Ampega Investment GmbH
Köln
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Sondervermögens
„Long Term Value“
Die folgenden Änderungen des Sondervermögens Long Term Value (ISIN: DE000A1J17U1) treten mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft:
1. |
Hinsichtlich der Allgemeinen Anlagebedingungen (AAB) für OGAW-Sondervermögen unserer Gesellschaft verweisen wir auf die zeitgleich für das Sondervermögen „Ampega AmerikaPlus Aktienfonds“, Anteilklasse I (a) (ISIN: DE000A2PPHL2), Anteilklasse P (a) (ISIN: DE000A0MY039) im Dezember 2021 veröffentlichten AAB. |
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2. |
Die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) des Sondervermögens werden wie nachfolgend erläutert geändert.
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Mit Wirkung zum 01.01.2022 werden die Anlagebedingungen des Sondervermögens wie nachfolgend abgedruckt neu gefasst.
Die BaFin hat den Änderungen der Anlagebedingungen mit Bescheid im November zugestimmt.
Köln, im Dezember 2021
Ampega Investment GmbH
Die Geschäftsführung
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und
der Ampega Investment GmbH, Köln,
(„Gesellschaft“)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
Long Term Value,
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von
der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. |
Wertpapiere gemäß § 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ (nachfolgend AABen); |
2. |
Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen; |
3. |
Bankguthaben gemäß § 7 der AABen; |
4. |
Derivate gemäß § 9 der AABen; |
5. |
Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen; |
§ 2
Anlagegrenzen
1. |
Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt. Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind – Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind; – Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind; – Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 % unterliegen und nicht von ihr befreit sind; – Anteile an anderen Investmentvermögen entweder in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesellschaften anlegen oder in Höhe der in den Anlagebedingungen des anderen Investmentvermögens festgelegten Mindestquote. Die in Pension genommenen Kapitalbeteiligungen sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. |
2. |
Bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wertpapiere nach Maßgabe des § 5 der AABen angelegt werden. Die Wertpapiere bestehen größtenteils aus Aktien und daneben können verzinsliche Wertpapiere erworben werden. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. |
3. |
Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten gemäß § 6 der AABen angelegt werden. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. |
4. |
Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. |
5. |
Anleihen, Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen i.S.d. § 198 Ziffer 4 KAGB müssen mindestens über ein Investmentgrade Rating von Standard & Poor’s oder eine entsprechende Einstufung von einer anderen international anerkannten Ratingagentur verfügen und den individuellen Sorgfaltsprüfungsprozess des Fondsmanagers (Due Diligence-Prozess) positiv durchlaufen haben. |
§ 3
Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das OGAW-Sondervermögen anzuschaffenden und zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
ANTEILKLASSEN
§ 4
Anteilklassen
1. |
Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, einschließlich des Einsatzes von Währungskurssicherungsgeschäften, Verwaltungsvergütung, Vergütung der Verwahrstelle, Vertriebsvergütung, erfolgsbezogenen Vergütung, Vergütung für die Beratungsgesellschaft Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden können. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. |
2. |
Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der AABen Derivate im Sinne des § 197 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. |
3. |
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung, die Vergütung der Verwahrstelle, die Vertriebsvergütung, die Vergütung der Beratungsgesellschaft, die erfolgsbezogene Vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. |
4. |
Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Vergütung der Verwahrstelle, Vertriebsvergütung, Vergütung der Beratungsgesellschaft, erfolgsbezogene Vergütung, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. |
ANTEILE, RÜCKNAHME VON ANTEILEN; AUSGABEPREIS; RÜCKNAHMEPREIS; UND KOSTEN
§ 5
Anteile
1. |
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. |
§ 6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. |
Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, den wesentlichen Anlegerinformationen, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an. |
2. |
Der Ausgabeaufschlag beträgt unabhängig von der Anteilklasse je Anteil bis zu 3 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigen Aufgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung des Ausgabeaufschlags abzusehen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
3. |
Abweichend von § 18 Absatz 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
4. |
Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. |
5. |
Abweichend von § 18 Absatz 4 der AABen kann auch an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen, die keine Börsenhandelstage sind, von einer Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises abgesehen werden; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
§ 7
Kosten
1. |
Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
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2. |
Vergütung der Verwahrstelle Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem OGAW-Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,10 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens, mindestens jedoch 35.000 EUR zzgl. USt. p.a., die gemäß Absatz 1 ermittelt und entnommen wird. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung für die Verwahrstelle zu entnehmen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. |
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3. |
Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
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4. |
Zulässiger jährlicher Höchstbetrag Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1a, 2, 3 als Vergütung sowie Ziffer 5 Buchstabe m) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,95 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes berechnet wird, betragen. |
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5. |
Aufwendungen
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6. |
Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. |
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 8
Ausschüttung
1. |
Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter eventueller Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung eines eventuellen zugehörigen Ertragsausgleichs – können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. |
2. |
Ausschüttbare anteilige Erträge gem. Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. |
3. |
Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. |
4. |
Zwischenausschüttungen sind jederzeit zulässig. Über bereits geplante Zwischenausschüttungen wird im Halbjahres- oder Jahresbericht informiert. |
5. |
Solange keine Anteilklassen gebildet werden, schüttet dieses Sondervermögen seine Erträge aus. |
6. |
Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. |
§ 10
Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 01.08. eines jeden Jahres und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres.
§ 11
Rückgabebeschränkung
Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 5 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).