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Allianz Global Investors GmbH: Anlage-/Vertragsbedingungen VermögensManagement Stabilität – A DE0009797381

Allianz Global Investors GmbH

Frankfurt am Main

BEKANNTMACHUNG
Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber

des Gemischten Sondervermögens

VermögensManagement Stabilität

Allianz Global Investors GmbH hat in ihrer Funktion als Kapitalverwaltungsgesellschaft („KVG“) des o.g. Gemischten Sondervermögen bei der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Änderung der „Allmeinen Anlagebedingungen“ sowie eine Änderung der jeweiligen „Besonderen Anlagebedingungen“ des Fonds „VermögensManagement Stabilität“ beantragt, welche nachstehend erläutert werden sollen.

1.

Die wesentlichen Änderungen der „Allgemeinen Anlagebedingungen“, die mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 in Kraft treten, werden wie folgt beschrieben:

Die in den „Allgemeinen Anlagebedingungen“ vorgenommenen Änderungen beruhen auf dem zwischen dem BVI und der BaFin abgestimmten Muster, das die Anpassungen an das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in der Fassung des Fondsstandortgesetzes (FoStoG) vom 03.06.2021, die Einführung der Liquiditätsmanagementinstrumente (LTM) sowie die Anpassung an das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) vom 3. Juni 2021 für Gemischte Sondervermögen umsetzt. Neu eingeführt wurde insbesondere die Möglichkeit der Beschränkung von Rückgabeverlangen von Anteilinhabern, die ihre Rechtsgrundlage in § 98 KAGB hat. Nach § 98 Abs. 1 b KAGB kann eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) in den „Allgemeinen Anlagebedingungen“ mit dem Anleger des betreffenden Fonds vereinbaren, dass dessen in § 98 Abs. 1 KAGB verankertes Recht, die Anteile mindestens zweimal im Monat (die Anteile des o.g. Gemischten Sondervermögens können grundsätzlich börsentäglich zurückgegeben werden) zurückgeben zu dürfen, kurzfristig beschränkt werden darf.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Rückgabeverlangen der Anleger des betreffenden Fonds einen zuvor festgelegten Schwellenwert überschreiten, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des betreffenden Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Diese Maßnahme darf dann anschließend höchstens 15 Arbeitstage in Folge dauern.

Die Anlagebedingungen des betreffenden Fonds haben somit vorzusehen, dass bei Überschreiten eines Schwellenwertes die KVG berechtigt ist, die Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen; im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder in diesem Fall nur anteilig auf Basis einer von der KVG zu ermittelnder Quote ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der KVG auch zu einem späteren Zeitpunkt dann nicht mehr ausgeführt, sondern entfällt vollständig.

Für den Fall, dass die KVG von einer solchen Rücknahmebeschränkung gemäß § 17 Abs. 4 „Allgemeinen Anlagebedingungen“ Gebrauch, hat sie über die Aktivierung und Aufhebung zudem unverzüglich die BaFin zu informieren und bei Publikumsfonds dies zusätzlich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Hinzuweisen ist ferner auf den Umstand, dass die vorstehend beschriebene Rücknahmebeschränkung stets im Interesse der Anteilinhaber des betroffenen Fonds erfolgt. Durch die Beschränkung der Rücknahme – die wie oben beschrieben auf max. 15 Arbeitstage limitiert ist – wird die KVG in die Lage versetzt, die börsentäglich mögliche Rücknahme von Anteilen zunächst weiterhin aufrechtzuerhalten und den Fonds aufgrund der konkreten Liquiditätssituation nicht zum Zeitpunkt der erfolgten Rückgaben vollständig „schließen“ zu müssen. Eine „vollständige Schließung“ des Fonds ist stets mit einer vollständigen Aussetzung der Rücknahme der Anteile verbunden, womit es keinem Anteilinhaber mehr möglich wäre, seine Anteile am betreffenden Fonds zurückzugeben.

Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Änderungen der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ können insbesondere § 17 Abs. 4 der nachstehend abgedruckten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ entnommen werden.

Der entsprechend zu überschreitende Schwellenwert aller Rückgabeverlangen wird in den jeweiligen „Besonderen Anlagebedingungen“ des o.g. Gemischten Sondervermögens genannt.

