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Ampega Investment GmbH: Wichtige Information für die Anteilinhaber des Sondervermögens Ampega Real Estate Plus DE0009847483

Ampega Investment GmbH

Köln

Wichtige Information für die Anteilinhaber des Sondervermögens
„Ampega Real Estate Plus“

Die folgenden Änderungen des Sondervermögens Ampega Real Estate Plus (ISIN: DE0009847483) treten mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft:

1.

Hinsichtlich der Allgemeinen Anlagebedingungen (AAB) für Gemischte Sondervermögen unserer Gesellschaft verweisen wir auf die zeitgleich für das Sondervermögen „Ampega Real Estate Plus“ (ISIN: DE0009847483) im Dezember 2021 veröffentlichten AAB.

2.

Die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) des Sondervermögens werden wie nachfolgend erläutert geändert.

a.

§ 2 Nummer 2 wird hinsichtlich der Investitionsmöglichkeit in Investmentanteile konkretisiert.

b.

Die jeweilige Länderliste in § 2 Nummer 5 wird angepasst.

c.

In § 8 wird die Verpflichtung zur Übermittlung eines dauerhaften Datenträgers an die Anleger bezüglich der Pflichten nach § 300 Absatz 4 sowie § 308 Absatz 4 KAGB gestrichen.

d.

In § 13 wird eine prozentuale Schwelle für die mögliche Rückgabebeschränkung aufgenommen.

e.

Es wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Mit Wirkung zum 01.01.2022 werden die Anlagebedingungen des Sondervermögens wie nachfolgend abgedruckt neu gefasst.

Die BaFin hat den Änderungen der Anlagebedingungen mit Bescheid im Dezember zugestimmt.

 

Köln, im Dezember 2021

Ampega Investment GmbH

Die Geschäftsführung

Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Ampega Investment GmbH, (Köln),
( „Gesellschaft“)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Gemischte Sondervermögen
Ampega Real Estate Plus
die nur in Verbindung mit den
für dieses Sondervermögen von
der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Anlagebedingungen“
gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

§ 1
Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das Gemischte Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:

1.

Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen (nachfolgend AABen),

2.

Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen,

3.

Bankguthaben gemäß § 7 der AABen,

4.

Anteile und Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 der AABen,

5.

Derivate gemäß § 9 der AABen,

6.

Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen.

§ 2
Anlagegrenzen

1.

Bis zu 100 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Wertpapieren nach Maßgabe des § 5 der AABen angelegt werden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Aktien und verzinsliche Wertpapiere. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

2.

Bis zu 100 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 der AABen angelegt werden. Hierbei handelt es sich um Anteile von Aktienfonds, Rentenfonds und Mischfonds, die – unter Berücksichtigung des Satzes 1 – jeweils bis zu 100 % der erworbenen Investmentanteile betragen dürfen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

3.

Bis zu 100 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Anteilen an Gemischten Sondervermögen angelegt werden. Nach deren Anlagebedingungen können folgende Investitionen vorgesehen werden:

Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile nach § 196 KAGB, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB, Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen gemäß §§ 219 Absatz 1 Nr. 2a) und 219 Absatz 1 Nr. 2b) KAGB.

Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

4.

Bis zu 100 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der AABen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

5.

Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35% des Wertes des Gemischten Sondervermögens anlegen:

a.

Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesländer: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

b.

Europäische Union
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EURATOM, Europäische Wirtschaftsgemeinschaften, Europäische Gemeinschaft

c.

Andere EU-Mitgliedstaaten
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Republik Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Republik Zypern

d.

Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Island, Liechtenstein, Norwegen

e.

Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind
Australien, Japan, Kanada, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

6.

