EDMOND DE ROTHSCHILD FUND
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Société d’Investissement à Capital Variable),
organisiert als Aktiengesellschaft
Eingetragener Sitz: 4 Rue Robert Stumper, L-2557 Luxembourg
Großherzogtum Luxemburg
R.C.S. Luxemburg: B 76441
MITTEILUNG AN DIE ANTEILINHABER VON
EDMOND DE ROTHSCHILD FUND – QUAM 10
UND
EDMOND DE ROTHSCHILD FUND – INCOME EUROPE,
JEWEILS EIN TEILFONDS VON EDMOND DE ROTHSCHILD FUND
1. |
VORGESCHLAGENE ZUSAMMENLEGUNG Wir informieren Sie hiermit, dass der Verwaltungsrat des Edmond de Rothschild Fund (der Verwaltungsrat) beabsichtigt, den Edmond de Rothschild Fund – QUAM 10 (der eingebrachte Teilfonds) mit dem Edmond de Rothschild Fund – Income Europe (der aufnehmende Teilfonds) zusammenzulegen (die Zusammenlegung). Sowohl der eingebrachte Teilfonds als auch der aufnehmende Teilfonds (die Teilfonds) sind Teilfonds des Edmond de Rothschild Fund (der Fonds), einer luxemburgischen Investmentgesellschaft mit variablem Anteilskapital (Société d’investissement à Capital Variable) die als Aktiengesellschaft (Société Anonyme) gegründet wurde und Teil I des luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 zu Organismen für gemeinsame Anlagen in seiner jeweils gültigen Fassung (das Gesetz von 2010) unterliegt und diesem gemäß zugelassen ist. Alle zentralen Begriffe in diesem Dokument haben die Bedeutung, die im letzten freigegebenen Prospekt des Fonds (der Prospekt) angegeben ist. |
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2. |
HINTERGRUND UND BEGRÜNDUNG DER VORGESCHLAGENEN ZUSAMMENLEGUNG Die Entscheidung für die Zusammenlegung erfolgt im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung der Teilfonds, da sie es ermöglicht, den eingebrachten Teilfonds und den aufnehmenden Teilfonds als einen einzigen Teilfonds des Fonds zu verwalten. Die Begründung für die Zusammenlegung ist hauptsächlich die Optimierung der Verwaltung des Teilfonds im Hinblick auf eine wirtschaftliche Rationalisierung. Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass es im besten Interesse der Anteilinhaber der Teilfonds wäre, ihre Portfolios gemeinsam zu verwalten, um die Kosten zu senken. Die Zusammenlegung wird in Übereinstimmung mit Abschnitt 4.4 des Prospekts und Artikel 24 der Satzung beschlossen. |
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3. |
DATUM DES INKRAFTTRETENS Die Zusammenlegung findet am 15. Dezember 2021 (das Datum des Inkrafttretens) auf der Grundlage der Nettoinventarwerte der jeweiligen Teilfonds vom 14. Dezember 2021 statt, die am 15. Dezember 2021 berechnet werden. Am Datum des Inkrafttretens werden alle gegebenenfalls vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des eingebrachten Teilfonds an den aufnehmenden Teilfonds übertragen. Dies erfolgt entsprechend der näheren Beschreibung im Abschnitt 7 unten im Tausch gegen die Ausgabe von Anteilen der entsprechenden Klasse oder Unterklasse des aufnehmenden Teilfonds an bestehende Anteilinhaber des eingebrachten Teilfonds am Datum des Inkrafttretens. Der eingebrachte Teilfonds wird anschließend aufgelöst, ohne in Liquidation zu gehen. |
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4. |
RECHT AUF RÜCKNAHME Die Anteilinhaber (des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds), die nicht an der Zusammenlegung teilnehmen möchten, haben das Recht, gemäß Artikel 73(1) des Gesetzes von 2010 und Abschnitt 4.4 des Prospekts die kostenfreie Rücknahme (mit Ausnahme des Betrags, der zur Deckung der Desinvestitionskosten einbehalten wird) ihrer Anteile zu beantragen. Beachten Sie jedoch, dass der zur Deckung der Desinvestitionskosten einbehaltene Betrag den NIW des Fonds noch immer beeinflussen kann. Rücknahmeanträge müssen in Schriftform an die Verwaltungsgesellschaft (die als Transferstelle des Fonds agiert) oder die