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Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH: Änderung der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Al Leaders A;Applied Science Equity Fund I

Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH

Köln

Besondere Hinweise an die Anteilinhaber: Änderung der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ der OGAW-Sondervermögen

Al Leaders A DE000A2P37J7
Al Leaders C DE000A2PF0M4
Applied Science Equity Fund I DE000A2P37C2
Barmenia Nachhaltigkeit Balanced DE000A141WN9
Barmenia Nachhaltigkeit Dynamic DE000A141WP4
BIB Nachhaltigkeit Aktien Global DE000A2ATCW4
Bueno Global Strategy DE000A2DL387
Corporate M Sustainable ( I ) DE000A1JSWX5
Corporate M Sustainable ( R ) DE000A1143P2
Corporate M Sustainable (B) DE000A2P37H1
CSR Ertrag Plus DE000A2P37P4
DEVK-Anlagekonzept Rendite DE000A2JN5D0
DEVK-Anlagekonzept RenditeMAX DE000A2JN5F5
DEVK-Anlagekonzept RenditePro DE000A2JN5E8
Diversified Risk and Return C DE000A2PF0K8
Diversified Risk and Return R DE000A2PF0J0
Dividende & Sentiment Aktien Europa I DE000A2PF0G6
Equity for Life -I- DE000A14N7W7
Equity for Life -R- DE000A14N7X5
Europäischer Mittelstandsanleihen FONDS I DE000A2PF0N2
Europäischer Mittelstandsanleihen FONDS R DE000A2PF0P7
FO Core plus DE000A2JN5A6
FutureVest Equity Sustainable Development Goals R DE000A2P37T6
Guliver China Health Care DE000A2P37G3
Guliver Demografie Invest I DE000A2JN5K5
Guliver Demografie Invest R DE000A2DL395
Guliver Demografie Sicherheit GL (T) DE000A2PF0L6
HQAM Global Equities DM4EM I DE000A2PEMD3
HQAM Global Equities DM4EM R DE000A2PEME1
Infinigon Investment Grade CLO Fonds DE000A1T6FY8
Investagram Pepper I DE000A2PT129
Investagram Pepper R DE000A2PT137
Investagram Salt I DE000A2PT103
Investagram Salt R DE000A2PT111
KirAc Stiftungsfonds alpha DE000A2P37D0
Kölner Nachhaltigkeitsfonds A DE000A2PEMJ0
Kölner Nachhaltigkeitsfonds I DE000A2PEMH4
L&P Value EM Small Cap (I) DE000A2JN5G3
L&P Value EM Small Cap (R) DE000A2JQLZ5
Lupus Alpha Return I DE000A0MS726
Lupus Alpha Return R DE000A0MS734
Monega ARIAD Innovation I DE000A2JN5J7
Monega ARIAD Innovation AI DE000A2P37N9
Monega ARIAD Innovation R DE0005321020
Monega BestInvest Europa A DE0007560781
Monega Chance DE0005321079
Monega Dänische Covered Bonds (I) DE000A1JSW48
Monega Dänische Covered Bonds (R) DE000A1143N7
Monega Dänische Covered Bonds LD (R) DE000A2JQL59
Monega Dänische Covered Bonds LD (I) DE000A141WH1
Monega Dänische Covered Bonds SLD I DE000A2PF0F8
Monega Ertrag DE0005321087
Monega Euro-Bond DE0005321061
Monega Euroland DE0005321053
Monega Fairinvest Aktien I DE000A2JN5H1
Monega Fairinvest Aktien R DE0007560849
Monega Germany DE0005321038
Monega Global Bond (I) DE000A1143J5
Monega Global Bond (R) DE000A1JSW06
Monega Short Track SGB A DE0005321004
Multi-Asset Global 5 A DE000A1T6KW2
Multi-Asset Global 5 B DE000A1T6KZ5
Peacock European Best Value ESG I DE000A12BRR6
Peacock European Best Value ESG R DE000A12BRQ8
PRIVACON Anleihenfonds I DE000A141WQ2
PRIVACON Chancenfonds I DE000A14N7Z0
PRIVACON Multi-Strategie-Fonds (I) DE000A2DL4E9
PRIVACON Weltaktienfonds I DE000A2PT152
PRIVACON Weltaktienfonds SWG I DE000A2P37B4
SALytic Active Equity DE000A1JSW22
SALytic Bond Opportunities I DE000A1JSW30
SALytic Bond Opportunities P DE000A2PEMF8
SALytic Strategy DE000A2DL4D1
Steyler Fair Invest – Balanced I DE000A111ZJ3
Steyler Fair Invest – Balanced R DE000A111ZH7
Steyler Fair Invest – Bonds I DE000A1WY1P4
Steyler Fair Invest – Bonds R DE000A1WY1N9
Steyler Fair Invest – Equities I DE000A1JUVM6
Steyler Fair Invest – Equities R DE000A1JUVL8
SWuK Prämienfonds C DE000A2JQL00
Top Dividend R DE000A14N7Y3
Top Dividend T DE000A2DL4G4
Top Global Brands C DE000A2PEMK8
VM Nachhaltig Aktien I DE000A2P37K5
VM Nachhaltig Aktien R DE000A2P37L3
VM Sterntaler DE000A0X9SB8
VM Sterntaler Euroland DE000A1JSW14
VM Sterntaler II DE000A14N7V9
VM Vermögensverwaltungsfonds DE000A2P37F5
Währungsdiversifikator Renten International DE000A1JUVP9

