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Ampega Investment GmbH: Wichtige Information für die Anteilinhaber des Sondervermögens WertArt Capital Fonds AMI DE000A2N65X4

Ampega Investment GmbH

Köln

Wichtige Information für die Anteilinhaber des Sondervermögens
„WertArt Capital Fonds AMI“

Die folgenden Änderungen des Sondervermögens WertArt Capital Fonds AMI (ISIN: DE000A2N65X4) treten mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft:

1.

Hinsichtlich der Allgemeinen Anlagebedingungen (AAB) für OGAW-Sondervermögen unserer Gesellschaft verweisen wir auf die zeitgleich für das Sondervermögen „Ampega AmerikaPlus Aktienfonds“, Anteilklasse I (a) (ISIN: DE000A2PPHL2), Anteilklasse P (a) (ISIN: DE000A0MY039) im Dezember 2021 veröffentlichten AAB.

2.

Die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) des Sondervermögens werden wie nachfolgend erläutert geändert.

a.

§ 2 Nummer 6 wird hinsichtlich der Investitionsmöglichkeit in Investmentanteile konkretisiert.

b.

In § 11 wird eine prozentuale Schwelle für die mögliche Rückgabebeschränkung aufgenommen.

c.

Es wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Mit Wirkung zum 01.01.2022 werden die Anlagebedingungen des Sondervermögens wie nachfolgend abgedruckt neu gefasst.

Die BaFin hat den Änderungen der Anlagebedingungen mit Bescheid im November zugestimmt.

 

Köln, im Dezember 2021

Ampega Investment GmbH

Die Geschäftsführung

Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Ampega Investment GmbH, Köln,
(„Gesellschaft“)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
WertArt Capital Fonds AMI,
die nur in Verbindung mit den
für dieses Sondervermögen von
der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Anlagebedingungen“
gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

§ 1
Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:

1.

Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen (nachfolgend AABen)

2.

Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen,

3.

Bankguthaben gemäß § 7 der AABen,

4.

Investmentanteile gemäß § 8 der AABen,

5.

Derivate gemäß § 9 der AABen,

6.

Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 AABen.

§ 2
Anlagegrenzen

1.

Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt. Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind

– Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;

– Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind;

– Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 % unterliegen und nicht von ihr befreit sind;

– Anteile an anderen Investmentvermögen entweder in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesellschaften anlegen oder in Höhe der in den Anlagebedingungen des anderen Investmentvermögens festgelegten Mindestquote.

Die in Pension genommenen Kapitalbeteiligungen sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

2.

Gleichzeitig gilt auch die folgende Anlagegrenze:
Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Aktien nach Maßgabe des § 5 der AABen angelegt werden. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

3.

Bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wertpapiere nach Maßgabe des § 5 der AABen angelegt werden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Aktien und verzinsliche Wertpapiere. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

4.

Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten gemäß § 6 der AABen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

5.

Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden.

6.

Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der AABen angelegt werden. Hierbei handelt es sich um Anteile von Aktienfonds, Rentenfonds und Mischfonds, die – unter Berücksichtigung des Satzes 1 – jeweils bis zu 100 % der erworbenen Investmentanteile betragen dürfen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KABG anzurechnen.

7.

Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate nach Maßgabe des § 9 der AABen einsetzen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

§ 3
Anlageausschuss

Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das OGAW-Sondervermögen anzuschaffenden und zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.

ANTEILKLASSEN

§ 4
Anteilklassen

1.

Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungskurssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Vergütung der Verwahrstelle, der Vertriebsvergütung, der erfolgsbezogenen Vergütung, der Vergütung für die Beratungsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

2.

Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der AABen Derivate im Sinne des § 197 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

3.

Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Vergütung der Verwahrstelle, die Vertriebsvergütung, die Vergütung der Beratungsgesellschaft, die erfolgsbezogene Vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

4.

Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Vergütung der Verwahrstelle, Vertriebsvergütung, Vergütung der Beratungsgesellschaft, erfolgsbezogene Vergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt, und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

§ 5
Anteile

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6
Ausgabe- und Rücknahmepreis

1.

Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, den wesentlichen Anlegerinformationen, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

2.

Der Ausgabeaufschlag beträgt unabhängig von der Anteilklasse je Anteil bis zu 2,00 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigen Aufgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung des Ausgabeaufschlags abzusehen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

3.

Abweichend von § 18 Absatz 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

4.

Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

5.

Abweichend von § 18 Absatz 4 der AABen kann auch an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen, die keine Börsenhandelstage sind, von einer Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises abgesehen werden; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

§ 7
Kosten

1.

Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind

a.

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine Vergütung in Höhe von bis zu 1,00 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung wird dem OGAW-Sondervermögen monatlich entnommen. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

b.

Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine marktübliche Vergütung in Höhe von maximal einem Drittel der Bruttoerträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.

2.

Vergütung der Verwahrstelle

Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,10 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens die gemäß Ziffer 1 ermittelt und entnommen wird. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung für die Verwahrstelle zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

3.

Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind

a.

Bis zu 0,05 % p.a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes für Kosten gesetzlich vorgeschriebener Repräsentanten und steuerlicher Vertreter. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Ziffer 1 nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.

b.

Bis zu 0,10 % p.a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes für Kosten und Leistungsentgelte Dritter, deren Dienste sich die Gesellschaft für den Abschluss und die Verwaltung von Derivative-Geschäften und für die Verwaltung von Sicherheiten solcher Derivate-Geschäfte (Collateral-Management) bedient. Dies beinhaltet insbesondere auch Leistungen Dritter im Rahmen der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/​2012 European Market Infrastructure Regulation (EMIR), unter anderem durch Meldungen an Transaktionsregister sowie Leistungen im Zusammenhang mit Rechtsträger-Kennungen und das zentrale Clearing von OTC-Derivaten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Ziffer 1 nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.

