Suche
Close this search box.

EDMOND DE ROTHSCHILD FUND 4, rue Robert Stumper, L-2557: Zusammenlegung Edmond de Rothschild Fund – QUAM 10 – A-EUR;Edmond de Rothschild Fund – Income Europe – A-EUR LU1005539611; LU0992632538 Berichtigung der Veröffentlichung vom 04.11.2021

EDMOND DE ROTHSCHILD FUND
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Société d’Investissement à Capital Variable),
organisiert als Aktiengesellschaft

Eingetragener Sitz: 4 Rue Robert Stumper, L-2557 Luxembourg
Großherzogtum Luxemburg

R.C.S. Luxemburg: B 76441

MITTEILUNG AN DIE ANTEILINHABER VON
EDMOND DE ROTHSCHILD FUND – QUAM 10
UND
EDMOND DE ROTHSCHILD FUND – INCOME EUROPE,
JEWEILS EIN TEILFONDS VON EDMOND DE ROTHSCHILD FUND

1.

VORGESCHLAGENE ZUSAMMENLEGUNG

Wir informieren Sie hiermit, dass der Verwaltungsrat des Edmond de Rothschild Fund (der Verwaltungsrat) beabsichtigt, den Edmond de Rothschild Fund – QUAM 10 (der eingebrachte Teilfonds) mit dem Edmond de Rothschild Fund – Income Europe (der aufnehmende Teilfonds) zusammenzulegen (die Zusammenlegung). Sowohl der eingebrachte Teilfonds als auch der aufnehmende Teilfonds (die Teilfonds) sind Teilfonds des Edmond de Rothschild Fund (der Fonds), einer luxemburgischen Investmentgesellschaft mit variablem Anteilskapital (Société d’investissement à Capital Variable) die als Aktiengesellschaft (Société Anonyme) gegründet wurde und Teil I des luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 zu Organismen für gemeinsame Anlagen in seiner jeweils gültigen Fassung (das Gesetz von 2010) unterliegt und diesem gemäß zugelassen ist.

Alle zentralen Begriffe in diesem Dokument haben die Bedeutung, die im letzten freigegebenen Prospekt des Fonds (der Prospekt) angegeben ist.

2.

HINTERGRUND UND BEGRÜNDUNG DER VORGESCHLAGENEN ZUSAMMENLEGUNG

Die Entscheidung für die Zusammenlegung erfolgt im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung der Teilfonds, da sie es ermöglicht, den eingebrachten Teilfonds und den aufnehmenden Teilfonds als einen einzigen Teilfonds des Fonds zu verwalten.

Die Begründung für die Zusammenlegung ist hauptsächlich die Optimierung der Verwaltung des Teilfonds im Hinblick auf eine wirtschaftliche Rationalisierung. Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass es im besten Interesse der Anteilinhaber der Teilfonds wäre, ihre Portfolios gemeinsam zu verwalten, um die Kosten zu senken.

Die Zusammenlegung wird in Übereinstimmung mit Abschnitt 4.4 des Prospekts und Artikel 24 der Satzung beschlossen.

3.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Die Zusammenlegung findet am 15. Dezember 2021 (das Datum des Inkrafttretens) auf der Grundlage der Nettoinventarwerte der jeweiligen Teilfonds vom 14. Dezember 2021 statt, die am 15. Dezember 2021 berechnet werden.

Am Datum des Inkrafttretens werden alle gegebenenfalls vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des eingebrachten Teilfonds an den aufnehmenden Teilfonds übertragen. Dies erfolgt entsprechend der näheren Beschreibung im Abschnitt 7 unten im Tausch gegen die Ausgabe von Anteilen der entsprechenden Klasse oder Unterklasse des aufnehmenden Teilfonds an bestehende Anteilinhaber des eingebrachten Teilfonds am Datum des Inkrafttretens. Der eingebrachte Teilfonds wird anschließend aufgelöst, ohne in Liquidation zu gehen.

4.

RECHT AUF RÜCKNAHME

Die Anteilinhaber (des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds), die nicht an der Zusammenlegung teilnehmen möchten, haben das Recht, gemäß Artikel 73(1) des Gesetzes von 2010 und Abschnitt 4.4 des Prospekts die kostenfreie Rücknahme (mit Ausnahme des Betrags, der zur Deckung der Desinvestitionskosten einbehalten wird) ihrer Anteile zu beantragen. Beachten Sie jedoch, dass der zur Deckung der Desinvestitionskosten einbehaltene Betrag den NIW des Fonds noch immer beeinflussen kann.

Rücknahmeanträge müssen in Schriftform an die Verwaltungsgesellschaft (die als Transferstelle des Fonds agiert) oder die jeweilige(n) Vertriebsgesellschaft(en) gesendet werden. Das Recht der Anteilinhaber auf Rücknahme ihrer Anteile am eingebrachten Teilfonds und am aufnehmenden Teilfonds gemäß Artikel 73(1) des Gesetzes von 2010 gilt ab dem 5. November 2021 und bis fünf (5) Geschäftstage vor dem Datum der Berechnung des Umtauschverhältnisses. Infolgedessen müssen Rücknahmeanträge für Anteile des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds bis zum 8. Dezember 2021 um 16:00 Uhr (Luxemburger Zeit) in Bezug auf den eingebrachten Teilfonds bzw. 8. Dezember um 12:30 Uhr (Luxemburger Zeit) in Bezug auf den aufnehmenden Teilfonds bei der Verwaltungsgesellschaft eingehen. Rücknahmeanträge für den eingebrachten Teilfonds, die nach diesem Zeitpunkt bei der Verwaltungsgesellschaft eingehen, werden nicht mehr angenommen.

Nach dem 8. Dezember 2021 um 12:30 Uhr (Luxemburger Zeit) werden Rücknahmeanträge für den aufnehmenden Teilfonds weiter angenommen und gemäß den Bestimmungen des Prospekts bearbeitet.

