Suche
Close this search box.

Internationale Kapitalanlagegesellschaft mit beschränkter Haftung: Änderung der Besonderen Anlagebedingungen Apo Vivace INKA – R;apo Vivace INKA V DE000A0M2BQ0; DE000A2DP578

Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH

Düsseldorf

apo Vivace INKA

(Zukünftige Bezeichnung: apo Vivace Megatrends)

ISIN: DE000A0M2BQ0 /​ WKN: A0M2BQ (Anteilklasse R)
ISIN: DE000A2DP578 /​ WKN: A2DP57 (Anteilklasse V)

Änderung der Besonderen Anlagebedingungen mit Änderung der Anlagegrundsätze
für das OGAW-Sondervermögen apo Vivace INKA

Die Besonderen Anlagebedingungen für das von der Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltete OGAW-Sondervermögen apo Vivace INKA (nachfolgend „Fonds“) werden mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geändert.

Der Fonds wird in „apo Vivace Megatrends“ umbenannt. Dabei müssen gemäß § 2 Absatz 1 mindestens 51 % des Wertes des Fonds in Aktien oder Aktienfonds angelegt werden, die in weltweiten Megatrends engagiert sind und von einem möglichst hohen Kapitalwachstum profitieren können. Einzelheiten zum Prozess der Anlageentscheidung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Aufgrund dieses neuen Anlageschwerpunkts dürfen zukünftig nur noch bis zu 49 % des Wertes des Fonds in Geldmarktinstrumente und Bankguthaben gemäß § 2 Absätze 5 und 7 gehalten werden.

Weiterhin wird eine neue Anlagegrenze (§ 2 Absatz 10) für Kapitalbeteiligungen i.S.v. § 2 Abs. 8 InvStG eingefügt. Die neue Anlagegrenze dient der Erlangung einer Teilfreistellung als Aktienfonds gemäß § 20 InvStG.

Neu aufgenommen wird § 10 Rückgabebeschränkung. Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).

Sollten die Anleger mit den vorgesehenen Anpassungen der Anlagebedingungen nicht einverstanden sein, haben sie das Recht, ihre Anteile bis zum 30.12.2021 ohne weitere Kosten zurückzugeben.

Die Besonderen Anlagebedingungen werden wie oben beschrieben mit Wirkung zum 01.01.2022 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.

Besondere Anlagebedingungen

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der

Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

für das von der Gesellschaft verwaltete

Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

apo Vivace Megatrends,

die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ (AABen)
gelten.

Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen

§ 1 Vermögensgegenstände

1.

Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:

1.

Investmentanteile gemäß § 8 der AABen,

2.

Wertpapiere gemäß § 5 der AABen,

3.

Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen,

4.

Bankguthaben gemäß § 7 der AABen,

5.

Derivate gemäß § 9 der AABen,

6.

Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen.

2.

Folgende Vermögensgegenstände sind vom Erwerb ausgenommen:

Derivate gemäß § 9 AABen in Form von sogenannten „Total Return Swaps“.

§ 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

Abweichend zu den §§ 13 und 14 der AABen darf die Gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Wertpapierdarlehen gewähren und keine Pensionsgeschäfte abschließen.

§ 2 Anlagegrenzen

1.

Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Aktien oder Aktienfonds angelegt, die in weltweiten Megatrends engagiert sind und von einem möglichst hohen Kapitalwachstum profitieren können. Einzelheiten zum Prozess der Anlageentscheidung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen.

2.

Bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentvermögen gemäß § 8 Abs. 1 der AABen nach folgenden Maßgaben angelegt werden:

a)

Bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Anteilen an Wertpapier-Investmentvermögen investiert werden, die nach ihren Anlagebedingungen mindestens 51 % in Aktien, in Renten oder in Aktien und Renten investieren.

b)

Bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in OGAW-Geldmarktfonds investiert werden, die nach ihren Anlagebedingungen zu mindestens 85 % in Geldmarktinstrumente, Bankguthaben und Geldmarktfondsanteilen investieren.

c)

Bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wertpapierindex-OGAW gem. § 209 KAGB investiert werden.

3.