Mindestens 51 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens müssen dabei insgesamt in Vermögensgegenstände nach den Ziffern 1. bis 4. mit folgenden Spezifikationen angelegt werden:

a)

Wertpapiere, die

(1)

von einer Gesellschaft, die sich im Bereich der Immobilien- oder Bauwirtschaft betätigt, ausgestellt worden sind. Die Gesellschaft kann sowohl ein inländisches als auch ein ausländisches Unternehmen sein und muss sich schwerpunktmäßig mit dem An- und Verkauf, der Errichtung, der Entwicklung oder der Verwaltung von Immobilien befassen;

(2)

von einer Gesellschaft, die sich im Bereich Infrastruktur betätigt, ausgestellt worden sind. Dazu gehören Unternehmen aus den Bereichen Technische Infrastruktur (z.B. Energie- und Gasversorgung, Kommunikation, Entsorgung und Verkehrsinfrastruktur) und Soziale Infrastruktur (z.B. Bildung, Gesundheit, Kultur, Sicherheit);

(3)

von der öffentlichen Hand, Unternehmen und Finanzinstituten ausgestellt worden sind, die „gedeckte“ Anleihen begeben (Covered Bonds). Diese Wertpapiere sind in der Regel hypothekarisch- oder durch Forderungen besichert.

b)

Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und vergleichbare Schuldverschreibungen im Sinne von 206 Absatz 3 KAGB;

c)

Investmentvermögen, deren Portfolio schwerpunktmäßig aus Wertpapieren oder anderen Investmentvermögen besteht, welche die unter den Punkten (1) – (3) sowie b) genannten Spezifika aufweisen.

7.

Bis zu 49 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden.

8.

Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens anlegen in Anteilen an Sonstigen Sondervermögen nach Maßgabe des §§ 220 bis 224 KAGB, Anteilen von ausländischen Investmentvermögen, die den Sondervermögen nach §§ 220 bis 224 KAGB vergleichbar sind sowie Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine dem §§ 220 bis 224 KAGB vergleichbare Anlageform vorsieht (nachfolgend zusammengefasst als Sonstige Sondervermögen bezeichnet). Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.

8.1.

Arten der Sonstigen Sondervermögen:

Die Gesellschaft wird für Rechnung des Gemischten Sondervermögens nur solche Anteile an Fonds erwerben, die

8.1.1. ihr Fondsvermögen von einer Verwahrstelle oder einem Prime Broker verwahren lassen oder die Funktionen oder Verwahrstelle von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrnehmen lassen,
8.1.2. ihr Fondsvermögen nur anlegen

in Wertpapieren,

in Geldmarktinstrumenten,

in Bankguthaben,

in Derivaten,

in Sonstigen Anlageinstrumenten gemäß § 198 KAGB, wobei nicht die Beschränkungen nach § 197 Absatz 1 KAGB zu beachten sind,

in Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann,

in Edelmetallen,

in unverbrieften Darlehensforderungen.

in Anteile an inländischen oder ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 253 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 KAGB.

8.2.

Anlagegrenzen für Sonstige Sondervermögen

8.2.1. Die Gesellschaft kann Sonstige Sondervermögen auswählen, denen gestattet ist,

bis zu 100 % ihres Fondsvermögens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten (auch auf Fremdwährung lautend) und bis zu 10 % ihres Fondsvermögens in Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 196 KAGB, die ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen dürfen (Geldmarktfonds), sowie in Anteilen an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen anzulegen und eine Mindestliquidität in Form von Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und Geldmarktfonds nicht vorgesehen ist; und/​oder

Derivate unbeschränkt einzusetzen,

für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 % des Fondsvermögens aufzunehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen des Sonstigen Sondervermögens vorgesehen ist.

8.2.2. Die Sonstigen Sondervermögen dürfen keine Vermögensgegenstände für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Investmentvermögen gehören (Leerverkaufsverbot).
8.2.3. Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sonstige Sondervermögen vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager anlegen. Sie darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.
8.3.

Auswahlprozess für Sonstige Sondervermögen

Die Gesellschaft wählt die Sonstigen Sondervermögen nach deren Anlagestrategien, den historischen Renditen und Standardabweichungen, der Korrelation zu anderen Sonstigen Sondervermögen mit ähnlichen oder identischen Anlagestrategien oder Benchmarks aus. Sie kann in alle Arten von in- und ausländischen Sonstigen Sondervermögen anlegen.

