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DWS Investment GmbH: Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen Vermögensmanagement Chance DE000A0MUWU3

DWS Investment GmbH

60612 Frankfurt am Main

An die Anteilinhaber des Gemischten Sondervermögens

Vermögensmanagement Chance (ISIN: DE000A0MUWU3)

Wir beabsichtigen, die folgenden Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen mit der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) für das oben genannten Gemischten Sondervermögen vorzunehmen:

Änderung der Anlagegrenzen

In § 27 Absatz 4 („Anlagegrenzen“) der Besonderen Anlagebedingungen wird die Anlagegrenze für Geldmarktinstrumente von bisher 75% auf künftig 49% des Wertes des Gemischen Sondervermögens reduziert.

Die Anlagegrenze für Bankguthaben in Absatz 6 wird ebenfalls von bisher 75% auf 49% des Wertes des Gemischten Sondervermögens reduziert.

Des Weiteren darf die Gesellschaft künftig für bis zu 100% des Wertes des Gemischten Sondervermögens (statt bisher bis zu 75%) Anteile an Investmentvermögen im Sinne von § 196 KAGB oder diesen vergleichbaren ausländischen offenen Investmentvermögen beziehungsweise Investmentaktiengesellschaften erwerben.

Die Anlagegrenzen lauten künftig wie folgt:

㤠27 Anlagegrenzen

(…)

4. Die Gesellschaft darf für bis zu 49% des Wertes des Gemischten Sondervermögens Geldmarktinstrumente im Sinne von § 194 KAGB erwerben.

(…)

6. Die Gesellschaft darf für bis zu 49% des Wertes des Gemischten Sondervermögens Bankguthaben im Sinne von § 195 KAGB halten.

7. Die Gesellschaft darf für bis zu 100% des Wertes des Gemischten Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 196 KAGB oder diesen vergleichbaren ausländischen offenen Investmentvermögen beziehungsweise Investmentaktiengesellschaften gemäß folgenden Grundsätzen erwerben:

a) Bei der Auswahl erwerbbarer Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB oder diesen vergleichbaren ausländischen offenen Investmentvermögen beziehungsweise Investmentaktiengesellschaften richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/​oder deren aktuellen Halbjahres- beziehungsweise Jahresberichten. Es kann in alle Arten von Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB oder diesen vergleichbaren ausländischen offenen Investmentvermögen beziehungsweise Investmentaktiengesellschaften investiert werden, eine gesonderte geografische, thematische oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich.

b) Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB oder diesen vergleichbaren ausländischen offenen Investmentvermögen beziehungsweise Investmentaktiengesellschaften dürfen nur erworben werden, sofern deren Anlagebedingungen oder Satzungen vorsehen, dass sie selbst nur jeweils zu maximal 10% ihres Wertes in Anteile an wiederum anderen Investmentvermögen investieren dürfen.

c) Die in Pension genommenen Anteile an Investmentvermögen gemäß § 196 KAGB oder diesen vergleichbaren ausländischen offenen Investmentvermögen beziehungsweise Investmentaktiengesellschaften sind auf die Emittentengrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. (…).“

Änderung der steuerlichen Teilfreistellung

Das Gemischte Sondervermögen ändert seine Anlagebedingungen durch Erhöhung der Mindestaktienquote auf 51% derart, dass sich das Sondervermögen künftig als Aktienfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes klassifiziert (vorher: Mischfonds). Aufgrund dessen wird § 27 Absatz 12 der Besonderen Anlagebedingungen wie folgt angepasst:

㤠27 Anlagegrenzen

(…)

12. Zusätzlich zu den in den vorstehenden Absätzen 1 bis 11 und der in den Allgemeinen Anlagebedingungen festgelegten Anlagegrenzen gilt zum Zwecke der Herbeiführung einer Teilfreistellung im Sinne des Investmentsteuergesetzes („InvStG“), dass mindestens 51% des Aktivvermögens des Gemischten Sondervermögens (dessen Höhe bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) in solche Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt werden, die nach den Anlagebedingungen für das Gemischte Sondervermögen erworben werden können („Aktienfonds“). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden.“

Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

Sofern die Anteilinhaber mit den Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen nicht einverstanden sind, können sie ihre Anteile an dem Gemischten Sondervermögen kostenlos zurückgeben. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre depotführende Stelle.

Die jeweils gültigen Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen sind bei der DWS Investment GmbH kostenlos erhältlich sowie online unter www.dws.de abrufbar.

Frankfurt am Main, im Dezember 2021

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