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Deka Vermögensmanagement GmbH: Anlage-/Vertragsbedingungen 1842 Fundament DE000A2DJVS7

Deka Vermögensmanagement GmbH

Frankfurt am Main

Bekanntmachung der
Deka Vermögensmanagement GmbH

betreffend die
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

1842 Fundament (DE000A2DJVS7)
1842 Potential (DE000A2DJVR9)
1842 Vermögen flexibel (DE000DK2J8A9)
1842 Vermögen offensiv (DE000DK2J8B7)
Clément OptiPlus (DE000A1CXYY4)
Deka-BasisAnlage konservativ (DE000DK2CFP1)
Deka-BasisAnlage moderat (DE000DK2CFQ9)
Deka-BasisAnlage ausgewogen (DE000DK2CFR7)
Deka-BasisAnlage offensiv (DE000DK2CFT3)
Deka-BasisAnlage dynamisch (DE000A2DJVV1)
Deka-BasisAnlage ZielStruktur offensiv (DE000A2DJVW9)
Deka-BasisAnlage ZielStruktur offensiv 2023 (DE000A2N44K6)
Deka-GenerationenPortfolio (DE000DK0LMG1)
Deka-Multimanager ausgewogen (DE000DK2J8Q5)
Deka-Multimanager defensiv (DE000DK2J8R3)
Deka-Nachhaltigkeit ManagerSelect (DE000DK1CJS9)
Deka-Nachhaltigkeit ManagerSelect offensiv (DE000DK0LPA7)
Deka-PB ManagerMandat (DE000DK2J7R5)
Deka-PB ManagerMandat offensiv (DE000A2N44H2)
Deka-PB Multimanager ausgewogen (DE000DK2D9U1)
Deka-PB Werterhalt 4y (DE000DK0EC42)
Deka-PortfolioSelect ausgewogen (DE000A2N44B5)
Deka-PortfolioSelect dynamisch (DE000A2N44D1)
Deka-PortfolioSelect moderat (DE000A2N44C3)
Keppler-Emerging Markets-INVEST (DE000A0ERYQ0)
Keppler-Global Value-INVEST (DE000A0JKNP9)
Kreissparkasse Heilbronn Portfolio Strategie (DE000A2DJVQ1)
Leipziger Vermögensstrategie Balance (DE000A2N44F6)
Leipziger Vermögensstrategie Potenzial (DE000A2N44G4)
Leipziger Vermögensstrategie Substanz (DE000A2N44E9)
LINGOHR-ASIEN-SYSTEMATIC-INVEST (DE0008479387)
LINGOHR-EUROPA-SYSTEMATIC-INVEST (DE0005320097)
LINGOHR-SYSTEMATIC-INVEST (DE0009774794)
MARS-5 MultiAsset INVEST (DE0009774836)
MBS Invest 2 (DE000A2DJVN8)
MBS Invest 2 Nachhaltigkeit (DE000DK0LPF6)
MBS Invest 3 (DE000A2DJVP3)
MBS Invest 3 Nachhaltigkeit (DE000DK0LPG4)
Private Banking Premium Chance (DE0005320022)
Private Banking Premium Chance Nachhaltigkeit (DE000DK0LPD1)
Private Banking Premium Ertrag Nachhaltigkeit (DE000DK0LPE9)
Private Banking Struktur (DE000A0DNG73)
Rheinischer Kirchenfonds (DE000A0JKM98)
StarCapital-Corporate Bond-INVEST (DE000A0M6J90)
UC Multimanager Global – INVEST (DE0009799155)
Hamburger Nachhaltigkeitsfonds – Best in Progress (DE000DK0EF72, DE000DK0EF64, DE000DK0LMD8)
Hamburger Stiftungsfonds (DE000A0YCK34, DE000DK0LJ38, DE000A0YCK42, DE000A0YCK26)
Haspa Potenzial (DE000DK0EF56, DE000DK0EF49. DE000DK0LMC0)
Sparkasse Duisburg INVEST Nachhaltigkeit (DE000DK0LPB5)
Kreissparkasse Heilbronn: Stiftung (DE000DK2D715)
Kreissparkasse Heilbronn: Stiftung 50 (DE000A2DJVX7)
Rosenheim TopSelect (DE000DK2J9A7, DE000A2N44J8)
Sparkasse Hanau Grimmfonds (DE000DK2J6F2)
Sparkasse HRV PremiumPlus (DE000DK2J8E1)
Sparkasse Pforzheim Calw Top Select (DE000DK0EFY3)
ES-DividendenStrategie (DE000A2N44A7)
ES-InvestSelect: Aktien offensiv (DE000A2DJVY5)
ES-Invest Select: Stiftungsfonds (DE000DK2J7M6)
Fonds Selektion Nachhaltigkeit (DE000DK0LPC3)
Sparkasse Karlsruhe – Premium Fonds (DE000DK2J9C3)
Sparkasse Kraichgau Select Nachhaltigkeit (DE000A1CXYX6)
Sparkasse Offenburg/​Ortenau Fonds Selektion (DE000DK0EFW7)
Stiftungsportfolio Ulm ESG (DE000DK0EF80)