4.

Zulässiger jährlicher Höchstbetrag

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1a, 2, 3 als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,25 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes berechnet wird, betragen.

5.

Aufwendungen

Neben den Vergütungen aus den vorstehenden Absätzen können die folgenden Aufwendungen dem OGAW-Sondervermögen belastet werden:

a.

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b.

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);

c.

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d.

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

e.

Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;

f.

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g.

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h.

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;

i.

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

j.

Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

k.

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

l.

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

m.

im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zuzahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuer.

6.

Transaktionskosten

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

7.

Performance Fee

Erfolgsabhängige Vergütung mit Vergleichsindex („Benchmark“)

a.

Definition der erfolgsabhängigen Vergütung

Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens zusätzlich zu den Vergütungen gem. Ziffer 1. je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 15,00 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am Ende einer Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex, d.h. positive Abweichung der Anteilwertentwicklung von der Benchmarkentwicklung, nachfolgend auch „Positive Benchmark-Abweichung“ genannt), jedoch insgesamt höchstens bis zu 4,00 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den börsentäglichen Werten errechnet wird.

Die dem Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.

Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Entwicklung des Vergleichsindex (Underperformance zum Vergleichsindex, d.h. negative Abweichung der Anteilwertentwicklung von der Benchmarkentwicklung, nachfolgend auch „Negative Benchmark-Abweichung“ genannt), so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung bei Positiver Benchmark-Abweichung wird nun auf Basis der Negativen Benchmark- Abweichung ein Underperformancebetrag pro Anteilwert errechnet und in die nächste Abrechnungsperiode als negativer Vortrag vorgetragen („Negativer Vortrag“). Der Negative Vortrag wird nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus Positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag am Ende dieser Abrechnungsperiode den Negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall errechnet sich der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Übersteigt der aus Positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den Negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode nicht, werden beide Beträge verrechnet. Der verbleibende Underperformancebetrag pro Anteilwert wird wieder in die nächste Abrechnungsperiode als neuer „Negativer Vortrag“ vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine Negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene Negative Vortrag um den aus dieser Negativen Benchmark-Abweichung errechneten Underperformancebetrag erhöht. Bei der jährlichen Berechnung des Vergütungsanspruchs werden etwaige Underperformancebeträge der jeweils fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt. Existieren für das Sondervermögen weniger als fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden, so werden alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt.

Ergänzend zu Vorstehendem richtet sich die Berücksichtigung der Anteilwertentwicklung nach der unter Buchstabe f getroffenen Vereinbarung.

Ein sich aus Positiver Benchmark-Abweichung ergebender positiver Betrag pro Anteilwert (nach Abzug eines etwaigen zu berücksichtigenden Negativen Vortrags), der nicht entnommen werden kann, wird ebenfalls in die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen („Positiver Vortrag“). Bei der jährlichen Berechnung des Vergütungsanspruchs werden sich aus Positiver Benchmark- Abweichung ergebende positive Beträge aus den fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt.

Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

b.

Definition der Abrechnungsperiode

Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Auflegung des OGAW-Sondervermögens und endet erst am zweiten 31.12., der der Auflegung folgt.

c.

Vergleichsindex

Als Vergleichsindex wird MSCI World festgelegt. Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.

d.

Berechnung der Anteilwertentwicklung

Die Anteilwertentwicklung ist nach der BVI-Methode zu berechnen.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt.

Die Wertentwicklungsberechnung nach der BVI-Methode beruht auf der international anerkannten „time weighted rate of return (TWR)“- Standard-Methode. Die Berechnungs-Methode misst die prozentuale Veränderung des angelegten Vermögens zu Beginn und zum Ende eines Betrachtungszeitraumes. Ausschüttungen werden dabei rechnerisch in neue Fondsanteile investiert und somit wie Thesaurierungen behandelt. Die Berechnung der Wertentwicklung erfolgt dabei auf Basis der börsentäglich ermittelten Anteilwerte. Der Anteilwert resultiert aus dem ermittelten Nettoinventarwert („Net Asset Value“) dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Hierzu werden die Vermögensgegenstände und Erträge addiert und die Kosten des OGAW-Sondervermögens sowie eventuell aufgenommene Kredite und sonstige Verbindlichkeiten abgezogen.

Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.

Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.

e.

Rückstellung

Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine rechnerisch angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt oder eine bereits gebuchte Rückstellung entsprechend aufgelöst. Aufgelöste Rückstellungen fallen dem Sondervermögen zu. Eine erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, soweit entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.

f.

Berücksichtigung der Anteilwertentwicklung

Positive Anteilwertentwicklung als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal

Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur dann entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Anteilwert zu Beginn der Abrechnungsperiode übersteigt („Positive Anteilwertentwicklung“). Etwaige Positive Benchmark-Abweichungen aus vorangegangenen Abrechnungsperioden werden nicht berücksichtigt.

8.

Erwerb von Investmentanteilen

Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, der dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden ist. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

§ 8
Ausschüttung

1.

Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs aus. Realisierte Veräußerungsgewinne können – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs –ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2.

Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3.

Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

4.

Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

5.

Zwischenausschüttungen sind jederzeit zulässig. Über bereits geplante Zwischenausschüttungen wird im Halbjahres- oder Jahresbericht informiert.

6.

Solange keine Anteilklassen gebildet werden, schüttet dieses Sondervermögen seine Erträge aus.

§ 9
Thesaurierung der Erträge

Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen wieder an.

§ 10
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 01. 01. und endet am 31.12.

§ 11
Rückgabebeschränkung

Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).

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