Endlich wurden zahlreiche weitere redaktionelle Änderungen in den „Allgemeinen Anlagebedingungen“ eingefügt, die jedoch keine inhaltlichen Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem jeweiligen Anteilinhaber haben. In diesem Zusammenhang wird – vgl. §§ 1 Nr. 2, 16 Nr. 1 „Allgemeine Anlagebedingungen“ – im Rahmen der Anpassung an das eWpG vom 3. Juni 2021 nunmehr klargestellt, dass die Anteile am Sondervermögen auf den Inhaber lauten und entweder in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben werden. Verbriefte Anteilscheine sind stets in einer Sammelurkunde zu verbriefen, die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen.

2.

Die Änderungen der jeweiligen „Besonderen Anlagebedingungen“, die mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 in Kraft treten, werden wie folgt beschrieben:

Gemäß § 17 Abs. 4 der geänderten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ des o.g. Gemischten Sondervermögens waren auch die „Besonderen Anlagebedingungen“ dieses Gemischten Sondervermögens, das von der Möglichkeit der Nutzung von Rücknahmebeschränkungen gemäß § 98 Abs. 1b KAGB konkret Gebrauch machen soll, zu ergänzen. In dem neu eingeführten Paragrafen „Rückgabebeschränkung“ wird klargestellt, dass die KVG die Möglichkeit hat, die Rücknahme zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger des Fonds an einem Tag 10% des Nettoinventarwertes dieses Fonds erreichen sollten.

In den „Besonderen Anlagebedingungen“ des o.g. Gemischten Sondervermögens wird daher nach § 11 (Geschäftsjahr) der § 12 (Rückgabebeschränkungen) mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:

§ 11 Geschäftsjahr

[…….]

§ 12 Rückgabebeschränkungen

Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10% des Nettoinventarwertes des Gemischten Sondervermögens (Schwellenwert) erreichen.

Sowohl die geänderten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ als auch die geänderten „Besonderen Anlagebedingungen“ des o.g. Gemischten Sondervermögens treten mit Wirkung zum 31.12.2021 in Kraft.

Die Genehmigung zur Änderung der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ sowie der „Besonderen Anlagebedingungen“ erteilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Schreiben vom 07.12.2021.

Mit Inkrafttreten der geänderten Allgemeinen Anlagebedingungen“ sowie der „Besonderen Anlagebedingungen“ für das Gemischte Sondervermögen mit Wirkung zum 31.12.2021 erscheint zudem eine aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes des betreffenden Fonds, der im Internet unter http:/​/​www.allianzglobalinvestors.de oder bei der Gesellschaft kostenfrei erhältlich ist.

Nachfolgend sind die vollständigen „Allgemeinen Anlagebedingungen“ für die von Allianz Global Investors GmbH verwalteten Gemischten Sondervermögen abgedruckt, die mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 gültig sind:

 

Allianz Global Investors GmbH

Die Geschäftsführung

Allgemeine Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und der
Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt am Main,
(„Gesellschaft“)
für die von der Gesellschaft verwalteten
Gemischten Sondervermögen,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Gemischte Sondervermögen
aufgestellten „Besonderen Anlagebedingungen“
gelten.

§ 1 Grundlagen

1.

Die Gesellschaft ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines Gemischten Sondervermögens an. Der Geschäftszweck des Gemischten Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände sind ausgeschlossen.

3.

Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allgemeinen Anlagebedingungen (AAB) und Besonderen Anlagebedingungen (BAB) (die „Anlagebedingungen“) des Gemischten Sondervermögens und dem KAGB.

§ 2 Verwahrstelle

1.

Die Gesellschaft bestellt für das Gemischte Sondervermögen eine Einrichtung im Sinne des § 80 Absatz 2 KAGB als Verwahrstelle; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.

2.

Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft geschlossenen Verwahrstellenvertrag, dem KAGB und den Anlagebedingungen.

3.

Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 82 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

4.

Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Gemischten Sondervermögen oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des § 81 Absatz 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 82 Absatz 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem Gemischten Sondervermögen oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

§ 3 Fondsverwaltung

1.

Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

2.

Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen. Sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

3.

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 KAGB verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Gemischten Sondervermögen gehören. § 197 KAGB bleibt unberührt.

§ 4 Anlagegrundsätze

Das Gemischte Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die Gesellschaft soll für das Gemischte Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/​oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den BAB, welche Vermögensgegenstände für das Gemischte Sondervermögen erworben werden dürfen.