Die Auswahl der erwerbbaren Investmentanteile richtet sich insbesondere nach dem Investmentuniversum, der Fondsgröße, dem Grad der Diversifikation, der Höhe der expliziten Kosten sowie der Wertentwicklung. Dabei können sowohl aktive als auch passive Investmentvermögen (ETFs) berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der Investmentvermögen wird zudem berücksichtigt, ob diese Nachhaltigkeitskriterien in ihrem Investmentprozess anwenden. Bei vergleichbarer Ausrichtung (Peergroup) und Risiko-/​Renditeparametern werden diejenigen Fonds bevorzugt, die Nachhaltigkeitskriterien stärker berücksichtigen. Somit wird bevorzugt in Investmentvermögen investiert, die ab dem 10.03.2021 gemäß Art. 8 oder Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/​2088 klassifiziert sind oder die über ein überdurchschnittliches Morningstar-Nachaltigkeitsrating verfügen. Weitere Angaben i.S.v. Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/​2088, insbesondere Einzelheiten zu den ökologischen und/​oder sozialen Produktmerkmalen, sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen.

4.

Bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wertpapieren gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 gehalten werden.

5.

Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 6 der AABen gehalten werden.

6.

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 Prozent hinaus bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt..

7.

Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. Die Bankguthaben dürfen abweichend von § 7 Satz 2 der AABen ausschließlich in Ländern unterhalten werden, deren Landeswährung Euro ist.

8.

Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Emittenten mehr als 35 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen:

Die Bundesrepublik Deutschland

Als Bundesländer:

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Schleswig-Holstein

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Thüringen

Europäische Union

Als EU-Mitgliedstaaten:

Belgien

Dänemark

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Republik Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechische Republik

Ungarn

Republik Zypern

Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum:

Island

Liechtenstein

Norwegen

Als Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind:

Australien Neuseeland
Japan Schweiz
Kanada Türkei
Südkorea Vereinigte Staaten von Amerika
Mexiko Chile
Israel
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Als internationale Organisationen, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört:

EURATOM

9.

Es dürfen, entsprechend den Regelungen in § 9 der AABen, Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente eingesetzt werden, deren Basiswerte Vermögensgegenstände gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3, 5 und 6 sind oder die von zulässigen Finanzindizes, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen abgeleitet sind. Hinsichtlich § 1 Abs. 1 Nr. 6 besteht die Einschränkung, dass nur Anlageinstrumente gemäß § 198 Nr. 3 KAGB zulässige Basiswerte von Derivaten sind. Hierbei darf die Gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger jedoch keine sogenannten „Total Return Swaps“ erwerben.

10.

Vorbehaltlich der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 9 festgelegten Anlagegrenzen gilt zudem, dass mehr als 50 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in solche Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt werden, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (Aktienfonds). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden.

Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens werden die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abgezogen.

§ 3 Anlageausschuss

Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses bedienen.

Anteilklassen

§ 4 Anteilklassen

1.

Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

2.

Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern) und die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich der betreffenden Anteilklasse zugeordnet werden.

3.

Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

Anteilscheine, Ausgabepreis und Kosten

§ 5 Anteilscheine

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6 Ausgabepreis

Der Ausgabeaufschlag beträgt in jeder Anteilklasse 4 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, niedrigere Ausgabeaufschläge zu berechnen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.

§ 7 Kosten

1.

Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine tägliche Vergütung in Höhe von bis zu 1/​365 (in Schaltjahren: 1/​366) von 1,85 % p.a. des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen.

2.

Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind

Die Gesellschaft zahlt aus dem OGAW-Sondervermögen für den Collateral Manager von Derivate-Geschäften eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,10 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, maximal jedoch 30.000 Euro p.a. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.

3.

Die tägliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 1/​365 (in Schaltjahren: 1/​366) von höchstens 0,10 % p.a. des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens.

4.

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1., 2. und 3. als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,05 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode betragen, der gem. Ziffer 1. und 3. aus den börsentäglich ermittelten Werten, und gem. Ziffer 2. aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird.

5.

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:

a)

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);

b)

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

c)

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

d)

Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;

e)

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

f)

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

g)

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;

h)

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

i)

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

j)

Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

k)

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

l)

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

m)

Steuern, die anfallen im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen, im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Aufwendungen und im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung.

6.

Transaktionskosten

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

7.

Erwerb von Investmentanteilen

Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-) Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

Ertragsverwendung und Geschäftsjahr

§ 8 Ausschüttung /​ Thesaurierung

Ausschüttende Anteilklassen

1.

Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2.

Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3.

Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

4.

Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

Thesaurierende Anteilklassen

Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Rückgabebeschränkung

§ 10 Rückgabebeschränkung

Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).

 

Düsseldorf, 26.11.2021

Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH

– Die Geschäftsführung –

Letzten Beiträge