Suche
Close this search box.

Ampega Investment GmbH: Wichtige Information für die Anteilinhaber des Sondervermögens MARTAGON Solid Plus DE000A0M1U41

Ampega Investment GmbH

Köln

Wichtige Information für die Anteilinhaber des Sondervermögens
„MARTAGON Solid Plus“

Die folgenden Änderungen des Sondervermögens MARTAGON Solid Plus (ISIN: DE000A0M1U41) treten mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft:

1.

Hinsichtlich der Allgemeinen Anlagebedingungen (AAB) für OGAW-Sondervermögen unserer Gesellschaft verweisen wir auf die zeitgleich für das Sondervermögen „Ampega AmerikaPlus Aktienfonds“, Anteilklasse I (a) (ISIN: DE000A2PPHL2), Anteilklasse P (a) (ISIN: DE000A0MY039) im Dezember 2021 veröffentlichten AAB.

2.

Die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) des Sondervermögens werden wie nachfolgend erläutert geändert.

a.

In § 11 wird eine prozentuale Schwelle für die mögliche Rückgabebeschränkung aufgenommen.

b.

Es wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Mit Wirkung zum 01.01.2022 werden die Anlagebedingungen des Sondervermögens wie nachfolgend abgedruckt neu gefasst.

Die BaFin hat den Änderungen der Anlagebedingungen mit Bescheid im November zugestimmt.

 

Köln, im Dezember 2021

Ampega Investment GmbH

Die Geschäftsführung

Besondere Anlagebedingungen

zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Ampega Investment GmbH, Köln,
(„Gesellschaft“)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß OGAW-Richtlinie
MARTAGON Solid Plus,
die nur in Verbindung mit
den von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten.

Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen

§ 1 Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:

1.

Wertpapiere gemäß § 193 KAGB,

2.

Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB,

3.

Bankguthaben gemäß § 195 KAGB,

4.

Investmentanteile gemäß § 196 KAGB,

5.

Derivate gemäß § 197 KAGB,

6.

sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB.

§ 2 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen

1. Anlagegrundsätze /​ Anlageschwerpunkt

Für das OGAW-Sondervermögen ist kein Anlageschwerpunkt festgelegt. Das OGAW-Sondervermögen kann in alle nach den Anlagebedingungen zulässigen Vermögensgegenstände investieren.

2. Wertpapiere

Die Gesellschaft darf für bis zu 100% des Wertes des OGAW-Sondervermögens Wertpapiere im Sinne von § 193 KAGB erwerben.

Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Emittenten

Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Emittenten im Sinne des § 206 Absatz 2 KAGB jeweils bis zu 35% des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen, wenn diese von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union ausgegeben oder garantiert worden sind.

4. Geldmarktinstrumente

Die Gesellschaft darf für bis zu 100% des Wertes des OGAW-Sondervermögens Geldmarktinstrumente im Sinne von § 194 KAGB erwerben.

Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

5. Bankguthaben

Die Gesellschaft darf für bis zu 100% des Wertes des OGAW-Sondervermögens Bankguthaben im Sinne von § 195 KAGB halten.

6. Investmentanteile gemäß § 196 KAGB

Die Gesellschaft darf für bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 196 KAGB oder diesen vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen beziehungsweise Investmentaktiengesellschaften (OGAW-Investmentvermögen) gemäß folgenden Grundsätzen erwerben:

a) Bei der Auswahl erwerbbarer OGAW-Investmentvermögen richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/​oder deren aktuellen Halbjahres- beziehungsweise Jahresberichten. Es kann in alle Arten von in- und ausländischen OGAW-Investmentvermögen investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich.

b) OGAW-Investmentvermögen dürfen nur erworben werden, sofern deren Anlagebedingungen beziehungsweise deren Satzungen vorsehen, dass sie selbst nur jeweils zu maximal 10% ihres Wertes in Anteile an wiederum anderen Investmentvermögen investieren dürfen.

c) Die in Pension genommenen Anteile an OGAW-Investmentvermögen sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

Anlageausschuss

§ 3 Anlageausschuss

Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das OGAW-Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen. Die Aufgaben und Befugnisse des Anlageausschusses werden gegebenenfalls in dessen Geschäftsordnung bestimmt.

Anteilklassen

§ 4 Anteilklassen

1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der „AABen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Kostenpauschale, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten jeder Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „AABen“ Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Kostenpauschale und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Kostenpauschale, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

Anteile, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten

§ 5 Anteile

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis

1. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, den wesentlichen Anlegerinformationen, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

2. Der Ausgabeaufschlag beträgt – unabhängig von gegebenenfalls bestehenden Anteilklassen – bis zu 1% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen.

3. Abweichend von § 18 Absatz 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

4. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert.

5. Abweichend von § 18 Absatz 4 der AABen kann auch an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen, die keine Börsenhandelstage sind, von einer Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises abgesehen werden; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

§ 7 Kosten

1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,67 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung wird dem OGAW-Sondervermögen monatlich entnommen. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

2. Vergütung der Verwahrstelle

Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,03 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens, mindestens jedoch 12.000 EUR zzgl. USt. , die gemäß Absatz 1 ermittelt und entnommen wird. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung für die Verwahrstelle zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

3. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind

Bis zu 0,05 % p.a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes für Kosten gesetzlich vorgeschriebener Repräsentanten und steuerlicher Vertreter. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Ziffer 1 nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.

4. Zulässiger jährlicher Höchstbetrag

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1, 2, 3 als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,75 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes berechnet wird, betragen.

5. Aufwendungen

Neben den Vergütungen aus den vorstehenden Absätzen können die folgenden Aufwendungen dem OGAW-Sondervermögen belastet werden:

a.

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b.

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);

c.

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d.

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

e.

Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;

f.

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g.

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h.

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;

i.

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

j.

Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

k.

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

l.

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

m.

im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zuzahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuer.

6. Transaktionskosten

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

7. Erwerb von Investmentanteilen

Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, der dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden ist. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

Ertragsverwendung und Geschäftsjahr

§ 8 Ausschüttende Anteilklassen

1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3. Solange keine Anteilklassen gebildet werden, schüttet dieses Sondervermögen seine Erträge aus.

4. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

5. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

6. Zwischenausschüttungen sind jederzeit zulässig. Über bereits geplante Zwischenausschüttungen wird im Halbjahres- oder Jahresbericht informiert.

§ 9 Thesaurierende Anteilklassen

Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen wieder an.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai.

§ 11
Rückgabebeschränkung

Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).

Letzten Beiträge

News

IG SGT AG

In dieser Woche haben wir zahlreiche Gespräche mit betroffenen Anlegern der Swiss Gold Treuhand AG

Weiterlesen
Allgemein

Goldpreis-Rallye

Die Goldpreis-Rallye setzt sich unvermindert fort. In der Nacht auf Donnerstag erreichte das Edelmetall in

Weiterlesen