIN DE0005317127 /​ DE000A0LBSY5 /​ DE000A0MQR01 /​ DE000A2H7NL0)

SCS Aktien Welt
(ISIN DE000A2QSGS1)

SDG Evolution Flexibel
(ISIN DE000A1W9AZ5 /​ DE000A1W9AA8 /​ DE000A1W9A02)

SEB Aktienfonds
(ISIN DE0008473471)

SEB EuroCompanies
(ISIN DE0009769208)

SEB Europafonds
(ISIN DE0008474388)

SEB Total Return Bond Fund
(ISIN DE0008473414)

SEB Zinsglobal
(ISIN DE0008474313)

Selection Rendite Plus
(ISIN DE0002605037 /​ DE000A2H7NQ9)

Selection Value Partnership
(ISIN DE000A14UV29 /​ DE000A14UV37)

sentix Fonds Aktien Deutschland
(ISIN DE000A1J9BC9)

sentix Risk Return -A-
(ISIN DE000A2AMPD1 /​ DE000A2AMPE9)

sentix Risk Return -M-
(ISIN DE000A2AJHP8 /​ DE000A2AMN84 /​ DE000A2PS170)

SIGAVEST Vermögensverwaltungsfonds UI
(ISIN DE000A0MZ317 /​ DE000A2H7NK2)

SK Spezial
(ISIN DE000A2DR2P3 /​ DE000A2DR2N8)

Smart & Fair-Fonds
(ISIN DE000A2H7NX5)

Spiekermann & CO Strategie I
(ISIN DE000A0M13R2)

Stadtsparkasse Düsseldorf EuroRenten Plus
(ISIN DE0009777623)

Stadtsparkasse Düsseldorf NRW-Fonds
(ISIN DE0006636475 /​ DE000A0MYG04 /​ DE000A0NBG34 /​ DE000A0NBG18 /​ DE000A0NBG59)

Stadtsparkasse Düsseldorf TOP-Chance
(ISIN DE000A0NBG34)

Stadtsparkasse Düsseldorf TOP-Return
(ISIN DE000A0NBG18)

Stadtsparkasse Düsseldorf TOP-Substanz
(ISIN DE000A0NBG59)

StarCapital Option Premium
(ISIN DE000A2QSGK8)

Stiftungsfonds ESG Global
(ISIN DE000DK0LJZ7)

Stiftungsfonds Spiekermann & CO
(ISIN DE000A1C1QH0)

Strategie H&H
(ISIN DE000A0M6MU0)

SWuK Renten Flexibel UI
(ISIN DE000A1H72M7)

Sydbank Vermögensverwaltung Ausgewogen
(ISIN DE000A2P0UH8 /​ DE000A2P0UJ4)

Sydbank Vermögensverwaltung Dynamisch
(ISIN DE0002605326 /​ DE000A14N5N0)

Sydbank Vermögensverwaltung Klassisch
(ISIN DE0002605334 /​ DE000A12BTJ9)

TAM Fortune Rendite
(ISIN DE000A0YJF83)

TAMAC Green Champions
(ISIN DE000A2QK5Q6)

The Digital Leaders Fund
(ISIN DE000A2PB6M5 /​ DE000A2H7N24)

TimmInvest Europa Plus Fonds
(ISIN DE000A2QCXX0)

Tinzenhorn Fonds
(ISIN DE000A14N5P5 /​ DE000A2DMT28 /​ DE000A0YEQT6)

TOGA UI
(ISIN DE000A0YJF18 /​ DE000A0YJF26)

Tomorrow Better Future Stocks
(ISIN DE000A2QK5F9 /​ DE000A2QK5D4)

Trend Kairos Global
(ISIN DE0009767392 /​ DE000A2PB7F7)

Tungsten Multi Premium
(ISIN DE000A2PS2H5)

