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Universal-Investment-Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Änderung der Besonderen Anlagebedingungen Leonardo UI – G;Leonardo UI – I DE000A0MYG12; DE000A2QSG71

Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Frankfurt am Main

Änderung der Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen
Leonardo UI

(ISIN DE000A0MYG12 und DE000A2QSG71)

Zum 01.01.2022 werden die Besonderen Anlagebedingungen für das oben genannte OGAW-Sondervermögen geändert.

Im Zuge dieser Änderung werden Anpassungen der in § 7 der Besonderen Anlagebedingungen aufgeführten Vergütungen wie folgt vorgenommen:

In § 7 Absatz 1 der Besonderen Anlagebedingungen wird zunächst die bisherige maximale Verwaltungsvergütung von 0,4 % auf 1,80 % p.a. erhöht. Daneben entfällt die in § 7 Absatz 2 a) der Besonderen Anlagebedingungen geregelte Vergütung für die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft in Höhe von bisher 1,50 % vollständig und ersatzlos.

Daneben wird ebenfalls die in § 7 Absatz 2 b) der Besonderen Anlagebedingungen geregelte Drittvergütung für die Verwaltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte von bislang 0,12 % p.a. auf 0,07 % p.a. reduziert.

Demzufolge musste auch die in § 7 Absatz 4 der Besonderen Anlagebedingungen geregelte Summenbildung aller Vergütungen von bislang 2,12 % p.a. auf 1,97 % p.a. reduziert werden.

Im Wege einer gesamtheitlichen Betrachtung des angepassten § 7 der Besonderen Anlagebedingungen wird demnach die maximale Gesamtkostenbelastung durch die einzelnen Vergütungen in Höhe von 0,15 % reduziert.

Neben rein redaktionellen Änderungen in § 4 der Besonderen Anlagebedingungen wurde in § 2 Absatz 5 der Besonderen Anlagebedingungen die Investitionsmöglichkeit des Sondervermögen in Investmentanteilen von bislang „vollständig“ auf nunmehr 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens reduziert.

Wir weisen darauf hin, dass wir, sofern Sie mit den zuvor dargestellten Änderungen der Anlagebedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Anteile an dem Sondervermögen kostenlos zurücknehmen, also seitens der Universal-Investment-Gesellschaft mbH (Verwaltungsgesellschaft) keine Kosten für die Rücknahme erhoben werden.

Weitere Informationen sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter folgendem Internet-Link erhältlich:

https:/​/​fondsfinder.universal-investment.com/​de/​DE/​Funds

Nachfolgend die ab dem 01.01.2022 geltenden Besonderen Anlagebedingungen:

BESONDERE ANLAGEBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern
und der
UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH,
Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
Leonardo UI,
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen
von der Gesellschaft aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

§ 1 Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:

1.

Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,,

2.

Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

3.

Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

4.

Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

5.

Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

6.

Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

§ 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen werden nicht abgeschlossen.

§ 2 Anlagegrenzen

(1)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 bestehen.

(2)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen investiert werden.

(3)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

(4)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

(5)

Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Investmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist auf die Anlagegrenze nach Satz 1 beschränkt. Die in § 11 Abs. 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Grenzen bleiben unberührt.

§ 3 Anlageausschuss

Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses bedienen.

ANTEILKLASSEN

§ 4 Anteilklassen

(1)

Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaften, der erfolgsabhängigen Vergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

(2)

Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vergütung für Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaften, erfolgsabhängige Vergütung, Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

(3)

Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

(4)

Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTE

§ 5 Anteile

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis

(1)

Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

(2)

Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

§ 7 Kosten

(1)

Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 1,80 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.

(2)

Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

a)

Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 abgedeckt.

b)

Die Gesellschaft kann sich für die und bei der Verwaltung von Derivate-Geschäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte der Dienste Dritter bedienen. In diesem Fall erhalten diese Dritten zusammen eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 0,07 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, das OGAW-Sondervermögen oder eine oder mehrere Anteilklassen mit einer niedrigeren Vergütung zu belasten oder von der Belastung mit einer solchen Vergütung abzusehen. Diese Vergütungen werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Vergütungen für diese Dritten an.

(3)

Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 0,10 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an.

(4)

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1, 2 und 3 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,97 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen.

(5)

Ferner kann die Gesellschaft je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Geldmarktanlage in dieser Abrechnungsperiode um 5 % („Hurdle Rate“) übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Satz 1 gilt im Falle der Bildung von Anteilklassen entsprechend für die jeweilige Anteilklasse. Ist der Anteilwert zu Beginn der Abrechnungsperiode niedriger als der Höchststand des Anteilwertes des OGAW-Sondervermögens bzw. der jeweiligen Anteilklasse, der am Ende der fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden erzielt wurde (nachfolgend „High Water Mark“), so tritt zwecks Berechnung der Anteilwertentwicklung nach Satz 1 die High Water Mark an die Stelle des Anteilwerts zu Beginn der Abrechnungsperiode. Existieren für das OGAW-Sondervermögen bzw. die jeweilige Anteilklasse weniger als fünf vorangegangene Abrechnungsperioden, so werden bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt.

Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsmaßstabs abgezogen werden.

Als Vergleichsmaßstab wird EURIBOR® 1M TR (EUR) 1 festgelegt.

Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Auflegung des OGAW-Sondervermögens bzw. der jeweiligen Anteilklasse und endet – sofern die Auflegung nicht zum 1. Januar erfolgt – am zweiten 31. Dezember, der der Auflegung folgt.

Die Anteilwertentwicklung ist nach der BVI-Methode2 zu berechnen.

Entsprechend dem Ergebnis einer täglichen Berechnung wird eine rechnerisch angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt oder eine bereits gebuchte Rückstellung entsprechend aufgelöst. Aufgelöste Rückstellungen fallen dem OGAW-Sondervermögen zu. Eine erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, soweit entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.

Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängige Vergütung an.

(6)

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:

a)

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b)

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);

c)

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d)

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

e)

Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den von der Gesellschaft beauftragten Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;

f)

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g)

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h)

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;

i)

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

j)

Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

k)

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

l)

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

m)

im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

(7)

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

(8)

Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

1 EURIBOR® ist eine eingetragene Marke der EMMI a.i.s.b.l. (vormals Euribor EBF a.i.s.b.l.)
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht (www.bvi.de).

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

§ 8 Thesaurierung der Erträge

Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.

§ 9 Ausschüttung

(1)

Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge– unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

(2)

Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

(3)

Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

(4)

Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

Frankfurt am Main, November 2021

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