Die Anteile der Anteilinhaber des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds, die ihr Recht auf kostenfreie Rückgabe ihrer Anteile ausgeübt haben, werden vor dem Datum des Inkrafttretens zurückgenommen.

Die Anteilinhaber des eingebrachten Teilfonds, die ihr Rückgaberecht nicht wahrgenommen haben, werden zum Datum des Inkrafttretens Anteilinhaber des aufnehmenden Teilfonds.

5.

AUSSETZUNG DER ZEICHNUNG, DES UMTAUSCHES UND DER ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN DES EINGEBRACHTEN TEILFONDS

Ab dem Datum dieser Mitteilung wird kein weiterer Antrag auf Zeichnung, Umtausch und Übertragung von Anteilen des eingebrachten Teilfonds mehr angenommen. Anleger, die Anteile des eingebrachten Teilfonds zeichnen möchten, müssen Zeichnungsanträge für Anteile des aufnehmenden Teilfonds stellen.

Zeichnungen des aufnehmenden Teilfonds werden während des Zeitraums für die kostenlose Rücknahme nicht ausgesetzt.

6.

ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN UND ANTEILSTAUSCH

Die nicht abgeschriebenen Kosten des eingebrachten Teilfonds werden als Verbindlichkeit an den aufnehmenden Teilfonds übertragen. Alle abgegrenzten, aber noch nicht gezahlten Erträge im eingebrachten Teilfonds werden in den aufnehmenden Teilfonds übernommen.

Der aufnehmende Teilfonds gibt im Tausch für die Übertragung der gegebenenfalls vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des eingebrachten Teilfonds Anteile am aufnehmenden Teilfonds an die Anteilinhaber des eingebrachten Teilfonds aus. Konkret erhalten die Inhaber von Anteilen des eingebrachten Teilfonds Anteile des aufnehmenden Teilfonds gemäß folgender Tabelle:

Eingebrachter Teilfonds Aufnehmender Teilfonds
Für die
Zusammenlegung
relevante Unterklassen
ISIN-CODE Für die
Zusammenlegung
relevante Unterklassen
ISIN-CODE
A CHF LU1005539967 A CHF (H) LU2199442687
A EUR LU1005539611 A EUR LU0992632538
A USD LU1005539884 A USD (H) LU2199443222
B USD LU1005540205 B USD (H) LU2199443495
D EUR LU1005540544 Ia EUR LU0992632371
D USD LU1005540890 Ia EUR LU0992632371
E CHF LU1005541278 Ia CHF (H) LU2388496833
R EUR LU1005541351 R EUR LU1276000236

Infolge der Zusammenlegung werden am Datum des Inkrafttretens alle Anteile des eingebrachten Teilfonds gelöscht. Anteilinhaber, die Namensanteile einer Klasse des eingebrachten Teilfonds direkt halten, werden aus dem Anteilinhaberregister des eingebrachten Teilfonds gelöscht und im Anteilinhaberregister des aufnehmenden Teilfonds in der entsprechenden Klasse oder Unterklasse für eine Anzahl von Anteilen registriert, die auf dem Umtauschverhältnis zum Datum des Inkrafttretens basiert. Die Anteile am aufnehmenden Teilfonds werden in registrierter Form am Datum des Inkrafttretens ausgegeben.

Die Verwaltungsgesellschaft benachrichtigt die betreffenden Anteilinhaber des eingebrachten Teilfonds über ihre Aufnahme ins Anteilinhaberregister des aufnehmenden Teilfonds.

7.

BEWERTUNG DER VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN UND METHODE ZUR BERECHNUNG DES UMTAUSCHVERHÄLTNISSES

Die gegebenenfalls vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds werden gemäß den Bestimmungen der Satzung des Fonds (die Satzung) und des Prospekts auf der Basis des Nettoinventarwerts bewertet, der vom 14. Dezember 2021 datiert und am 15. Dezember 2021 berechnet wird.

Das Umtauschverhältnis je Anteil wird ermittelt, indem der Nettoinventarwert je Anteil der jeweiligen Klasse oder Unterklasse des eingebrachten Teilfonds durch den Nettoinventarwert der entsprechenden Klasse oder Unterklasse des aufnehmenden Teilfonds dividiert wird, die jeweils am 14. Dezember 2021 ermittelt und am 15. Dezember 2021 gemäß folgender Tabelle berechnet werden:

Eingebrachter Teilfonds Aufnehmender Teilfonds Ausgabepreis
Für die Zusammenlegung
relevante Unterklassen
ISIN-CODE Für die Zusammenlegung
relevante Unterklassen
ISIN-CODE Verhältnis
A CHF LU1005539967 A CHF (H) LU2199442687 NIW/​100 oder NIW/​NIW
A EUR LU1005539611 A EUR LU0992632538 NIW/​NIW
A USD LU1005539884 A USD (H) LU2199443222 NIW/​100 oder NIW/​NIW
B USD LU1005540205 B USD (H) LU2199443495 NIW/​100 oder NIW/​NIW
D EUR LU1005540544 Ia EUR LU0992632371 NIW/​NIW
D USD LU1005540890 Ia EUR LU0992632371 NIW/​NIW
E CHF LU1005541278 Ia CHF (H) LU2388496833 NIW/​100 oder NIW/​NIW
R EUR LU1005541351 R EUR LU1276000236 NIW/​NIW

Das Umtauschverhältnis wird zur Genehmigung an die Abschlussprüfer des Fonds, PricewaterhouseCoopers, Société Coopérative, (der Abschlussprüfer) übermittelt.

8.

ERWARTETE AUSWIRKUNG DER ZUSAMMENLEGUNG AUF DIE ANTEILINHABER DER TEILFONDS UND HAUPTUNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN TEILFONDS

8.1

Erwartete Auswirkungen der Zusammenlegung auf Anteilinhaber der Teilfonds

Der aufnehmende Teilfonds wird den eingebrachten Teilfonds am Datum des Inkrafttretens absorbieren. Die Zusammenlegung hat keine Auswirkungen auf das Anlageziel, die Anlagestrategie oder die Anlagepolitik des aufnehmenden Teilfonds, an denen keine Änderungen vorgenommen werden.