Tungsten PARITON UI
(ISIN DE000A1W8945 /​ DE000A1W8937 /​ DE000A1W8952)

Tungsten ZENTURIO UI
(ISIN DE000A12BTA8)

UI Alsterstrategie I
(ISIN DE000A0M7WJ0)

UI Short Duration Euro Governments
(ISIN DE000A2PMXY9)

UI-BEDA Defensiv
(ISIN DE000A2PB6V6)

UI-BEDA Offensiv
(ISIN DE000A2PB6W4)

UNIKAT Premium Select Fonds
(ISIN DE000A0M6DP9 /​ DE000A0M6DN4)

Universal-Shareconcept-BC
(ISIN DE000A0BLTJ4 /​ DE000A0MQ993)

Universal-Strategiefonds
(ISIN DE000A2PB6N3)

Vermögensmanagement – Fonds Universal
(ISIN DE000A0MYGU8)

Vermögensmandat Strategie Ertrag
(ISIN DE000A1110D7)

Vermögensmandat Strategie Stabil
(ISIN DE000A1110E5)

Vermögensmandat Strategie Wachstum
(ISIN DE000A1110F2)

Voba Pforzheim Premium A Fonds UI
(ISIN DE000A0M8WZ4 /​ DE000A0M80R1)

WACHSTUM GLOBAL
(ISIN DE000A0NJGU7 /​ DE000A12BPS8)

Währungsfonds UI
(ISIN DE000A1JZLD5 /​ DE000A2DTND5)

WAVE Total Return ESG
(ISIN DE000A0MU8D2 /​ DE000A0MU8A8)

WM AKTIEN GLOBAL UI-FONDS
(ISIN DE0009790758)

World Market Fund
(ISIN DE000A1CS5F8 /​ DE000A2DKRG8)

WoWiVermögen
(ISIN DE000A2QCXC4)

WWK-Rent
(ISIN DE0008471194)

Zindstein Werte-Sammler
(ISIN DE000A2DHUB9 /​ DE000A2DHUA1)

Zum 1. Januar 2022 werden die Allgemeinen Anlagebedingungen der oben genannten OGAW-Sondervermögen geändert und an die insbesondere durch das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/​1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/​65/​EG und 2011/​61/​EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) geänderten Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuches angepasst.

In § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen wird die im Zuge der Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts geschaffene Option einer elektronischen Begebung der Anteilscheine aufgenommen.

§ 17 der Allgemeinen Anlagebedingungen sieht durch Einfügung eines neuen Absatz 4 die Möglichkeit einer Liquiditätssteuerung vor. Künftig kann die Gesellschaft die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 % des Nettoinventarwertes des jeweiligen OGAW-Sondervermögens erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände dieses OGAW-Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger dieses OGAW-Sondervermögens ausgeführt werden können. Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Rücknahmebeschränkung und möglicher Konsequenzen hierdurch werden dem jeweiligen Verkaufsprospekt zu entnehmen sein.

Darüber hinaus lassen die §§ 17 und 18 der Allgemeinen Anlagebedingungen den Einsatz weiterer Liquiditätssteuerungsinstrumente zu, soweit diese in die Besonderen Anlagebedingungen des jeweiligen OGAW-Sondervermögens aufgenommen werden.

§ 22 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen wird nun vorsehen, dass im Falle der Übertragung des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über das jeweilige OGAW-Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft die entsprechende Bekanntmachung – neben derjenigen im Bundesanzeiger und Jahres- oder Halbjahresbericht – in den im jeweiligen Verkaufsprospekt genannten elektronischen Informationsmedien erfolgt. Eine Unterrichtung durch Übermittlung eines dauerhaften Datenträgers entfällt. Hierdurch werden den OGAW-Sondervermögen und damit mittelbar den Anlegern Kosten erspart.