9.

Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Gemischten Sondervermögens Derivate nach Maßgabe des § 9 der AABen einsetzen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

§ 3
Anlageausschuss

Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Gemischte Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.

ANTEILKLASSEN

§ 4
Anteilklassen

1.

Für das Gemischte Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 3 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungskurssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Vergütung der Verwahrstelle, der Vertriebsvergütung, der erfolgsbezogenen Vergütung, der Vergütung für die Beratungsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

2.

Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der AABen Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens zu vermeiden.

3.

Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Vergütung der Verwahrstelle, die Vertriebsvergütung, der Vergütung für die Beratungsgesellschaft, die erfolgsbezogene Vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

4.

Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Vergütung der Verwahrstelle, Vertriebsvergütung, Beratervergütung, erfolgsbezogene Vergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt, und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

§ 5
Anteile

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6
Ausgabe- und Rücknahmepreis

1.

Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, in den wesentlichen Anlegerinformationen, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

2.

Der Ausgabeaufschlag beträgt unabhängig von der Anteilklasse je Anteil bis zu 5,00 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aufgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung des Ausgabeaufschlags abzusehen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

3.

Abweichend von § 18 Absatz 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

4.

Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

5.

Abweichend von § 18 Absatz 4 der AABen kann auch an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen, die keine Börsenhandelstage sind, von einer Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises abgesehen werden. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

§ 7
Kosten

1.

Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind

a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Gemischten Sondervermögens eine Vergütung in Höhe von bis zu 1,30 % p. a. des Wertes des Gemischten Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung wird dem Gemischten Sondervermögen monatlich entnommen. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

b) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Sondervermögens eine marktübliche Vergütung in Höhe von maximal einem Drittel der Bruttoerträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.

2.

Vergütung der Verwahrstelle

Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem Gemischten Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,075 % p.a. des Wertes des Gemischten Sondervermögens, die gemäß Absatz 1 ermittelt und entnommen wird. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung der Verwahrstelle zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

3.

Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind

a.

Bis zu 0,05 % p.a. des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes für Kosten gesetzlich vorgeschriebener Repräsentanten und steuerlicher Vertreter. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Ziffer 1 nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.

b.

Bis zu 0,10 % p.a. des Wertes des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes für Kosten und Leistungsentgelte Dritter, deren Dienste sich die Gesellschaft für den Abschluss und die Verwaltung von Derivative-Geschäften und für die Verwaltung von Sicherheiten solcher Derivate-Geschäfte (Collateral-Management) bedient. Dies beinhaltet insbesondere auch Leistungen Dritter im Rahmen der Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 648/​2012 European Market Infrastructure Regulation (EMIR), unter anderem durch Meldungen an Transaktionsregister sowie Leistungen im Zusammenhang mit Rechtsträger-Kennungen und das zentrale Clearing von OTC-Derivaten. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Ziffer 1 nicht abgedeckt und somit dem Sondervermögen zusätzlich belastet.

4.

Zulässiger jährlicher Höchstbetrag

Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1a, 2, 3 als Vergütung sowie Ziffer 5 Buchstabe m) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,575 % p. a. des Wertes des Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes berechnet wird, betragen.

5.

Aufwendungen

Neben den Vergütungen aus den vorstehenden Absätzen können die folgenden Aufwendungen dem Gemischten Sondervermögen belastet werden:

a.

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b.

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);

c.

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d.

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

e.

Kosten für die Prüfung des Gemischten Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Gemischten Sondervermögens;

f.

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g.

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Gemischten Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Gemischten Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h.

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Gemischte Sondervermögen erhoben werden;

i.

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Gemischte Sondervermögen;

j.

Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

k.

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

l.

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Gemischten Sondervermögens durch Dritte;

m.

Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt bis zu einer Höhe von 0,05 % p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes berechnet wird;

n.

im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zuzahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

6.