Vor der Zusammenlegung und um diese zu erleichtern, wird der eingebrachte Teilfonds im Einklang mit seiner Anlagepolitik und den aufsichtsrechtlichen Diversifizierungsanforderungen in Geldmarktfonds investieren. Die Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Desinvestition des derzeitigen Portfolios und der Anlagen in diesen Fonds werden voraussichtlich gering sein und vom eingebrachter Teilfonds getragen. Am Tag des Inkrafttretens erhält der aufnehmende Teilfonds das Portfolio des eingebrachten Teilfonds als Sacheinlage. Es wird nicht erwartet, dass dies das Portfolio des aufnehmenden Teilfonds wesentlich verändern oder erhebliche Transaktionskosten verursachen wird.

Der eingebrachte Teilfonds wird am Tag des Inkrafttretens aufgelöst, ohne in Liquidation zu gehen. Anteilinhaber des eingebrachten Teilfonds erhalten Anteile des aufnehmenden Teilfonds gemäß Abschnitt 6 oben und sind ab dem Datum des Inkrafttretens an die Bedingungen gebunden, die für den aufnehmenden Teilfonds gelten.

Nach der Durchführung der Zusammenlegung werden die Anteilinhaber des aufnehmenden Teilfonds dieselben Anteile am aufnehmenden Teilfonds halten wie zuvor. Auch die den Anteilen zugeordneten Rechte ändern sich nicht. Die Umsetzung der Zusammenlegung hat weder Einfluss auf die Gebührenstruktur noch wesentliche Auswirkungen auf das Portfolio oder die Anlagepolitik des aufnehmenden Teilfonds. Die Kosten der Zusammenlegung werden wie nachstehend in Abschnitt 8.2 beschrieben getragen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Zusammenlegung absehbare wesentliche negative Auswirkungen für die Anteilinhaber des aufnehmenden Teilfonds haben wird.

Die Zusammenlegung ist für alle Anteilinhaber der Teilfonds bindend, die nicht ihr Recht auf die kostenfreie Rücknahme ihrer Anteile innerhalb des im vorstehenden Abschnitt 4 genannten Zeitraums in Anspruch genommen haben.

8.2

Kosten

Die Rechts-, Beratungs- und Verwaltungskosten und -aufwendungen (mit Ausnahme möglicher Neuausrichtungs- und Transaktionskosten für die Teilfonds) in Verbindung mit der Zusammenlegung werden zu gleichen Teilen von Edmond de Rothschild Asset Management (France) und Edmond de Rothschild Asset Management (Luxembourg) getragen.

8.3

Anlageziel, Anlagestrategie und Anlagepolitik

Das Anlageziel und die Anlagepolitik des eingebrachten und des aufnehmenden Teilfonds unterscheiden sich voneinander, wie in der nachfolgenden Tabelle näher beschrieben.

Eingebrachter Teilfonds Aufnehmender Teilfonds
Ziel

Der eingebrachte Teilfonds verfolgt eine klar definierte Strategie für die Platzierung von Vermögen auf der Grundlage einer Steuerung des jährlichen Volatilitätsrisikos des Portfolios. Kauf- und Verkaufsentscheidungen basieren auf mittelfristig quantitativen Systemen. Die Vermögensanlage wird an vorherrschende Marktbedingungen angepasst und verfolgt das Ziel, eine mittlere jährliche Volatilität von 10 % nicht zu überschreiten. Mit diesem Ziel ist keinerlei Garantie verbunden, dass die mittlere jährliche Volatilität niemals über 10 % steigt. Der eingebrachte Teilfonds wird aktiv verwaltet.

Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen

Der eingebrachte Teilfonds investiert sein Vermögen in Wertpapiere weltweit, unabhängig davon, ob sie zu einer offiziellen Notierung an einer Börse zugelassen sind oder an einem geregelten Markt oder anderen geregelten Markt innerhalb der Grenzen von Kapitel 5. „Anlagebeschränkungen“ des Prospekts, gehandelt werden, wobei keine Beschränkungen für eine Diversifikation nach Regionen, Branchen oder Sektoren bestehen und Anteile, fest oder variabel verzinsliche Anleihen, Anleihen mit reversiblem Zinssatz, Floater, Anleihen mit Mindest- oder Höchstkupon, Indexanleihen oder Nullkuponanleihen, Wandel-, Umtausch- oder Optionsanleihen und Geldmarktinstrumente zulässig sind.

Der eingebrachte Teilfonds strebt dieses Ziel über Anlagen in Aktien oder Anteile von offenen Investmentfonds an, deren Anlagepolitik Investitionen in diese Wertpapiere verfolgt oder deren Portfolio aus diesen Wertpapieren zusammengesetzt ist.

Um das Anlageziel des eingebrachten Teilfonds zu erreichen und unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kann der Anlageverwalter jederzeit beschließen, die Vermögenswerte des eingebrachten Teilfonds teilweise oder vollständig bei einem Finanzinstitut einschließlich der Depotbank zu hinterlegen, wobei Folgendes gilt:

Einlagen müssen zurückgezahlt werden und können vom eingebrachten Teilfonds bei Fälligkeit abgezogen werden; und

diese Finanzinstitute müssen ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union haben oder, wenn sich der Sitz der Finanzinstitute in einem Drittland befindet, müssen sie einer Aufsicht unterliegen, die von den Luxemburger Aufsichtsorganen als einer nach EU-Recht vorgesehenen Aufsicht gleichwertig betrachtet wird.

Zum Schutz der Vermögenswerte des Teilfonds gegen Wechselkursschwankungen kann der Teilfonds vorbehaltlich der Beschränkungen und Grenzen von Kapitel 5, „Investment restrictions“, auf Finanzderivate zurückgreifen.

