Ampega Investment GmbH
Köln
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Sondervermögens
„Ampega Real Estate Plus“
Die folgenden Änderungen des Sondervermögens Ampega Real Estate Plus (ISIN: DE0009847483) treten mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft:
1. |
Hinsichtlich der Allgemeinen Anlagebedingungen (AAB) für Gemischte Sondervermögen unserer Gesellschaft verweisen wir auf die zeitgleich für das Sondervermögen „Ampega Real Estate Plus“ (ISIN: DE0009847483) im Dezember 2021 veröffentlichten AAB. |
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2. |
Die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) des Sondervermögens werden wie nachfolgend erläutert geändert.
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Mit Wirkung zum 01.01.2022 werden die Anlagebedingungen des Sondervermögens wie nachfolgend abgedruckt neu gefasst.
Die BaFin hat den Änderungen der Anlagebedingungen mit Bescheid im Dezember zugestimmt.
Köln, im Dezember 2021
Ampega Investment GmbH
Die Geschäftsführung
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Ampega Investment GmbH, (Köln),
( „Gesellschaft“)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Gemischte Sondervermögen
Ampega Real Estate Plus
die nur in Verbindung mit den
für dieses Sondervermögen von
der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Anlagebedingungen“
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Gemischte Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. |
Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen (nachfolgend AABen), |
2. |
Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen, |
3. |
Bankguthaben gemäß § 7 der AABen, |
4. |
Anteile und Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 der AABen, |
5. |
Derivate gemäß § 9 der AABen, |
6. |
Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen. |
§ 2
Anlagegrenzen
1. |
Bis zu 100 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Wertpapieren nach Maßgabe des § 5 der AABen angelegt werden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Aktien und verzinsliche Wertpapiere. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. |
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2. |
Bis zu 100 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 der AABen angelegt werden. Hierbei handelt es sich um Anteile von Aktienfonds, Rentenfonds und Mischfonds, die – unter Berücksichtigung des Satzes 1 – jeweils bis zu 100 % der erworbenen Investmentanteile betragen dürfen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. |
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3. |
Bis zu 100 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Anteilen an Gemischten Sondervermögen angelegt werden. Nach deren Anlagebedingungen können folgende Investitionen vorgesehen werden: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile nach § 196 KAGB, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB, Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen gemäß §§ 219 Absatz 1 Nr. 2a) und 219 Absatz 1 Nr. 2b) KAGB. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. |
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4. |
Bis zu 100 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der AABen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. |
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5. |
Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35% des Wertes des Gemischten Sondervermögens anlegen:
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6. |
Mindestens 51 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens müssen dabei insgesamt in Vermögensgegenstände nach den Ziffern 1. bis 4. mit folgenden Spezifikationen angelegt werden:
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7. |
Bis zu 49 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. |
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8. |
Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Gemischten Sondervermögens anlegen in Anteilen an Sonstigen Sondervermögen nach Maßgabe des §§ 220 bis 224 KAGB, Anteilen von ausländischen Investmentvermögen, die den Sondervermögen nach §§ 220 bis 224 KAGB vergleichbar sind sowie Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine dem §§ 220 bis 224 KAGB vergleichbare Anlageform vorsieht (nachfolgend zusammengefasst als Sonstige Sondervermögen bezeichnet). Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. |
8.1. |
Arten der Sonstigen Sondervermögen: Die Gesellschaft wird für Rechnung des Gemischten Sondervermögens nur solche Anteile an Fonds erwerben, die |
8.1.1. | ihr Fondsvermögen von einer Verwahrstelle oder einem Prime Broker verwahren lassen oder die Funktionen oder Verwahrstelle von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrnehmen lassen, | ||||||||||||||||||
8.1.2. | ihr Fondsvermögen nur anlegen
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8.2. |
Anlagegrenzen für Sonstige Sondervermögen |
8.2.1. | Die Gesellschaft kann Sonstige Sondervermögen auswählen, denen gestattet ist,
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8.2.2. | Die Sonstigen Sondervermögen dürfen keine Vermögensgegenstände für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Investmentvermögen gehören (Leerverkaufsverbot). | ||||||
8.2.3. | Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sonstige Sondervermögen vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager anlegen. Sie darf nicht in ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren. |
8.3. |
Auswahlprozess für Sonstige Sondervermögen Die Gesellschaft wählt die Sonstigen Sondervermögen nach deren Anlagestrategien, den historischen Renditen und Standardabweichungen, der Korrelation zu anderen Sonstigen Sondervermögen mit ähnlichen oder identischen Anlagestrategien oder Benchmarks aus. Sie kann in alle Arten von in- und ausländischen Sonstigen Sondervermögen anlegen. |
9. |
Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Gemischten Sondervermögens Derivate nach Maßgabe des § 9 der AABen einsetzen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