Zum 2. August 2021 trat das Fondsstandortgesetz (FoStoG) in Kraft. Mit dem FoStoG sollten aufsichtsrechtliche und steuerrechtliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands gebündelt werden. Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben hat das Gesetz eine weitere Entbürokratisierung für Fondsverwalter sowie Digitalisierung der Aufsicht zum Ziel. Einige Änderungen dieses Gesetzes wirken sich auch auf die Allgemeinen Anlagebedingungen der OGAW-Sondervermögen (AAB) aus. Weiterhin wurden die zum 28. März 2020 geschaffenen gesetzlichen Möglichkeiten zur Einführung von Rückgabebeschränkungen als Mittel der Liquiditätssteuerung umgesetzt.

Vor diesem Hintergrund stellt die Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum 30. November 2021 die Allgemeinen Anlagebedingungen der vorstehend genannten OGAW-Sondervermögen auf die neuen Vorgaben des FoStoG um. Neben redaktionellen Anpassungen werden vor allem folgende Änderungen vorgenommen:

Umsetzung der Vorgaben aus dem Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren und somit Schaffung der Möglichkeit, elektronische Wertpapiere zu begeben (§ 16 AAB)

Umsetzung der Regeln zur Beschränkung der Rückgabe von Investmentanteilen (§ 17 AAB)

Streichung des Zustimmungserfordernisses des Aufsichtsrats der Gesellschaft für die Änderung der Anlagegrundsätze (§ 23 AAB)

Kürzung der Frist für das Inkrafttreten von Änderungen an Kosten und Anlagegrundsätzen auf vier Wochen (§ 23 AAB)

Neuaufnahme von Informationen zum Streitbeilegungsverfahren (§ 24a AAB)

Nachstehend finden Sie die geänderten Allgemeinen Anlagebedingungen in der Fassung ab dem 30. November 2021

Allgemeine Anlagebedingungen

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für die von der Gesellschaft verwalteten Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige OGAW-Sondervermögen aufgestellten „Besonderen Anlagebedingungen“ gelten.

§ 1 Grundlagen

(1)

Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“).

(2)

Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines OGAW-Sondervermögens an. Der Geschäftszweck des OGAW-Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

(3)

Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allgemeinen Anlagebedingungen („AABen“) und Besonderen Anlagebedingungen („BABen“) des OGAW-Sondervermögens und dem KAGB.

§ 2 Verwahrstelle

(1)

Die Gesellschaft bestellt für das OGAW-Sondervermögen ein Kreditinstitut als Verwahrstelle; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.

(2)

Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

(3)

Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 73 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

(4)

Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des § 72 Absatz 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 73 Absatz 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem OGAW-Sondervermögen oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

§ 3 Fondsverwaltung

(1)

Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

(3)

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 KAGB verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum OGAW-Sondervermögen gehören. § 197 KAGB bleibt unberührt.