Der eingebrachte Teilfonds verwendet keine TRS oder Wertpapierfinanzierungsgeschäfte.

Ziel

Der aufnehmende Teilfonds strebt eine Rendite von 4 % p. a über den empfohlenen Anlagezeitraum an, indem er in europäische Aktien und festverzinsliche Wertpapiere investiert, die attraktive Renditen und nachhaltige Dividendenzahlungen bieten und von Unternehmen begeben werden, die Kriterien in Bezug auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) erfüllen. Der aufnehmende Teilfonds wird aktiv verwaltet und nicht unter Bezugnahme auf einen Benchmarkindex.

Anlagepolitik

Ziel des aufnehmenden Teilfonds ist die Auswahl von Unternehmen, die sich auf ein gutes Management von Chancen und Risiken in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) konzentrieren. Zu diesem Zweck beinhaltet das Anlageverfahren des aufnehmenden Teilfonds einen proprietären Ansatz für verantwortungsvolles Investieren. Dieser bevorzugt unabhängig von Kapitalisierungen, Sektoren und finanziellen Ratings Unternehmen mit guten ESG-Ratings, die entweder auf einem proprietären ESG-Rating beruhen oder durch eine externe außerfinanzielle Ratingagentur bereitgestellt werden. Mindestens 90 % der Portfoliounternehmen verfügen über ein ESG-Rating. Das Auswahlverfahren umfasst ein positives Screening durch die Auswahl mittels eines „Best in Universe“-Ansatzes und ein negatives Screening, wobei der Anlageverwalter eine formelle Ausschlussrichtlinie festgelegt hat, die den Ausschluss umstrittener Unternehmen im Zusammenhang mit Waffen, Kohle und Tabak integriert. Das zulässige Anlageuniversum wird folglich um 20 % reduziert und nach ESG-Kriterien definiert. Weitere Informationen zum Ansatz für verantwortungsvolles Investieren, der auf den Teilfonds angewendet wird, und insbesondere zum Transparenz-Kodex des Teilfonds finden Sie auf der Website des Anlageverwalters: https:/​/​www.edmond-de-rothschild.com/​en/​asset-management/​expertises/​responsible-investment.

Der aufnehmende Teilfonds wird als Fonds gemäß Artikel 8(1) SFDR eingestuft, da er eine Kombination von ESG-Merkmalen bewirbt, obwohl kein Referenzindex zum Zweck des Erreichens der ökologischen oder sozialen Merkmale bestimmt wurde.

Der aufnehmende Teilfonds investiert mindestens 50 % seines Nettovermögens in auf Euro lautende Unternehmensanleihen.

Anlagen in Unternehmensanleihen werden aus vorrangigen und nachrangigen Schuldtiteln, Wandelanleihen, CoCo-Bonds und Umtauschanleihen, die von Unternehmen ausgegeben werden, bestehen. Das Rating dieser Wertpapiere kann Investment Grade oder ohne Investment-Grade sein oder sie können über kein Rating verfügen. Die Anlage in bedingte Wandelanleihen darf 20 % des Nettovermögens des aufnehmenden Teilfonds nicht übersteigen.

Abhängig von den Erwartungen des Anlageverwalters wird das Engagement des aufnehmenden Teilfonds auf den europäischen Aktienmärkten in einem Bereich zwischen 0 % und 50 % des Nettovermögens des aufnehmenden Teilfonds gehalten.

Direkte Anlagen in Aktien werden aus Anteilen bestehen, die:

ausgegeben in, notiert an oder engagiert in den Märkten der Eurozone und dem Vereinigtes Königreich, Schweiz, Dänemark, Schweden und Norwegen sind.

von Unternehmen begeben werden, deren Marktkapitalisierung zum Zeitpunkt der Anlage über EUR 500 Millionen beträgt

Anlagen des aufnehmenden Teilfonds in Wertpapiere, die in Schwellenmärkten ausgegeben wurden, dürfen 10 % seines Nettovermögens nicht überschreiten. Es wird beabsichtigt, Anlagen in festverzinsliche Wertpapiere, die auf andere Währungen als Euro lauten, abzusichern. Insgesamt darf das Währungsrisiko des Portfolios 10 % seines Nettovermögens nicht übersteigen.

Der aufnehmende Teilfonds kann in Übereinstimmung mit den in Kapitel 5 des Prospekts „Anlagebeschränkungen“ beschriebenen Beschränkungen und Grenzen derivative Finanzinstrumente einsetzen, um sein Anlageziel zu erreichen. Diese Instrumente können auch zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Zu diesen Instrumenten zählen unter anderem folgende:

Futures-Optionen

Kreditoptionen

Zinsoptionen

Währungsoptionen

Forward Rate Agreements

Währungsswaps

Zinsfutures

Inflationsswaps

Zinsswaps

Devisentermingeschäfte

Single-Name-Credit Default Swaps

Swaptions

Index Credit Default Swaps

Anleihen-ETF-Optionen

Total Return Swaps

Anleihe-Futures

Der aufnehmende Teilfonds kann bis zur Obergrenze von 10 % seines Nettovermögens in Anteile von OGAW oder andere Investmentfonds investieren.

Die Portfolio-Duration wird in einem Bereich zwischen 0 und 7 gehalten.

Zur Erreichung seines Anlageziels kann der aufnehmende Teilfonds bis zu 100 % seines Nettovermögens in zulässige übertragbare Wertpapiere mit einem eingebetteten Derivat investieren. Insbesondere kann der aufnehmende Teilfonds in Wandelanleihen, CoCo-Bonds, Umtauschanleihen, kreditbezogene Schuldtitel (Credit Linked Notes), Optionsscheine und EMTN investieren.

Der aufnehmende Teilfonds geht TRS und Wertpapierfinanzierungsgeschäft (nur Pensionsgeschäfte) in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes seines Nettovermögens ein, wie in der Tabelle in Abschnitt D Abs. 9 in Kapitel 5 des Prospekts „Anlagebeschränkungen“ beschrieben.