Die in § 23 der Allgemeinen Anlagebedingungen geregelte Bekanntmachungsfrist für die Änderungen von Anlagegrundsätzen sowie für die Änderungen der Kosten wird von drei Monaten auf vier Wochen verkürzt. Durch die Verkürzung der Bekanntmachungsfrist für die Änderungen der Anlagegrundsätze wird ermöglicht, flexibler und schneller auf veränderte Marktgegebenheiten zu reagieren. Die gleichzeitige Verkürzung der Bekanntmachungsfrist für Kostenänderungen ist eine Folge der Fristverkürzung für die Änderungen der Anlagegrundsätze.

Ebenfalls in § 23 der Allgemeinen Anlagebedingungen wird die Informationsübermittlung durch einen dauerhaften Datenträger bei bestimmten Änderungen geändert. Künftig werden Anleger über einen dauerhaften Datenträger außer im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze nur bei anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte informiert. Hierdurch werden den OGAW-Sondervermögen und damit mittelbar den Anlegern Kosten erspart.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, Verbraucher über die Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung zu informieren und auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission hinzuweisen. Diese Informationen konnten bisher schon dem Verkaufsprospekt des jeweiligen OGAW-Sondervermögens entnommen werden und werden nun zusätzlich in § 25 der Allgemeinen Anlagebedingungen aufgenommen.

Darüber hinaus wurden in den Allgemeinen Anlagebedingungen noch redaktionelle und klarstellende Änderungen vorgenommen.

Nachfolgend die ab 1. Januar 2022 gültigen Allgemeinen Anlagebedingungen:

ALLGEMEINE ANLAGEBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern
und der
UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH,
Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für die von der Gesellschaft verwalteten
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung
mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen
aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen
gelten.

§ 1 Grundlagen

(1)

Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

(2)

Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines OGAW-Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden Sammelurkunden ausgestellt.

(3)

Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

(4)

Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allgemeinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen des OGAW-Sondervermögens und dem KAGB.

§ 2 Verwahrstelle

(1)

Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.

(2)

Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

(3)

Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 73 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

(4)

Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 73 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

§ 3 Fondsverwaltung

(1)

Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

(3)

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 KAGB verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen gehören. § 197 KAGB bleibt unberührt.

§ 4 Anlagegrundsätze

Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/​oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den Besonderen Anlagebedingungen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

§ 5 Wertpapiere

Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpapiere nur erwerben, wenn

1.

sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

2.

sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zugelassen ist1,

3.

ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

4.

ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

5.

sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,

6.

sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben werden,

7.

sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genannten Kriterien erfüllen,

8.

sie Finanzinstrumente sind, die die in § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien erfüllen.

Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugsrechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem § 5 erwerbbar sind.

1 Die „Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB“ wird auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht (http:/​/​www.bafin.de).

§ 6 Geldmarktinstrumente

(1)

Sofern die Besonderen Anlagebedingungen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie

1.

an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

2.

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist2,

3.

von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,

4.

von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,

5.

von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder

6.

von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

(2)

Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen des § 194 Abs. 2 und 3 KAGB erfüllen.

2 Die „Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB“ wird auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht (http:/​/​www.bafin.de).

§ 7 Bankguthaben

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

§ 8 Investmentanteile

(1)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/​65/​EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die Anforderungen des § 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

(2)

Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 % des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen AIF angelegt werden dürfen.

§ 9 Derivate

(1)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 197 Abs. 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß § 197 Abs. 3 KAGB erlassenen Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

(2)

Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Komplexe Derivate mit gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.

Grundformen von Derivaten sind:

1.

Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB;

2.

Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 197 Abs. 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Nummer 1, wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und

b)

der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

3.

Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

4.

Optionen auf Swaps nach Nummer 3, sofern sie die in Nummer 2 unter Buchstaben a) und b) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

5.

Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps).

(3)

Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Derivate investieren, die von einem gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswert abgeleitet sind. Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko (Risikobetrag) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

(4)

Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anlagebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen.