jeweilige(n) Vertriebsgesellschaft(en) gesendet werden. Das Recht der Anteilinhaber auf Rücknahme ihrer Anteile am eingebrachten Teilfonds und am aufnehmenden Teilfonds gemäß Artikel 73(1) des Gesetzes von 2010 gilt ab dem 5. November 2021 und bis fünf (5) Geschäftstage vor dem Datum der Berechnung des Umtauschverhältnisses. Infolgedessen müssen Rücknahmeanträge für Anteile des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds bis zum 8. Dezember 2021 um 16:00 Uhr (Luxemburger Zeit) in Bezug auf den eingebrachten Teilfonds bzw. 8. Dezember um 12:30 Uhr (Luxemburger Zeit) in Bezug auf den aufnehmenden Teilfonds bei der Verwaltungsgesellschaft eingehen. Rücknahmeanträge für den eingebrachten Teilfonds, die nach diesem Zeitpunkt bei der Verwaltungsgesellschaft eingehen, werden nicht mehr angenommen. Nach dem 8. Dezember 2021 um 12:30 Uhr (Luxemburger Zeit) werden Rücknahmeanträge für den aufnehmenden Teilfonds weiter angenommen und gemäß den Bestimmungen des Prospekts bearbeitet. Die Anteile der Anteilinhaber des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds, die ihr Recht auf kostenfreie Rückgabe ihrer Anteile ausgeübt haben, werden vor dem Datum des Inkrafttretens zurückgenommen. Die Anteilinhaber des eingebrachten Teilfonds, die ihr Rückgaberecht nicht wahrgenommen haben, werden zum Datum des Inkrafttretens Anteilinhaber des aufnehmenden Teilfonds. |
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5. |
AUSSETZUNG DER ZEICHNUNG, DES UMTAUSCHES UND DER ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN DES EINGEBRACHTEN TEILFONDS Ab dem Datum dieser Mitteilung wird kein weiterer Antrag auf Zeichnung, Umtausch und Übertragung von Anteilen des eingebrachten Teilfonds mehr angenommen. Anleger, die Anteile des eingebrachten Teilfonds zeichnen möchten, müssen Zeichnungsanträge für Anteile des aufnehmenden Teilfonds stellen. Zeichnungen des aufnehmenden Teilfonds werden während des Zeitraums für die kostenlose Rücknahme nicht ausgesetzt. |
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6. |
ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN UND ANTEILSTAUSCH Die nicht abgeschriebenen Kosten des eingebrachten Teilfonds werden als Verbindlichkeit an den aufnehmenden Teilfonds übertragen. Alle abgegrenzten, aber noch nicht gezahlten Erträge im eingebrachten Teilfonds werden in den aufnehmenden Teilfonds übernommen. Der aufnehmende Teilfonds gibt im Tausch für die Übertragung der gegebenenfalls vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des eingebrachten Teilfonds Anteile am aufnehmenden Teilfonds an die Anteilinhaber des eingebrachten Teilfonds aus. Konkret erhalten die Inhaber von Anteilen des eingebrachten Teilfonds Anteile des aufnehmenden Teilfonds gemäß folgender Tabelle:
Infolge der Zusammenlegung werden am Datum des Inkrafttretens alle Anteile des eingebrachten Teilfonds gelöscht. Anteilinhaber, die Namensanteile einer Klasse des eingebrachten Teilfonds direkt halten, werden aus dem Anteilinhaberregister des eingebrachten Teilfonds gelöscht und im Anteilinhaberregister des aufnehmenden Teilfonds in der entsprechenden Klasse oder Unterklasse für eine Anzahl von Anteilen registriert, die auf dem Umtauschverhältnis zum Datum des Inkrafttretens basiert. Die Anteile am aufnehmenden Teilfonds werden in registrierter Form am Datum des Inkrafttretens ausgegeben. Die Verwaltungsgesellschaft benachrichtigt die betreffenden Anteilinhaber des eingebrachten Teilfonds über ihre Aufnahme ins Anteilinhaberregister des aufnehmenden Teilfonds. |
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7. |