Anteilinhabern des eingebrachten Teilfonds wird dringend empfohlen, die Dokumente mit den wesentlichen Anlegerinformationen (die KIIDs) des aufnehmenden Teilfonds zu lesen, um weitere Informationen zu erhalten.

8.4

Risikoprofil der Teilfonds

In beiden Teilfonds unterliegen die Anlagen der Teilfonds normalen Marktschwankungen und anderen Risiken, die naturgemäß mit Anlagen in Wertpapieren verbunden sind, und es kann nicht garantiert werden, dass ein Kapitalzuwachs oder Ausschüttungszahlungen stattfinden. Der Wert der Anlagen und der aus ihnen fließenden Erträge und demzufolge der Wert der Anteile der Teilfonds kann sinken, und es besteht die Möglichkeit, dass ein Anleger das Anlagekapital nicht zurückerhält.

Das Risikoprofil des eingebrachten und des aufnehmenden Teilfonds unterscheiden sich jedoch voneinander, wie in der nachfolgenden Tabelle näher beschrieben.

Eingebrachter Teilfonds Aufnehmender Teilfonds
Die vom eingebrachten Teilfonds getätigten Anlagen sind Schwankungen der Aktienmärkte, Zinssätze und Währungen ausgesetzt. Anleger sind dem Risiko ausgesetzt, möglicherweise einen Betrag zurückzuerhalten, der unter dem von ihnen investierten Betrag liegt. Die Anlagen eines aufnehmenden Teilfonds unterliegen normalen Marktschwankungen und anderen Risiken, die naturgemäß mit Anlagen in Wertpapieren verbunden sind, und es kann nicht garantiert werden, dass ein Kapitalzuwachs oder Ausschüttungszahlungen stattfinden. Der Wert der Anlagen und der aus ihnen fließenden Erträge und demzufolge der Wert der Anteile des aufnehmenden Teilfonds kann nicht nur steigen, sondern auch sinken, und es besteht die Möglichkeit, dass ein Anleger sein Anlagekapital nicht zurückerhält. Zu den mit Anlagen in Aktien (und aktienähnlichen) Wertpapieren verbundenen Risiken gehören wesentliche Schwankungen der Marktpreise, negative Informationen über Emittenten oder den Markt und der nachrangige Status von Aktien im Verhältnis zu Schuldtiteln desselben Unternehmens. Interessierte Anleger sollten auch das mit Wechselkursschwankungen, der möglichen Auferlegung von Devisenkontrollen und anderen Einschränkungen verbundene Risiko berücksichtigen.

Anleger sollten sich bewusst sein, dass der aufnehmende Teilfonds Kreditrisiken unterliegen kann.

Des Weiteren werden Anleger dieses aufnehmenden Teilfonds, der Anlagen in CoCo-Bonds tätigen darf, auf die folgenden mit einer Anlage in dieser Art von Instrumenten verbundenen Risiken aufmerksam gemacht, die in Abschnitt 7.17 unter „Allgemeine Informationen“ dieses Prospekts aufgeführt sind.

Risiken in Verbindung mit der Verwendung von ESG-Kriterien für Anlagen

Die Anwendung von ESG- und Nachhaltigkeitskriterien auf das Anlageverfahren kann dazu führen, dass Wertpapiere bestimmter Emittenten aus dem Anlageuniversum ausgeschlossen werden und daher einige Marktchancen, die Fonds, die keine ESG- oder Nachhaltigkeitskriterien anwenden, zur Verfügung stehen für den aufnehmenden Teilfonds nicht verfügbar sind, und die Performance des aufnehmenden Teilfonds kann manchmal besser oder schlechter sein als die Performance von ähnlichen Fonds, die keine ESG- oder Nachhaltigkeitskriterien anwenden. Die Auswahl der Vermögenswerte kann sich teilweise auf ein proprietäres ESG-Bewertungsverfahren oder Ausschlusslisten stützen, die zum Teil auf Daten von Dritten basieren. Da es keine gemeinsamen oder harmonisierten Definitionen und Bezeichnungen von ESG- und Nachhaltigkeitskriterien auf EU-Ebene gibt, wenden Fondsmanager möglicherweise unterschiedliche Ansätze bei der Festlegung von ESG-Zielen und der Festsetzung, ob diese Ziele von den von ihnen verwalteten Fonds erreicht wurden, an. Dies bedeutet auch, dass es schwierig sein kann, Strategien, bei denen ESG- und Nachhaltigkeitskriterien verwendet werden, zu vergleichen, da die Auswahl und die Gewichtung der ausgewählten Anlagen bis zu einem gewissen Grad subjektiv sein oder auf Kennzahlen basieren können, die zwar gleich heißen, aber unterschiedliche Definitionen haben. Anleger sollten beachten, dass der subjektive Wert, den sie bestimmten Arten von ESG-Kriterien möglicherweise zuweisen oder nicht zuweisen, erheblich von der Methodik des Anlageverwalters abweichen kann. Das Fehlen von harmonisierten Definitionen kann auch dazu führen, dass bestimmte Anlagen möglicherweise nicht von Steuervergünstigungen oder -gutschriften profitieren, weil die ESG-Kriterien anders bewertet werden als ursprünglich angenommen.

8.5

Profil des typischen Anlegers

Eingebrachter Teilfonds Aufnehmender Teilfonds
Der eingebrachte Teilfonds ist auf private und institutionelle Kunden ausgerichtet, wobei letztere eine spezifische Anteilsklasse zeichnen können, sobald ihre Anlagen eine bestimmte Schwelle überschritten haben.

Der eingebrachte Teilfonds ist für Anleger geeignet, die eine langfristige Wertentwicklung schätzen und die gegebenenfalls einen potenziellen kurz- bis mittelfristigen Rückgang des Nettoinventarwerts ihres Portfolios akzeptieren.