(5)

Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

(6)

Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß § 6 Satz 3 DerivateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.

(7)

Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die Gesellschaft die DerivateV beachten.

§ 10 Sonstige Anlageinstrumente

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB anlegen.

§ 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

(1)

Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

(2)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Besonderen Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden.

(3)

Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

(4)

In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft mehr als 5 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

(5)

Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe von § 206 Abs. 2 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen Anlagebedingungen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen.

(6)

Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

(7)

Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

1.

Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden,

2.

Einlagen bei dieser Einrichtung und

3.

Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte,

20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Absatz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

(8)

Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von 40 % nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

(9)

Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Abs. 1 KAGB nur bis zu 20 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Abs. 1 Satz 2 KAGB darf die Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

§ 12 Verschmelzung

(1)

Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der §§ 181 bis 191 KAGB

1.

sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-Sondervermögen oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen;

2.

sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publikumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

(2)

Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 182 bis 191 KAGB.

(3)

Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmolzen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investmentvermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Sondervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 Buchst. p Ziff. iii der Richtlinie 2009/​65/​EG erfolgen.

§ 13 Wertpapier-Darlehen

(1)

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten gemäß § 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des § 290 Handelsgesetzbuch (HGB) bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

(2)

Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß § 200 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögensgegenstände anzulegen:

1.

in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

2.

in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt auf Grundlage von § 4 Abs. 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

3.

im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

(3)

Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Abs. 1 Satz 3 KAGB abweicht, wenn von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

(4)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

§ 14 Pensionsgeschäfte

(1)

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen.

(2)

Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

(3)

Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

(4)

Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

§ 15 Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

§ 16 Anteile

(1)

Die Anteile am OGAW-Sondervermögen lauten auf den Inhaber und werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben.

(2)

Verbriefte Anteilscheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft; die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb eines Anteils am OGAW-Sondervermögen erwirbt der Anleger einen Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde. Dieser ist übertragbar, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

(3)

Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebedingungen festgelegt.

§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Beschränkung und Aussetzung der Rücknahme

(1)

Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

(2)

Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

(3)

Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Besonderen Anlagebedingungen können Rückgabefristen vorsehen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

(4)

Soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, bleibt der Gesellschaft jedoch vorbehalten, die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 % des Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens erreichen (Schwellenwert), ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. In diesem Fall wird die Gesellschaft dem Rückgabeverlangen je Anleger nur anteilig entsprechen, im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Rücknahmebeschränkung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Die Gesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(5)

Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Abs. 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

(6)

Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 5 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

(1)

Soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile die Verkehrswerte der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß § 16 Abs. 2 unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

(2)

Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

(3)

Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

(4)

Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24.und 31. Dezember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

§ 19 Kosten

In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlagebedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.

§ 20 Rechnungslegung

(1)

Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 101 Abs. 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

(2)

Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 103 KAGB bekannt.

(3)

Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmolzen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

(4)

Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

(5)

Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

§ 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

(1)

Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.

(2)

Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahrstelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

(3)

Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 20 Abs. 1 entspricht.

§ 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

(1)

Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

(2)

Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.

(3)

Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

§ 23 Änderungen der Anlagebedingungen

(1)

Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

(2)

Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

(3)

Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des § 163 Abs. 3 KAGB sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß § 163 Abs. 4 KAGB zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach § 163 Abs. 3 KAGB zu informieren.

(4)

Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung.

§ 24 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

§ 25 Streitbeilegungsverfahren

Die Gesellschaft hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Bei Streitigkeiten können Verbraucher die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Gesellschaft nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil.

Die Kontaktdaten lauten: Büro der Ombudsstelle des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V., Unter den Linden 42, 10117 Berlin, www.ombudsstelle-investmentfonds.de.

Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/​consumers/​odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: Beschwerdemanagement@universal-investment.com.

 

Frankfurt am Main, im Dezember 2021

Universal-Investment-Gesellschaft mbH

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