§ 5 Wertpapiere

Sofern die BAB keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des Gemischten Sondervermögens Wertpapiere nur erwerben, wenn

a)

sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

b)

sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zugelassen ist1,

c)

ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

d)

ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

e)

sie Aktien sind, die dem Gemischten Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,

f)

sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Gemischten Sondervermögen gehören, erworben werden,

g)

sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in § 193 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB genannten Kriterien erfüllen,

h)

sie Finanzinstrumente sind, die die in § 193 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB genannten Kriterien erfüllen.

Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 193 Absatz 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugsrechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem § 5 erwerbbar sind.

1 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht (https:/​/​www.bafin.de)

§ 6 Geldmarktinstrumente

1.

Sofern die BAB keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des Gemischten Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Gemischte Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.

Geldmarktinstrumente dürfen für das Gemischte Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie

a)

an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

b)

ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist2,

c)

von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,

d)

von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

e)

von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder

f)

von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des § 194 Absatz 1 Satz 1 Nr.6 KAGB entsprechen.

2.

Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen des § 194 Absatz 2 und 3 KAGB erfüllen.

2 siehe Fußnote Nr. 1

§ 7 Bankguthaben

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Gemischten Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den BAB nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

§ 8 Investmentanteile

1.

Sofern in den BAB nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des Gemischten Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/​65/​EG (OGAW-Richtlinie) erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF können erworben werden, sofern sie die Anforderungen des § 196 Absatz 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

2.

Sofern in den BAB nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft darüber hinaus Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 218 und 219 KAGB (Gemischte Sondervermögen), Aktien von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, deren Satzung eine einem Gemischten Sondervermögen vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile oder Aktien an vergleichbaren EU- oder ausländischen AIF erwerben.

3.

Anteile an Investmentvermögen gemäß den Absätzen 1 und 2 darf die Gesellschaft nur erwerben, wenn diese nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen AIF anlegen. Diese Grenze gilt nicht für Anteile oder Aktien an anderen inländischen, EU- oder ausländischen offenen Publikumsinvestmentvermögen im Sinne des § 196 KAGB sowie für Anteile oder Aktien an offenen Spezialinvestmentvermögen, sofern diese nach den jeweiligen Anlagebedingungen ausschließlich investieren dürfen in Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und Wertpapiere nach Maßgabe des § 219 Absatz 3 Nr. 3 KAGB.

4.

Sofern in den BAB nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft zusätzlich Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 KAGB (Sonstige Sondervermögen), Aktien von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, deren Satzung eine einem Sonstigen Sondervermögen vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile oder Aktien an vergleichbaren EU- oder ausländischen AIF erwerben.

5.

Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß Absatz 4 dürfen nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Verwahrstelle verwahrt werden oder die Funktionen der Verwahrstelle von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden und soweit diese Investmentvermögen ihre Mittel nach ihren Anlagebedingungen nicht ihrerseits in Anteile oder Aktien anderer Investmentvermögen anlegen dürfen. Satz 1 letzter Halbsatz gilt nicht für Anteile oder Aktien an anderen inländischen, EU- oder ausländischen offenen Publikumsinvestmentvermögen im Sinne des § 196 KAGB sowie für Anteile oder Aktien an offenen Spezialinvestmentvermögen, sofern diese nach den jeweiligen Anlagebedingungen ausschließlich investieren dürfen in Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und Wertpapiere nach Maßgabe des § 219 Absatz 3 Nr. 3 KAGB. Die Gesellschaft darf nicht in Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.

6.

Darüber hinaus darf das Gemischte Sondervermögen Anteile oder Aktien an folgenden Investmentvermögen weiter halten, soweit diese zulässig vor dem 22.07.2013 nach den untenstehenden Regelungen erworben wurden:

a)

Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 66 bis 82 des Investmentgesetzes in der bis zum 21.07.2013 geltenden Fassung (InvG) (auch nach deren Umstellung auf das KAGB) sowie mit solchen Sondervermögen vergleichbaren EU- oder ausländischen Investmentvermögen, und

b)

Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 InvG und/​oder Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine dem § 112 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht (auch nach deren Umstellung auf das KAGB) sowie mit solchen Investmentvermögen vergleichbaren EU- oder ausländischen Investmentvermögen.

§ 9 Derivate

1.