Der empfohlene Mindestanlagehorizont beträgt 3 Jahre.

Es wird empfohlen, dass sich Anleger von ihrem Steuerberater zu den Folgen einer Zeichnung von Anteilen des eingebrachten Teilfonds beraten lassen.

Die Performance des eingebrachten Teilfonds wird im KIID für den eingebrachten Teilfonds beschrieben. Die frühere Wertentwicklung ist kein Hinweis auf die zukünftige Wertentwicklung.

Der aufnehmende Teilfonds eignet sich für konservative oder weniger erfahrene Anleger, einschließlich solcher Anleger, die sich nicht für Kapitalmarktthemen interessieren oder über diese informiert sind, Investmentfonds jedoch als praktisches „Sparprodukt“ ansehen. Anleger müssen jedoch die Möglichkeit von Kapitalverlusten akzeptieren. Er ist auch für erfahrenere Anleger geeignet, die definierte mittel- bis langfristige Anlageziele erreichen wollen. Erfahrung mit Kapitalmarktprodukten ist nicht erforderlich. Anleger müssen in der Lage sein, vorübergehend moderate Verluste zu akzeptieren, d. h. dieser aufnehmende Teilfonds ist für Anleger geeignet, die das Kapital mindestens fünf Jahre lang nicht unbedingt benötigen.
8.6

Referenzwährung

Die Referenzwährung des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds ist der Euro (EUR).

8.7

Laufzeit

Sowohl der eingebrachte Teilfonds als auch der aufnehmende Teilfonds wurden auf unbestimmte Zeit errichtet.

8.8

Zeichnung/​Rücknahme/​Umtausch/​Übertragung von Anteilen

Eingebrachter Teilfonds Aufnehmender Teilfonds
Zeichnung Die Zeichnung von Anteilen des eingebrachten Teilfonds erfolgt mittels der für die Zeichnung erforderlichen Dokumente, die am eingetragenen Sitz der Gesellschaft erhältlich sind.

Zeichnungsanträge müssen spätestens um 16:00 Uhr (Luxemburger Zeit) einen Geschäftstag vor dem anwendbaren Bewertungstag eingehen.

Der gezeichnete Betrag ist in USD, EUR, CHF, GBP, ILS, SEK oder JPY gemäß der betreffenden Unterklasse zu zahlen und sollte bei der Gesellschaft in Luxemburg innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem Bewertungstag eingehen, der für diese Zeichnungen anwendbar ist.

Die Zeichnung von Anteilen des aufnehmenden Teilfonds erfolgt mittels der für die Zeichnung erforderlichen Dokumente, die am eingetragenen Sitz der Gesellschaft erhältlich sind.

Zeichnungsanträge müssen spätestens um 12:30 Uhr (Luxemburger Zeit) am entsprechenden Bewertungstag eingehen.

Der Zeichnungsbetrag ist in der Währung der Unterklasse zu zahlen und muss bei der Gesellschaft innerhalb von drei (3) Geschäftstagen nach dem Bewertungstag eingehen, der für diese Zeichnungen gilt.

Rücknahme Rücknahmeanträge müssen spätestens um 16:00 Uhr (Luxemburger Zeit) einen Geschäftstag vor dem anwendbaren Bewertungstag eingehen.

Die Rücknahmeerlöse werden in USD, EUR, CHF, GBP, ILS, SEK oder JPY gemäß der betreffenden Unterklasse innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem anwendbaren Bewertungstag gezahlt. Rücknahmeerlöse können auf Antrag des Anteilsinhabers und auf dessen Kosten in jede frei konvertierbare Währung umgerechnet werden.

Rücknahmeanträge müssen spätestens um 12:30 Uhr (Luxemburger Zeit) am entsprechenden Bewertungstag eingehen.

Die Zahlung der Erlöse für zurückgenommene Anteile erfolgt innerhalb von drei (3) Geschäftstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag.

Zahlungen erfolgen in der Währung der Unterklasse oder in einer anderen Währung gemäß den Anweisungen im Rücknahmeantrag, wobei Umtauschgebühren vom Anteilsinhaber getragen werden.

Umtausch Die Bedingungen für den Umtausch von Anteilen des eingebrachten Teilfonds sind in Kapitel 17 „Umtausch von Anteilen“ des aktuellen Prospekts beschrieben. Die Bedingungen für den Umtausch von Anteilen des aufnehmenden Teilfonds sind in Kapitel 17 „Umtausch von Anteilen“ des aktuellen Prospekts beschrieben.

Die Bestimmungen für die Zeichnung, die Rücknahme und den Umtausch von Anteilen sind beim eingebrachten und beim aufnehmenden Teilfonds identisch.

8.9

Dienstleister

Eingebrachter Teilfonds Aufnehmender Teilfonds
Verwaltungs-
gesellschaft
Edmond de Rothschild Asset Management (Luxembourg)
Anlageverwalter Edmond de Rothschild (Suisse) S.A. Edmond de Rothschild Asset Management (France)

und

Edmond de Rothschild (Suisse) S.A.

Edmond de Rothschild (Suisse) S.A. verwaltet ausschließlich die Transaktionen der Währungsabsicherung der abgesicherten Unterklassen.

Verwahrstelle Edmond de Rothschild (Europe)
Globale Vertriebsstelle Edmond de Rothschild Asset Management (France)
Zentralverwaltung Edmond de Rothschild Asset Management (Luxembourg)
Zugelassener
Abschlussprüfer
PricewaterhouseCoopers, société coopérative
8.10

Besteuerung

Die Steuerregelung des aufnehmenden Teilfonds ist mit der Steuerregelung des eingebrachten Teilfonds vergleichbar.

Die Zusammenlegung kann jedoch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Anlegern des eingebrachten Teilfonds haben.