BEWERTUNG DER VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN UND METHODE ZUR BERECHNUNG DES UMTAUSCHVERHÄLTNISSES Die gegebenenfalls vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds werden gemäß den Bestimmungen der Satzung des Fonds (die Satzung) und des Prospekts auf der Basis des Nettoinventarwerts bewertet, der vom 14. Dezember 2021 datiert und am 15. Dezember 2021 berechnet wird. Das Umtauschverhältnis je Anteil wird ermittelt, indem der Nettoinventarwert je Anteil der jeweiligen Klasse oder Unterklasse des eingebrachten Teilfonds durch den Nettoinventarwert der entsprechenden Klasse oder Unterklasse des aufnehmenden Teilfonds dividiert wird, die jeweils am 14. Dezember 2021 ermittelt und am 15. Dezember 2021 gemäß folgender Tabelle berechnet werden:
Das Umtauschverhältnis wird zur Genehmigung an die Abschlussprüfer des Fonds, PricewaterhouseCoopers, Société Coopérative, (der Abschlussprüfer) übermittelt. |
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8. |
ERWARTETE AUSWIRKUNG DER ZUSAMMENLEGUNG AUF DIE ANTEILINHABER DER TEILFONDS UND HAUPTUNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN TEILFONDS |
8.1 |
Erwartete Auswirkungen der Zusammenlegung auf Anteilinhaber der Teilfonds Der aufnehmende Teilfonds wird den eingebrachten Teilfonds am Datum des Inkrafttretens absorbieren. Die Zusammenlegung hat keine Auswirkungen auf das Anlageziel, die Anlagestrategie oder die Anlagepolitik des aufnehmenden Teilfonds, an denen keine Änderungen vorgenommen werden. Vor der Zusammenlegung und um diese zu erleichtern, wird der eingebrachte Teilfonds im Einklang mit seiner Anlagepolitik und den aufsichtsrechtlichen Diversifizierungsanforderungen in Geldmarktfonds investieren. Die Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Desinvestition des derzeitigen Portfolios und der Anlagen in diesen Fonds werden voraussichtlich gering sein und vom eingebrachter Teilfonds getragen. Am Tag des Inkrafttretens erhält der aufnehmende Teilfonds das Portfolio des eingebrachten Teilfonds als Sacheinlage. Es wird nicht erwartet, dass dies das Portfolio des aufnehmenden Teilfonds wesentlich verändern oder erhebliche Transaktionskosten verursachen wird. Der eingebrachte Teilfonds wird am Tag des Inkrafttretens aufgelöst, ohne in Liquidation zu gehen. Anteilinhaber des eingebrachten Teilfonds erhalten Anteile des aufnehmenden Teilfonds gemäß Abschnitt 6 oben und sind ab dem Datum des Inkrafttretens an die Bedingungen gebunden, die für den aufnehmenden Teilfonds gelten. Nach der Durchführung der Zusammenlegung werden die Anteilinhaber des aufnehmenden Teilfonds dieselben Anteile am aufnehmenden Teilfonds halten wie zuvor. Auch die den Anteilen zugeordneten Rechte ändern sich nicht. Die Umsetzung der Zusammenlegung hat weder Einfluss auf die Gebührenstruktur noch wesentliche Auswirkungen auf das Portfolio oder die Anlagepolitik des aufnehmenden Teilfonds. Die Kosten der Zusammenlegung werden wie nachstehend in Abschnitt 8.2 beschrieben getragen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Zusammenlegung absehbare wesentliche negative Auswirkungen für die Anteilinhaber des aufnehmenden Teilfonds haben wird. Die Zusammenlegung ist für alle Anteilinhaber der Teilfonds bindend, die nicht ihr Recht auf die kostenfreie Rücknahme ihrer Anteile innerhalb des im vorstehenden Abschnitt 4 genannten Zeitraums in Anspruch genommen haben. |
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8.2 |
Kosten Die Rechts-, Beratungs- und Verwaltungskosten und -aufwendungen (mit Ausnahme möglicher Neuausrichtungs- und Transaktionskosten für die Teilfonds) in Verbindung mit der Zusammenlegung werden zu gleichen Teilen von Edmond de Rothschild Asset Management (France) und Edmond de Rothschild Asset Management (Luxembourg) getragen. |
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8.3 |
Anlageziel, Anlagestrategie und Anlagepolitik Das Anlageziel und die Anlagepolitik des eingebrachten und des aufnehmenden Teilfonds unterscheiden sich voneinander, wie in der nachfolgenden Tabelle näher beschrieben.