§ 3
Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Gemischte Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
ANTEILKLASSEN
§ 4
Anteilklassen
1. |
Für das Gemischte Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 3 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungskurssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Vergütung der Verwahrstelle, der Vertriebsvergütung, der erfolgsbezogenen Vergütung, der Vergütung für die Beratungsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. |
2. |
Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der AABen Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens zu vermeiden. |
3. |
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Vergütung der Verwahrstelle, die Vertriebsvergütung, der Vergütung für die Beratungsgesellschaft, die erfolgsbezogene Vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. |
4. |
Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Vergütung der Verwahrstelle, Vertriebsvergütung, Beratervergütung, erfolgsbezogene Vergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt, und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. |
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 5
Anteile
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Gemischten Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. |
Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, in den wesentlichen Anlegerinformationen, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an. |
2. |
Der Ausgabeaufschlag beträgt unabhängig von der Anteilklasse je Anteil bis zu 5,00 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Aufgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung des Ausgabeaufschlags abzusehen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
3. |
Abweichend von § 18 Absatz 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
4. |
Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. |
5. |
Abweichend von § 18 Absatz 4 der AABen kann auch an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen, die keine Börsenhandelstage sind, von einer Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises abgesehen werden. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
§ 7
Kosten
1. |
Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Gemischten Sondervermögens eine Vergütung in Höhe von bis zu 1,30 % p. a. des Wertes des Gemischten Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung wird dem Gemischten Sondervermögen monatlich entnommen. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. b) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Sondervermögens eine marktübliche Vergütung in Höhe von maximal einem Drittel der Bruttoerträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. |
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2. |
Vergütung der Verwahrstelle Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem Gemischten Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,075 % p.a. des Wertes des Gemischten Sondervermögens, die gemäß Absatz 1 ermittelt und entnommen wird. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung der Verwahrstelle zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
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3. |
Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
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4. |
Zulässiger jährlicher Höchstbetrag Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1a, 2, 3 als Vergütung sowie Ziffer 5 Buchstabe m) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,575 % p. a. des Wertes des Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes berechnet wird, betragen. |
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5. |
Aufwendungen Neben den Vergütungen aus den vorstehenden Absätzen können die folgenden Aufwendungen dem Gemischten Sondervermögen belastet werden:
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6. |
Transaktionskosten Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Gemischten Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. |
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7. |
Performance Fee
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6. |
Erwerb von Investmentanteilen Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, der dem Gemischten Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden ist. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Gemischten Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Gemischten Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. |
BESONDERE INFORMATIONSPFLICHTEN GEGENÜBER DEN ANLEGERN
§ 8
Besondere Informationspflichten gegenüber den Anlegern
Die Informationen gemäß § 300 Absatz 1 und 2 KAGB sind im Anhang zum Jahresbericht enthalten. Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 sowie § 308 Absatz 4 KAGB werden in einem im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium veröffentlicht.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 9
Ausschüttung
1. |
Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Gemischten Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne können – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs –ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. |
2. |
Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Gemischten Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. |
3. |
Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Gemischten Sondervermögen bestimmt werden. |
4. |
Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. |
§ 10
Thesaurierung der Erträge
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Gemischten Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Gemischten Sondervermögen wieder an.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Gemischten Sondervermögens beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September.
§ 12
Namensbezeichnung
Die Rechte der Anleger, welche die Anteile unter vormals gültiger Namensbezeichnung erworben haben, bleiben unberührt.
§ 13
Rückgabebeschränkung
Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).