Zukünftige Anleger des aufnehmenden Teilfonds sollten sich bezüglich der für sie geltenden steuerlichen Konsequenzen des Anteilsbesitzes an ihren eigenen Steuerberater wenden. Die steuerliche Behandlung der Anleger kann sich nach der Zusammenlegung ändern.

8.11

Vergleich der wichtigsten Unterschiede zwischen den Anteilsklassen/​-unterklassen des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds

Eingebrachter Teilfonds Aufnehmender Teilfonds
Für die
Zusammenlegung
relevante
Klassen/​Unterklassen
A CHF

A EUR

A USD

B USD

D USD

D EUR

E CHF

R EUR

A CHF (H)

A EUR

A USD (H)

B USD (H)

Ia EUR

Ia EUR

Ia CHF (H)

R EUR

Ausschüttungspolitik A: Thesaurierung

B: Ausschüttung

D: Thesaurierung

E: Thesaurierung

R: Thesaurierung

A: Thesaurierung

B: Ausschüttung

Ia: Thesaurierung

R: Thesaurierung

Im KIID dargelegtes
synthetisches Risiko-
und Ertragsprofil
(SRRI)
4 4
Benchmarkindex Der eingebrachte Teilfonds verfolgt eine klar definierte Strategie für die Platzierung von Vermögen auf der Grundlage einer Steuerung des jährlichen Volatilitätsrisikos des Portfolios. Kauf- und Verkaufsentscheidungen basieren auf mittelfristig quantitativen Systemen. Daher kann seine Performance nicht mit einer bestimmten Benchmark verglichen werden.

Jedoch wird der unten angegebene Benchmarkindex aufgrund der Tatsache, dass bei der Platzierung der Vermögenswerte eine mittelfristige Performance angestrebt wird, ausschließlich zu Vergleichszwecken verwendet.

Für die Unterklassen gelten folgende Benchmarkindizes:

Dollar 1-Monats-LIBOR für die USD-Unterklasse;

1-Monats-EURIBOR für die EUR-Unterklasse;

CHF 1-Monats-LIBOR für die CHF-Unterklasse;

GBP 1-Monats-LIBOR für die GBP-Unterklasse;

1-Monats-TELBOR für die ILS-Unterklasse;

1-Monats-STIBOR für die SEK-Unterklasse;

JPY 1-Monats-LIBOR für die JPY-Unterklasse.

Der eingebrachte Teilfonds wird aktiv verwaltet, d. h., dass der Anlageverwalter Anlageentscheidungen in dem Bestreben trifft, die Ziele und die Anlagepolitik des eingebrachten Teilfonds zu erreichen. Diese aktive Verwaltung umfasst Entscheidungen in Bezug auf die Auswahl der Vermögenswerte, die regionale Allokation, die sektoralen Einschätzungen und das Gesamt-Marktrisiko. Der Anlageverwalter ist bei der Positionierung des Portfolios in keiner Weise durch die Zusammensetzung des Benchmarkindex eingeschränkt, und der eingebrachte Teilfonds hält möglicherweise nicht alle oder gar keine der betreffenden Komponenten des Benchmarkindex. Der eingebrachte Teilfonds kann ganz oder in erheblichem Maße, bisweilen auch nur geringfügig, vom Benchmarkindex abweichen.

K. A.
„SFDR“
(Offenlegungsverordnung)
Der eingebrachte Teilfonds wird als Fonds gemäß Artikel 6 der Offenlegungsverordnung eingestuft, da Nachhaltigkeitsrisiken vom Anlageverwalter möglicherweise nicht als relevant angesehen werden, weil Nachhaltigkeitsrisiken (a) vom entsprechenden Anlageverwalter nicht systematisch in die Anlageentscheidungen des eingebrachten Teilfonds integriert werden, und/​oder (b) aufgrund der Anlageziele des eingebrachten Teilfonds kein zentraler Bestandteil der Anlagestrategie des eingebrachten Teilfonds sind. Der aufnehmende Teilfonds wird als Fonds gemäß Artikel 8(1) SFDR eingestuft, da er eine Kombination von ESG-Merkmalen bewirbt, obwohl kein Referenzindex zum Zweck des Erreichens der ökologischen oder sozialen Merkmale bestimmt wurde.
Erforderlicher Mindestanteilsbestand K. A.
Mindest-erstzeichnungsbetrag A: 1 Anteil

B: 1 Anteil

D: EUR 1.000.000 oder entsprechend

E: EUR 5.000.000 oder entsprechend

R: 1 Anteil

A: 1 Anteil

B: 1 Anteil

Ia: EUR 500.000 oder entsprechend

R: 1 Anteil

Berechtigte Anleger A: Private Anleger

B: Private Anleger

D: Institutionelle Anleger

E: Institutionelle Anleger

R: Private Anleger

A: Private Anleger

B: Private Anleger

Ia: Institutionelle Anleger

R: Private Anleger

Zeichnungsgebühr A: Max. 2 % des NIW je Anteil

B: Max. 2 % des NIW je Anteil

D: K. A.

E: K. A.

R: Max. 2 % des NIW je Anteil

A: Max. 2 % des NIW je Anteil

B: Max. 2 % des NIW je Anteil

Ia: K. A.

R: Max. 2 % des NIW je Anteil

Rücknahmegebühr A: Max. 0,50 % des NIW je Anteil

B: Max. 0,50 % des NIW je Anteil

D: Max. 0,50 % des NIW je Anteil

E: Max. 0,50 % des NIW je Anteil

R: Max. 0,50 % des NIW je Anteil

K. A.
Umtauschgebühr K. A.
Bewertungstag Jeder Geschäftstag ist ein Bewertungstag. Am Karfreitag und am 24. Dezember (Heiligabend) wird der Nettoinventarwert nicht berechnet.

Der Nettoinventarwert wird am ersten Geschäftstag nach dem entsprechenden Bewertungstag berechnet und veröffentlicht (der „NIW-Berechnungstag“).