Transaktionskosten

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Gemischten Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

7.

Performance Fee

a.

Definition der erfolgsabhängigen Vergütung

Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens zusätzlich zu den Vergütungen gem. Ziffer 1-6 je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20,00 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Geldmarktanlage in dieser Abrechnungsperiode um 1,00 % („Hurdle Rate“) übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 3,00 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den börsentäglichen Werten errechnet wird. Ist der Anteilwert zu Beginn der Abrechnungsperiode niedriger als der Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorangegangenen Abrechnungsperioden erzielt wurde (nachfolgend „High Water Mark“), so tritt zwecks Berechnung der Anteilwertentwicklung nach Satz 1 die High Water Mark an die Stelle des Anteilwerts zu Beginn der Abrechnungsperiode. Existieren für das Sondervermögen weniger als fünf vorangegangene Abrechnungsperioden, so werden bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs alle vorangegangenen Abrechnungsperioden berücksichtigt.

Die dem Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsmaßstabs abgezogen werden.

Als Vergleichsmaßstab wird der 3-Monats-EURIBOR festgelegt. Falls der Vergleichsmaßstab entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen anderen Vergleichsmaßstab festlegen, der an die Stelle des genannten Maßstabs tritt.

Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

b.

Definition der Abrechnungsperiode

Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.10. und endet am 30.09. eines Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt mit der Auflegung des Gemischten Sondervermögens und endet erst am zweiten 30.09., der der Auflegung folgt.

c.

Performanceberechnung

Die Anteilwertentwicklung ist nach der BVI-Methode zu berechnen.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Ertrages des 3-Monats-EURIBORs mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes) ermittelt.

Die Wertentwicklungsberechnung nach der BVI-Methode beruht auf der international anerkannten „time weighted rate of return (TWR)“- Standard-Methode. Die Berechnungs-Methode misst die prozentuale Veränderung des angelegten Vermögens zu Beginn und zum Ende eines Betrachtungszeitraumes. Ausschüttungen werden dabei rechnerisch in neue Fondsanteile investiert und somit wie Thesaurierungen behandelt. Die Berechnung der Wertentwicklung erfolgt dabei auf Basis der börsentäglich ermittelten Anteilwerte. Der Anteilwert resultiert aus dem ermittelten Nettoinventarwert („Net Asset Value“) dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Hierzu werden die Vermögensgegenstände und Erträge addiert und die Kosten des OGAW-Sondervermögens sowie eventuell aufgenommene Kredite und sonstige Verbindlichkeiten abgezogen.

d.

Rückstellung

Entsprechend dem Ergebnis einer täglichen Berechnung wird eine rechnerisch angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt oder eine bereits gebuchte Rückstellung entsprechend aufgelöst. Aufgelöste Rückstellungen fallen dem Sondervermögen zu. Eine erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, soweit entsprechende Rückstellungen gebildet wurden.

6.

Erwerb von Investmentanteilen

Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, der dem Gemischten Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden ist. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Gemischten Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Gemischten Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

BESONDERE INFORMATIONSPFLICHTEN GEGENÜBER DEN ANLEGERN

§ 8
Besondere Informationspflichten gegenüber den Anlegern

Die Informationen gemäß § 300 Absatz 1 und 2 KAGB sind im Anhang zum Jahresbericht enthalten. Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 sowie § 308 Absatz 4 KAGB werden in einem im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium veröffentlicht.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

§ 9
Ausschüttung

1.

Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Gemischten Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne können – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs –ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2.

Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Gemischten Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3.

Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Gemischten Sondervermögen bestimmt werden.

4.

Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

§ 10
Thesaurierung der Erträge

Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Gemischten Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Gemischten Sondervermögen wieder an.

§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Gemischten Sondervermögens beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September.

§ 12
Namensbezeichnung

Die Rechte der Anleger, welche die Anteile unter vormals gültiger Namensbezeichnung erworben haben, bleiben unberührt.

§ 13
Rückgabebeschränkung

Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).

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