§ 4 Anlagegrundsätze

Das OGAW-Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die Gesellschaft soll für das OGAW-Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/​oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den BABen, welche Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

§ 5 Wertpapiere

Sofern die BABen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Wertpapiere nur erwerben, wenn

a)

sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

b)

sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bundesanstalt“) zugelassen ist1,

c)

ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

d)

ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

e)

sie Aktien sind, die dem OGAW-Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,

f)

sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum OGAW-Sondervermögen gehören, erworben werden,

g)

sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in § 193 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genannten Kriterien erfüllen,

h)

sie Finanzinstrumente sind, die die in § 193 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien erfüllen.

Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 193 Absatz 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugsrechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem § 5 erwerbbar sind.

1 Die „Liste der zugelassenen Börsen und der anderen organisierten Märkte gemäß § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB“ wird auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht (http:/​/​www.bafin.de)

§ 6 Geldmarktinstrumente

(1)

Sofern die BABen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das OGAW-Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht („Geldmarktinstrumente“), erwerben.

Geldmarktinstrumente dürfen für das OGAW-Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie

a)

an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

b)

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist2,

c)

von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,

d)

von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

e)

von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder

f)

von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des § 194 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 KAGB entsprechen.

(2)

Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen des § 194 Absatz 2 und 3 KAGB erfüllen.

2 siehe Fußnote 1

§ 7 Bankguthaben

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den BABen nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

§ 8 Investmentanteile

(1)

Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/​65/​EG (OGAW) erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF, können erworben werden, sofern sie die Anforderungen des § 196 Absatz 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

(2)

Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF, darf die Gesellschaft nur erwerben, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen AIF angelegt werden dürfen.

§ 9 Derivate

(1)

Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 197 Absatz 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 197 Absatz 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß § 197 Absatz 3 KAGB erlassenen „Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch“ („DerivateV“) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

(2)

Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im OGAW-Sondervermögen einsetzen. Komplexe Derivate mit gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des OGAW-Sondervermögens für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen.
Grundformen von Derivaten sind:

a)

Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 197 Absatz 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB;

b)

Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 197 Absatz 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

aa)

eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und

bb)

der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

c)

Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

d)

Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

e)

Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps).

(3)

Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Derivate investieren, die von einem gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswert abgeleitet sind.
Hierbei darf der dem OGAW-Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko („Risikobetrag“) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens übersteigen.

(4)

Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anlagebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen.

(5)

Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

(6)

Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß § 6 Satz 3 der DerivateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.

(7)

Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die Gesellschaft die DerivateV beachten.

§ 10 Sonstige Anlageinstrumente

Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB anlegen.

§ 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

(1)

Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

(2)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den BABen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im OGAW-Sondervermögen enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden.

(3)

Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen.

(4)

In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

(5)

Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe von § 206 Absatz 2 KAGB überschritten werden, sofern die BABen dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen Fällen müssen die für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen.

(6)

Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

(7)

Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus:

a)

Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden,

b)

Einlagen bei dieser Einrichtung und

c)

Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte,

20 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Absatz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

(8)

Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von 40 Prozent nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 bis 7 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

(9)

Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 KAGB nur bis zu 20 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 Satz 2 KAGB darf die Gesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

§ 12 Verschmelzung

(1)

Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der §§ 181 bis 191 KAGB

a)

sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses OGAW-Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes OGAW-Sondervermögen, oder einen EU-OGAW oder eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen;

b)

sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen offenen Publikumsinvestmentvermögens in dieses OGAW-Sondervermögen aufnehmen.

(2)

Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 182 bis 191 KAGB.

(3)

Das OGAW-Sondervermögen darf nur mit einem Publikumsinvestmentvermögen verschmolzen werden, das kein OGAW ist, wenn das übernehmende oder neugegründete Investmentvermögen weiterhin ein OGAW ist. Verschmelzungen eines EU-OGAW auf das OGAW-Sondervermögen können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/​65/​EG erfolgen.

§ 13 Wertpapier-Darlehen

(1)

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten gemäß § 200 Absatz 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des OGAW-Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des § 290 Handelsgesetzbuch bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen.

(2)

Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß § 200 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögensgegenstände anzulegen:

a)

in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, von einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

b)

in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend von der Bundesanstalt auf Grundlage von § 4 Absatz 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

c)

im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem OGAW-Sondervermögen zu.