Sofern in den BAB nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Gemischten Sondervermögens Derivate gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 197 Absatz 1 Satz 2 KAGB einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 197 Absatz 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß § 197 Absatz 3 KAGB erlassenen „Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch“ („DerivateV“) nutzen; Erläuterungen dazu enthält der Verkaufsprospekt.

2.

Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im Gemischten Sondervermögen einsetzen. Komplexe Derivate mit gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des Gemischten Sondervermögens für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Gemischten Sondervermögens übersteigen.

Grundformen von Derivaten sind:

a)

Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB;

b)

Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

aa)

eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und

bb)

der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

c)

Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

d)

Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

e)

Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps).

3.

Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Derivate investieren, die von einem gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswert abgeleitet sind.

Hierbei darf der dem Gemischten Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko („Risikobetrag“) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens übersteigen.

4.

Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anlagebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen.

5.

Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

6.

Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß § 6 Satz 3 der DerivateV zwischen dem einfachen zum qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.

7.

Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die Gesellschaft die DerivateV beachten.

§ 10 Sonstige Anlageinstrumente

Sofern in den BAB nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des Gemischten Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens in Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB anlegen.

§ 11 Emittentengrenzen und Anlagegrenzen

1.

Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

2.

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen bis zu 5 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens erworben werden; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den BAB vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens nicht übersteigt. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere in Gemischten Sondervermögen enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden.

3.

Die Gesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens anlegen.

4.

In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens nicht übersteigen.

5.

Die Grenze in Absatz 3 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe von § 206 Absatz 2 KAGB überschritten werden, sofern die BAB dies unter Angabe der betreffenden Emittenten vorsehen. In diesen Fällen müssen die für Rechnung des Gemischten Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen.

6.

Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 195 KAGB bei demselben Kreditinstitut anlegen.

7.

Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus:

a)

Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden,

b)

Einlagen bei dieser Einrichtung und

c)

Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte,

20 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Absatz 3 und 4 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens nicht übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

8.

Die in Absatz 3 und 4 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von 40 Prozent nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 bis 4 und Absätzen 6 und 7 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 7 nicht kumuliert werden.

9.

Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Gemischten Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen offenen inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, das nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 192 bis 198 KAGB angelegt ist, erwerben.

10.

Die Gesellschaft darf in Anteile oder Aktien nach § 8 Absatz 4 insgesamt nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens anlegen. Auf diese Grenze sind Anteile oder Aktien, die das Gemischte Sondervermögen gemäß § 8 Absatz 6 b) hält, anzurechnen.

11.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Gemischten Sondervermögens nicht in mehr als zwei Investmentvermögen in Form von Sonstigen Sondervermögen vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager investieren.

§ 12 Verschmelzung

1.

Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der §§ 181 bis 191 KAGB

a)

sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses Gemischten Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes Sondervermögen oder eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen;

b)

sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital in das Gemischte Sondervermögen aufnehmen.

2.

Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 182 bis 191 KAGB.

§ 13 Wertpapier-Darlehen

1.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Gemischten Sondervermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten gemäß § 200 Absatz 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Gemischten Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des § 290 Handelsgesetzbuch bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens nicht übersteigen.

2.

Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß § 200 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögensgegenstände anzulegen:

a)

in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

b)

in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend von der Bundesanstalt auf Grundlage des § 4 Absatz 2 KAGB erlassenen Richtlinien oder

c)

im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem Kreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Gemischten Sondervermögen zu.

3.

Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapierdarlehen bedienen, welches von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 KAGB abweicht, wenn von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht abgewichen wird.

4.

Sofern in den BAB nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Wertpapierdarlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das Gemischte Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

§ 14 Pensionsgeschäfte

1.

Die Gesellschaft darf für Rechnung des Gemischten Sondervermögens jederzeit kündbare Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Absatz 2 Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen.

2.

Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlagebedingungen für das Gemischte Sondervermögen erworben werden dürfen.

3.

Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.

4.

Sofern in den BAB nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das Gemischte Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

§ 15 Kreditaufnahme

Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des Gemischten Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

§ 16 Anteile

1.

Die Anteile am Gemischten Sondervermögen lauten auf den Inhaber und werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben.

2.

Verbriefte Anteilscheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft; die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb eines Anteils am Gemischten Sondervermögen erwirbt der Anleger einen Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde. Dieser ist übertragbar, soweit in den BAB nichts Abweichendes geregelt ist.

3.

Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den BAB festgelegt.

4.

Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist ausgeschlossen. Sofern für das Gemischte Sondervermögen in der Vergangenheit effektive Stücke ausgeben wurden und diese sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, werden diese effektiven Stücke mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos. Die Anteile der Anleger werden stattdessen in einer Sammelurkunde verbrieft und auf einem gesonderten Depot der Verwahrstelle gutgeschrieben. Mit der Einreichung eines kraftlosen effektiven Stücks bei der Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Anteils auf ein von ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen. Effektive Stücke, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Sammelverwahrung bei einer der in § 97 Absatz 1 Satz 2 KAGB genannten Stellen befinden, können jederzeit in eine Sammelurkunde überführt werden.

§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
Beschränkung und Aussetzung der Rücknahme

1.

Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

2.

Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. Die BAB können vorsehen, dass Anteile nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

3.

Die Anleger können von der Gesellschaft jederzeit die Rücknahme der Anteile verlangen. Die BAB können Rückgabefristen vorsehen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Gemischten Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

4.

Soweit in den BAB nichts Abweichendes geregelt ist, bleibt der Gesellschaft jedoch vorbehalten, die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Gemischten Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Der Schwellenwert ist in den BAB festgelegt. Er beschreibt das Rückgabeverlangen prozentual zum Nettoinventarwert des Gemischten Sondervermögens.

In diesem Fall wird die Gesellschaft dem Rückgabeverlangen je Anleger nur anteilig entsprechen, im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder).

Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Rücknahmebeschränkung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Die Gesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

5.

Der Gesellschaft bleibt zudem vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Absatz 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

6.

Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise

1.

Soweit in den BAB nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile die Verkehrswerte der zu dem Gemischten Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt („Anteilwert“). Werden gemäß § 16 Absatz 2 unterschiedliche Anteilklassen für das Gemischte Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und –Bewertungsverordnung (KARBV).

2.

Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am Gemischten Sondervermögen gegebenenfalls zuzüglich eines in den BAB festzusetzenden Ausgabeaufschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am Gemischten Sondervermögen gegebenenfalls abzüglich eines in den BAB festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB.

3.

Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den BAB nichts anderes bestimmt ist.

4.

Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen ermittelt. Soweit in den BAB nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die Verwahrstelle an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres von einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

§ 19 Kosten

In den BAB werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem Gemischten Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den BAB darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.

§ 20 Besondere Informationspflichten
gegenüber den Anlegern

Die Gesellschaft wird den Anleger gemäß den §§ 300, 308 Absatz 4 KAGB informieren. Die Einzelheiten sind in den BAB festgelegt.

§ 21 Rechnungslegung

1.

Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Gemischten Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 101 Absatz 1 bis 3 KAGB bekannt.

2.

Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 103 KAGB bekannt.

3.

Wird das Recht zur Verwaltung des Gemischten Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das Gemischte Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder auf eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital verschmolzen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

4.

Wird das Gemischte Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

5.

Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

§ 22 Kündigung und Abwicklung
des Gemischten Sondervermögens

1.

Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Gemischten Sondervermögens mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.

2.

Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das Gemischte Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das Gemischte Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das Gemischte Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahrstelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit, sowie auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Gemischten Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

3.

Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 21 Absatz 1 entspricht.

§ 23 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft
und der Verwahrstelle

1.

Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gemischte Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

2.

Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in dem im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedium bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.

3.

Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das Gemischte Sondervermögen wechseln. Der Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

§ 24 Änderungen der Anlagebedingungen

1.

Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

2.

Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

3.

Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Absatz 2 Nummer 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze des Gemischten Sondervermögens im Sinne des § 163 Absatz 3 KAGB sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach § 163 Absatz 3 KAGB zu informieren.

4.

Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung.

§ 25 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

§ 26 Streitbeilegungsverfahren

1.

Die Gesellschaft hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet3, Bei Streitigkeiten können Verbraucher die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Gesellschaft nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil4.

Die Kontaktdaten lauten:

Büro der Ombudsstelle des BVI
Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
Unter den Linden 42
10117 Berlin
www.ombudsstelle-investmentfonds.de

2.

Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/​consumers/​odr5 eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: info@allianzglobalinvestors.de

3 § 36 Absatz 1 Nr. 1 VSBG
4 § 36 Absatz 1 Nr. 2 VSBG
5 Artikel 14 Verordnung (EU) 524/​2013

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