Anteilinhabern des eingebrachten Teilfonds wird dringend empfohlen, die Dokumente mit den wesentlichen Anlegerinformationen (die KIIDs) des aufnehmenden Teilfonds zu lesen, um weitere Informationen zu erhalten. |
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8.4 |
Risikoprofil der Teilfonds In beiden Teilfonds unterliegen die Anlagen der Teilfonds normalen Marktschwankungen und anderen Risiken, die naturgemäß mit Anlagen in Wertpapieren verbunden sind, und es kann nicht garantiert werden, dass ein Kapitalzuwachs oder Ausschüttungszahlungen stattfinden. Der Wert der Anlagen und der aus ihnen fließenden Erträge und demzufolge der Wert der Anteile der Teilfonds kann sinken, und es besteht die Möglichkeit, dass ein Anleger das Anlagekapital nicht zurückerhält. Das Risikoprofil des eingebrachten und des aufnehmenden Teilfonds unterscheiden sich jedoch voneinander, wie in der nachfolgenden Tabelle näher beschrieben.
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8.5 |
Profil des typischen Anlegers
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8.6 |
Referenzwährung Die Referenzwährung des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds ist der Euro (EUR). |
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8.7 |
Laufzeit Sowohl der eingebrachte Teilfonds als auch der aufnehmende Teilfonds wurden auf unbestimmte Zeit errichtet. |
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8.8 |
Zeichnung/Rücknahme/Umtausch/Übertragung von Anteilen
Die Bestimmungen für die Zeichnung, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen sind beim eingebrachten und beim aufnehmenden Teilfonds identisch. |
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8.9 |
Dienstleister
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8.10 |
Besteuerung Die Steuerregelung des aufnehmenden Teilfonds ist mit der Steuerregelung des eingebrachten Teilfonds vergleichbar. Die Zusammenlegung kann jedoch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Anlegern des eingebrachten Teilfonds haben. Zukünftige Anleger des aufnehmenden Teilfonds sollten sich bezüglich der für sie geltenden steuerlichen Konsequenzen des Anteilsbesitzes an ihren eigenen Steuerberater wenden. Die steuerliche Behandlung der Anleger kann sich nach der Zusammenlegung ändern. |
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8.11 |
Vergleich der wichtigsten Unterschiede zwischen den Anteilsklassen/-unterklassen des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds
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8.12 |
Dienstleistergebühren
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9. |
BERICHTE DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND DER DEPOTBANK Die folgenden Dokumente stehen beim eingetragenen Sitz der Gesellschaft auf Anfrage kostenfrei für Anteilinhaber des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds zur Verfügung:
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10. |
DOKUMENT MIT DEN WESENTLICHEN INFORMATIONEN FÜR DEN ANLEGER Diesem Schreiben sind Exemplare der KIIDs des aufnehmenden Teilfonds bezüglich der Klassen A, B, Ia und R beigefügt. Anteilinhabern wird dringend empfohlen, das KIID des aufnehmenden Teilfonds zu lesen. |
Weitere Informationen zu dieser Zusammenlegung erhalten Sie auf Anfrage bei der Abteilung CSM-TA (E-Mail-Adresse: CSM@bpere.eu – Telefonnummer: +352 24 88 27 11).
Für Anleger in Deutschland sind der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Satzung der Gesellschaft, die geprüften Jahresberichte, die ungeprüften Halbjahresberichte sowie die oben aufgeführten Dokumente auf Wunsch bei der deutschen Informations- und Zahlstelle Marcard, Stein & Co AG, Ballindamm 36, D-20095 Hamburg, kostenlos in Papierform erhältlich.
Luxemburg, 4. November 2021
Im Auftrag des Verwaltungsrats von Edmond de Rothschild Fund