(3)

Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 KAGB abweicht, wenn von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

(4)

Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

§ 14 Pensionsgeschäfte

(1)

Die Gesellschaft darf für Rechnung des OGAW-Sondervermögens jederzeit kündbare Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Absatz 2 Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen.

(2)

Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden dürfen.

(3)

Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

(4)

Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das OGAW-Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

§ 15 Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

§ 16 Anteile

(1)

Die Anteile am Sondervermögen lauten auf den Inhaber und werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben.

(2)

Verbriefte Anteilscheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft; die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb eines Anteils am Sondervermögen erwirbt der Anleger einen Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde. Dieser ist übertragbar, soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist.

(3)

Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den BABen festgelegt.

§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Beschränkung und Aussetzung der Rücknahme

(1)

Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

(2)

Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. Die BABen können vorsehen, dass Anteile nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

(3)

Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die BABen können Rückgabefristen vorsehen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

(4)

Soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist, bleibt der Gesellschaft jedoch vorbehalten, die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Der Schwellenwert ist in den BABen festgelegt. Er beschreibt das Rückgabeverlangen prozentual zum Nettoinventarwert des Sondervermögens.

In diesem Fall wird die Gesellschaft dem Rückgabeverlangen je Anleger nur anteilig entsprechen, im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder).

Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Rücknahmebeschränkung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Die Gesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Der Gesellschaft bleibt zudem vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Absatz 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

(5)

Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

(1)

Soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile die Verkehrswerte der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt („Anteilwert“). Werden gemäß § 16 Absatz 2 unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung („KARBV“).

(2)

Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls zuzüglich eines in den BABen festzusetzenden Ausgabeaufschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den BABen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB.

(3)

Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile erfolgen zum nächsten Ausgabe-/​ Rücknahmepreis, wenn die Order vor dem von der Gesellschaft im Verkaufsprospekt festgesetzten Orderannahmeschluss bei der Gesellschaft oder der Verwahrstelle eingegangen ist. Geht die Order nach dem von der Gesellschaft im Verkaufsprospekt festgesetzten Orderannahmeschluss ein, erfolgen die Ausgabe und Rücknahme zu dem übernächsten Ausgabe-/​ Rücknahmepreis.

(4)

Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den BABen nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

§ 19 Kosten

In den BABen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem OGAW-Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den BABen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.

§ 20 Rechnungslegung

(1)

Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des OGAW-Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 101 Absatz 1, 2 und 4 KAGB bekannt.

(2)

Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 103 KAGB bekannt.

(3)

Wird das Recht zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das OGAW-Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einen EU-OGAW verschmolzen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

(4)

Wird das OGAW-Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

(5)

Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

§ 21 Kündigung und Abwicklung des OGAW-Sondervermögens

(1)

Die Gesellschaft kann die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.

(2)

Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das OGAW-Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das OGAW-Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahrstelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

(3)

Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 20 Absatz 1 entspricht.

§ 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

(1)

Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das OGAW-Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

(2)

Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.

(3)

Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das OGAW-Sondervermögen wechseln. Der Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

§ 23 Änderungen der Anlagebedingungen

(1)

Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

(2)

Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

(3)

Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Absatz 2 Nummer 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des § 163 Absatz 3 KAGB sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach § 163 Absatz 3 KAGB zu informieren.

(4)

Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung.

§ 24 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

§ 24a Streitbeilegungsverfahren

Die Gesellschaft hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

Bei Streitigkeiten können Verbraucher die „Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.“ als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Gesellschaft nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil.

Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investmentfonds“ lauten:

Büro der Ombudsstelle des BVI
Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
Unter den Linden 42
10117 Berlin
www.ombudsstelle-investmentfonds.de

Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/​consumers/​odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: info@monega.de.

*****************************************

Die Änderungen treten am 30. November 2021 in Kraft.

Die weitere Ausgestaltung der Sondervermögen und die Rechte der Anleger bleiben hiervon unberührt.

Die jeweils gültigen Anlagebedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen finden Sie auf www.monega.de. Zudem können die Publikationen bei der Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH, Stolkgasse 25-45, 50667 Köln, kostenfrei bezogen werden.

 

Köln, im November 2021

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