Jeder Tag, an dem die Banken in Luxemburg und in Frankreich allgemein für den Kundenverkehr geöffnet sind, sowie jeder andere Tag, an dem die französischen Finanzmärkte geöffnet sind (offizieller Kalender von EURONEXT PARIS S.A.), ist ein Bewertungstag. Am Karfreitag und am 24. Dezember (Heiligabend) wird der Nettoinventarwert nicht berechnet.

Der Nettoinventarwert wird am ersten Geschäftstag nach dem entsprechenden Bewertungstag berechnet und veröffentlicht (der „NIW-Berechnungstag“).

Frist für die Zahlung
von Zeichnungsgeldern
innerhalb von drei (3) Geschäftstagen nach dem anwendbaren Bewertungstag
Annahmeschluss für
den Eingang von
Zeichnungs-,
Rücknahme- und
Umtauschanträgen
16:00 Uhr (Luxemburger Zeit) einen Geschäftstag vor dem geltenden Bewertungstag. 12:30 Uhr (Luxemburger Zeit) am jeweiligen Bewertungstag
Zahlung von
Rücknahmeerlösen
innerhalb von drei (3) Geschäftstagen nach dem anwendbaren Bewertungstag
8.12

Dienstleistergebühren

Eingebrachter Teilfonds Aufnehmender Teilfonds
Globale
Verwaltungsgebühr
A: Bis zu 1,25 % p.a des durchschnittlichen NIW der Klasse

B: Bis zu 1,25 % p.a des durchschnittlichen NIW der Klasse

D: Bis zu 0,85 % p.a des durchschnittlichen NIW der Klasse

E: Bis zu 0,60 % p.a des durchschnittlichen NIW der Klasse

R: Bis zu 1,75 % p.a des durchschnittlichen NIW der Klasse

A: Bis zu 1,30 % p.a des durchschnittlichen NIW der Klasse

B: Bis zu 1,30 % p.a des durchschnittlichen NIW der Klasse

Ia: Bis zu 0,65 % p.a des durchschnittlichen NIW der Klasse

R: Bis zu 1,70 % p.a des durchschnittlichen NIW der Klasse

Depotbank- und
Verwaltungsgebühr
Bis zu 0,30 % des NIW jeder Klasse
Performancegebühr K. A.
Laufende Kosten laut KIID A CHF: 2,19 %

A EUR: 2,22 %

A USD: 2,20 %

B USD: 2,22 %

D EUR: 1,80 %

D USD: 1,74 %

E CHF: 1,46 %

R EUR: 2,72 %

A CHF (H): 1,74 % geschätzt

A EUR: 1,74 %

A USD (H): 1,74 % geschätzt

B USD (H): 1,74 % geschätzt

Ia EUR: 1,07 %

Ia EUR: 1,07 %

Ia CHF (H): 1,07 % geschätzt

R EUR: 2,14 %

Satz der
Zeichnungssteuer
(„Taxe
d’abonnement“)
A: 0,05 %

B: 0,05 %

D: 0,01 %

E: 0,01 %

R: 0,05 %

A: 0,05 %

B: 0,05 %

Ia: 0,01 %

R: 0,05 %

9.

BERICHTE DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND DER DEPOTBANK

Die folgenden Dokumente stehen beim eingetragenen Sitz der Gesellschaft auf Anfrage kostenfrei für Anteilinhaber des eingebrachten Teilfonds und des aufnehmenden Teilfonds zur Verfügung:

(a)

der Bericht des Abschlussprüfers, in dem (i) die angewendeten Kriterien für die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (soweit vorhanden) des eingebrachten Teilfonds am Datum des Inkrafttretens und (ii) die Berechnungsmethode des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche, am Datum des Inkrafttretens berechnete Umtauschverhältnis validiert werden;

(b)

die Bestätigung der Depotbank hinsichtlich der Feststellung der Konformität (i) der Identifikation der Art der Zusammenlegung, (ii) des Datums des Inkrafttretens und (iii) der auf die Übertragung der Vermögenswerte und das Umtauschverhältnis anwendbaren Regeln mit den Bestimmungen des Gesetzes von 2010 und der Satzung;

(c)

die Rahmenbedingungen der Zusammenlegung;

(d)

der letzte freigegebene Prospekt des Fonds; und

(e)

der letzte Jahresbericht und Halbjahresbericht des Fonds.

10.

DOKUMENT MIT DEN WESENTLICHEN INFORMATIONEN FÜR DEN ANLEGER

Diesem Schreiben sind Exemplare der KIIDs des aufnehmenden Teilfonds bezüglich der Klassen A, B, Ia und R beigefügt.

Anteilinhabern wird dringend empfohlen, das KIID des aufnehmenden Teilfonds zu lesen.

Weitere Informationen zu dieser Zusammenlegung erhalten Sie auf Anfrage bei der Abteilung CSM-TA (E-Mail-Adresse: CSM@bpere.eu – Telefonnummer: +352 24 88 27 11).

Für Anleger in Deutschland sind der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Satzung der Gesellschaft, die geprüften Jahresberichte, die ungeprüften Halbjahresberichte sowie die oben aufgeführten Dokumente auf Wunsch bei der deutschen Informations- und Zahlstelle Marcard, Stein & Co AG, Ballindamm 36, D-20095 Hamburg, kostenlos in Papierform erhältlich.

Luxemburg, 4. November 2021

Im Auftrag des Verwaltungsrats von Edmond de Rothschild Fund

Letzten Beiträge

Allgemein

Schuldenberg

Im vergangenen Jahr verzeichneten Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungen einen Anstieg ihrer Schulden, wie das

Weiterlesen
Allgemein

Konjunkturprognose

Heute werden die führenden Wirtschaftsforschungsinstitute ihre neueste Konjunkturprognose präsentieren. Nach aktuellen Medienberichten zeichnen sie ein

Weiterlesen
News

Bezahlen bitte

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil festgelegt, dass ein Bauunternehmer die Kosten für die

Weiterlesen