Die Deka Vermögensmanagement GmbH („Gesellschaft“) ändert mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum 31. Dezember 2021 die Allgemeinen Anlagebedingungen („AAB“) der vorstehend aufgeführten OGAW-Sondervermögen aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/​1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/​65/​EG und 2011/​61/​EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) vom 3. Juni 2021 sowie das Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/​2012 vom 19. März 2020.
Neben redaktionellen und klarstellenden Anpassungen umfassen die Änderungen unter anderem die Möglichkeit, Anteilscheine künftig auch elektronisch zu verbriefen. Gemäß des neu eingefügten § 11 Absatz 2 Satz 2 AAB sind Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten künftig auch dann im Rahmen der in § 11 Absatz 2 Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im OGAW enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. Ferner kann sich die Gesellschaft künftig nicht mehr von einem Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten System zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen. Die Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über ein von einer Wertpapiersammelbank organisiertes System, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 KAGB abweicht, ist dagegen weiterhin zulässig. Darüber hinaus hat die Gesellschaft künftig die Möglichkeit, weitere Liquiditätsmanagementinstrumente einzusetzen. Demnach kann die Gesellschaft die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen in den Besonderen Anlagebedingungen (BAB) festgelegten Schwellenwert erreichen. Ferner entfällt künftig die Unterrichtung der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers bei Übertragung des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über das OGAW-Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft. Hinsichtlich der Änderungen von Anlagebedingungen gilt, dass die Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers im Falle von anlegerbenachteiligen Kostenänderungen oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze informiert werden müssen. Im Falle der Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze verkürzt sich die Bekanntmachungsfrist von derzeit drei Monaten auf künftig vier Wochen. Des Weiteren wird § 25 AAB neu eingefügt. Dieser informiert die Anleger über die Möglichkeiten des Streitbeilegungsverfahrens.

Die wesentlichen Änderungen der Allgemeinen Anlagebedingungen, die für alle vorstehend aufgeführten OGAW-Sondervermögen gleichermaßen gelten, werden entsprechend der geltenden Rechtslage angepasst und erhalten den nachfolgenden Wortlaut:

***

§ 11 Absatz 2 Satz 2 AAB wird neu eingefügt und erhält folgenden Wortlaut.

§ 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

(…)

2.

(…) Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im OGAW enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden.

(…)

§ 13 Absatz 3 AAB wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:

§ 13 Wertpapier-Darlehen

(…)

3.

Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 KAGB abweicht, wenn von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

(…)

§ 16 AAB wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:

§ 16 Anteile

1.

Die Anteile am Sondervermögen lauten auf den Inhaber und werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben.

2.

Verbriefte Anteilscheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft; die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb eines Anteils am Sondervermögen erwirbt der Anleger einen Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde. Dieser ist übertragbar, soweit in den BAB nichts Abweichendes geregelt ist.

3.

Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den BAB festgelegt.

4.

Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist ausgeschlossen. Sofern für das OGAW-Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger werden stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt werden.

§ 17 AAB wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:

§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Beschränkung und Aussetzung der Rücknahme

1.

Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

2.

Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. Die BAB können vorsehen, dass Anteile nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

3.

Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die BAB können Rückgabefristen vorsehen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des OGAW-Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

4.

Soweit in den BAB nichts Abweichendes geregelt ist, bleibt der Gesellschaft jedoch vorbehalten, die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des OGAW-Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Der Schwellenwert ist in den BAB festgelegt. Er beschreibt das Rückgabeverlangen prozentual zum Nettoinventarwert des OGAW-Sondervermögens.
In diesem Fall wird die Gesellschaft dem Rückgabeverlangen je Anleger nur anteilig entsprechen, im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder).
Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Rücknahmebeschränkung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Die Gesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

5.

Der Gesellschaft bleibt zudem vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Absatz 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

6.

Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 5 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

§ 18 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 AAB wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:

§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

1.

Soweit in den BAB nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile die Verkehrswerte der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt („Anteilwert“). Werden gemäß § 16 Absatz 3 unterschiedliche Anteilklassen für das Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

(…)

§ 22 Absatz 2 AAB wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:

§ 22 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

(…)

2.

Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.

(…)

§ 23 Absatz 3 und Absatz 4 AAB werden geändert und erhalten folgenden Wortlaut:

§ 23 Änderungen der Anlagebedingungen

(…)

3.

Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Absatz 2 Nummer 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze des OGAW-Sondervermögens im Sinne des § 163 Absatz 3 KAGB sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach § 163 Absatz 3 KAGB zu informieren.

4.

Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung.

§ 25 AAB wird neu eingefügt und erhält folgenden Wortlaut:

§ 25 Streitbeilegungsverfahren

Die Gesellschaft hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Bei Streitigkeiten können Verbraucher die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Gesellschaft nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil.

Die Kontaktdaten lauten: Büro der Ombudsstelle des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V., Unter den Linden 42, 10117 Berlin, www.ombudsstelle-investmentfonds.de.

Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/​consumers/​odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: service@deka.de.

 

Zum 31. Dezember 2021 erscheinen aktualisierte Ausgaben der jeweiligen Verkaufsprospekte der OGAW-Sondervermögen, die kostenfrei auf Anforderung bei der Deka Vermögensmanagement GmbH, Mainzer Landstraße 16, 60325 Frankfurt am Main, erhältlich sind oder unter www.deka.de bzw. www.deka.de/​pflicht abrufbar sind.

 

Frankfurt, im Dezember 2021

Deka Vermögensmanagement GmbH

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